Beschluss: Kenntnis genommen

Sachverhalt:

Ratsfrauen und Ratsherren sind gem. § 28 NGO auf die ihnen obliegenden Pflichten als Ratsfrau bzw. Ratsherr nach den §§ 25 bis 27 NGO durch den Bürgermeister zu belehren. Da durch den Mandatsverzicht von Bürgermeister Selber momentan kein Bürgermeister im Amt ist, wird er bei der Pflichtenbelehrung durch seinen Stellvertreter nach § 68 Abs. 6 NGO in Verbindung mit § 61 Abs. 6 NGO vertreten.

Die Belehrung ist aktenkundig zu machen.

Die Belehrung hat allerdings nicht die Wirkung der förmlichen Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz, weil bei ihr insbesondere nicht der Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung vorgesehen ist. Ehrenamtlich Tätige, die keine Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB sind, können deshalb allein aufgrund der Pflichtenbelehrung nicht Täter von Amtsdelikten werden.

Die Belehrung hat folgenden Wortlaut:

Hiermit verpflichte ich Ratsherrn Hans-Jürgen Zehe, wohnhaft in Ordasstraße 24, 29451 Dannenberg (Elbe), seine Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen unparteiisch zu erfüllen und die Gesetze zu beachten. Gemäß § 28 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) weise ich Sie darauf hin, gemäß § 25 NGO die Amtsverschwiegenheit zu wahren, das Mitwirkungsverbot gemäß § 26 NGO zu beachten und die Treuepflicht gemäß § 27 NGO einzuhalten.

Stellv. Bgm Siemke nimmt die Verpflichtung gemäß § 42 NGO und Pflichtenbelehrung gemäß
§ 28 NGO des Rh Zehe vor.