Sachverhalt:
Ratsfrauen und
Ratsherren sind gem. § 28 NGO auf die ihnen obliegenden Pflichten als Ratsfrau
bzw. Ratsherr nach den §§ 25 bis 27 NGO durch den Bürgermeister zu belehren. Da
durch den Mandatsverzicht von Bürgermeister Selber momentan kein Bürgermeister
im Amt ist, wird er bei der Pflichtenbelehrung durch seinen Stellvertreter nach
§ 68 Abs. 6 NGO in Verbindung mit § 61 Abs. 6 NGO vertreten.
Die Belehrung ist
aktenkundig zu machen.
Die Belehrung hat
allerdings nicht die Wirkung der förmlichen Verpflichtung nach dem
Verpflichtungsgesetz, weil bei ihr insbesondere nicht der Hinweis auf die
strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung vorgesehen ist. Ehrenamtlich
Tätige, die keine Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB sind, können
deshalb allein aufgrund der Pflichtenbelehrung nicht Täter von Amtsdelikten
werden.
Die Belehrung hat
folgenden Wortlaut:
Hiermit verpflichte
ich Ratsherrn Hans-Jürgen Zehe, wohnhaft in Ordastraße 24, 29451 Dannenberg
(Elbe), seine Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen unparteiisch zu erfüllen
und die Gesetze zu beachten. Gemäß § 28 der Niedersächsischen Gemeindeordnung
(NGO) weise ich Sie darauf hin, gemäß § 25 NGO die Amtsverschwiegenheit zu
wahren, das Mitwirkungsverbot gemäß § 26 NGO zu beachten und die Treuepflicht gemäß
§ 27 NGO einzuhalten.
Beschlussvorschlag:
Ratsherr
Hans-Jürgen Zehe, wohnhaft in Ordastraße 24, 29451 Dannenberg (Elbe) wird gem.
§ 28 NGO auf die ihm obliegenden Pflichten als Ratsherr nach den §§ 25 bis 27
NGO durch den stellvertretenden Bürgermeister belehrt.