Sachverhalt:
FDL Taubensee
erläutert den Inhalt der Mitteilungsvorlage.
Die Gemeinde Göhrde
verfügt seit dem 28.09.1988 über eine unveränderte
Straßenausbaubeitragssatzung.
Der Erlass dieser
Satzung berechtigt nicht nur sondern verpflichtet auch die Gemeinde,
Anliegerbeiträge bei Durchführung von Erneuerungs- bzw. Verbesserungsmaßnahmen
an bestehenden öffentlichen Straßen zu erheben. Ist also eine Beitragserhebung
durch Satzung vorgesehen, kann im Voraus auf Beiträge nicht mehr verzichtet
werden. Die Nichterhebung von Beiträgen bei bestehender Satzung kann
strafrechtliche Untreue sein.
Gemäß § 83 Abs. 2
NGO besteht keine Rechtspflicht
zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen; d. h., es besteht keine Verpflichtung
der Gemeinde zum Erlass einer Straßenausbaubeitragssatzung.
Das bedeutet aber auch, dass die Gemeinde eine bestehende
Straßenausbaubeitragssatzung aufheben könnte. Inwieweit sich eine Aufhebung der
Satzung auf die Förderfähigkeit von Finanzzuweisungen auswirkt, hängt von den
Vorgaben des Zuwendungsgebers ab. Auch das Rechnungsprüfungsamt könnte eine
Aufhebung der Satzung mit dem Hinweis monieren, dass die Gemeinde bei ihrem
defizitären Haushalt zur Finanzierung anliegerspezifischer Baumaßnahmen auf die
Erhebung von Beiträgen verzichtet. Zum
31.12.2009 schloss der Haushalt mit einem strukturellen Fehlbedarf in Höhe von
ca. 450.000,00 € ab. In den Jahren 2010-2013 ist jährlich mit einem
Defizitzuwachs in Höhe von 75.000,00 bis 100.000,00 € zu rechnen.
Die Verwaltung
empfiehlt auf die Straßenausbaubeitragssatzung nicht zu verzichten. Die
vorliegende Satzung bedarf allerdings einer Überarbeitung beziehungsweise einer
Neufassung unter Beachtung der aktuellen Rechtsprechung. Hiermit wäre die
Verwaltung der Samtgemeinde zu beauftragen.
Als Diskussionsgrundlage
ist dieser Vorlage eine Synopse zwischen der Straßenausbaubeitragssatzung der
Gemeinde Göhrde und der Straßenausbaubeitragssatzung der Stadt Dannenberg
(Elbe) beigefügt.
Zu den beitragsrechtlichen Voraussetzungen
gehört u.a. auch die Widmung der Straße für den öffentlichen Verkehr. Fehlt es
an dieser Widmung kann eine sachliche Beitragspflicht nicht entstehen obwohl
alle anderen Voraussetzungen vorliegen. Eine Widmung kann allerdings auch
nachgeholt werden, mit der Folge, dass mit dem Zeitpunkt der Widmung die
bereits fertiggestellte Maßnahme beitragspflichtig wird (z.B.Wirtschaftswege
sind häufig für den öffentlichen Verkehr nicht gewidmet).
FDL Taubensee teilt
mit, dass laut Bundesgesetz die Länder verpflichtet sind, die
Straßenbeleuchtung in Energiesparlampen umzurüsten, falls die
Beleuchtungskörper die entsprechenden Voraussetzungen nicht erfüllen. Dieses
ist mit erheblichen Kosten für die
Gemeinde verbunden. Liegt eine Straßenausbaubeitragssatzung vor, können die
Anlieger mit an den Kosten beteiligt werden.
In diesem
Zusammenhang regt stv. Bgm Klappstein
an, falls Lampen defekt sind, schon jetzt Energiesparlampen einzusetzen. Welche
Lampen dann eingebaut werden, müsste noch diskutiert werden.
Die
Mitteilungsvorlage wird zur
Rh Scherlies
spricht die Belastung und Beschädigung der Gemeindestraßen durch die
Fruchtwasserfahrzeuge an. Er regt an, die entsprechenden Straßen nur für eine
bestimmte Tonnenbelastung zuzulassen.