Betreff
Straßenausbaubeitragssatzung der Gemeinde Göhrde
Vorlage
22/355/2010
Art
Mitteilungsvorlage

Sachverhalt:

Die Gemeinde Göhrde verfügt seit dem 28.09.1988 über eine unveränderte Straßenausbaubeitragssatzung.

Der Erlass dieser Satzung berechtigt nicht nur sondern verpflichtet auch die Gemeinde, Anliegerbeiträge bei Durchführung von Erneuerungs- bzw. Verbesserungsmaßnahmen an bestehenden öffentlichen Straßen zu erheben. Ist also eine Beitragserhebung durch Satzung vorgesehen, kann im Voraus auf Beiträge nicht mehr verzichtet werden. Die Nichterhebung von Beiträgen bei bestehender Satzung kann strafrechtliche Untreue sein.

Gemäß § 83 Abs. 2 NGO besteht keine Rechtspflicht zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen; d. h., es besteht keine Verpflichtung der Gemeinde zum Erlass einer Straßenausbaubeitragssatzung. Das bedeutet aber auch, dass die Gemeinde eine bestehende Straßenausbaubeitragssatzung aufheben könnte. Inwieweit sich eine Aufhebung der Satzung auf die Förderfähigkeit von Finanzzuweisungen auswirkt, hängt von den Vorgaben des Zuwendungsgebers ab. Auch das Rechnungsprüfungsamt könnte eine Aufhebung der Satzung mit dem Hinweis monieren, dass die Gemeinde bei ihrem defizitären Haushalt zur Finanzierung anliegerspezifischer Baumaßnahmen auf die Erhebung  von Beiträgen verzichtet. Zum 31.12.2009 schloss der Haushalt mit einem strukturellen Fehlbedarf in Höhe von ca. 450.000,00 € ab. In den Jahren 2010-2013 ist jährlich mit einem Defizitzuwachs in Höhe von 75.000,00 bis 100.000,00 € zu rechnen.

 

Die Verwaltung empfiehlt auf die Straßenausbaubeitragssatzung nicht zu verzichten. Die vorliegende Satzung bedarf allerdings einer Überarbeitung beziehungsweise einer Neufassung unter Beachtung der aktuellen Rechtsprechung. Hiermit wäre die Verwaltung der Samtgemeinde zu beauftragen.

Als Diskussionsgrundlage ist dieser Vorlage eine Synopse zwischen der Straßenausbaubeitragssatzung der Gemeinde Göhrde und der Straßenausbaubeitragssatzung der Stadt Dannenberg (Elbe) beigefügt.   

 

  

Zu den beitragsrechtlichen Voraussetzungen gehört u.a. auch die Widmung der Straße für den öffentlichen Verkehr. Fehlt es an dieser Widmung kann eine sachliche Beitragspflicht nicht entstehen obwohl alle anderen Voraussetzungen vorliegen. Eine Widmung kann allerdings auch nachgeholt werden, mit der Folge, dass mit dem Zeitpunkt der Widmung die bereits fertiggestellte Maßnahme beitragspflichtig wird (z.B.Wirtschaftswege sind häufig für den öffentlichen Verkehr nicht gewidmet).

 

 

 


Beschlussvorschlag: