Sachverhalt:
Die Gemeinde Göhrde
verfügt seit dem 28.09.1988 über eine unveränderte
Straßenausbaubeitragssatzung.
Der Erlass dieser
Satzung berechtigt nicht nur sondern verpflichtet auch die Gemeinde,
Anliegerbeiträge bei Durchführung von Erneuerungs- bzw. Verbesserungsmaßnahmen
an bestehenden öffentlichen Straßen zu erheben. Ist also eine Beitragserhebung
durch Satzung vorgesehen, kann im Voraus auf Beiträge nicht mehr verzichtet
werden. Die Nichterhebung von Beiträgen bei bestehender Satzung kann strafrechtliche
Untreue sein.
Gemäß § 83 Abs. 2
NGO besteht keine Rechtspflicht
zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen; d. h., es besteht keine Verpflichtung
der Gemeinde zum Erlass einer
Straßenausbaubeitragssatzung. Das bedeutet aber auch, dass die Gemeinde
eine bestehende Straßenausbaubeitragssatzung aufheben könnte. Inwieweit sich
eine Aufhebung der Satzung auf die Förderfähigkeit von Finanzzuweisungen
auswirkt, hängt von den Vorgaben des Zuwendungsgebers ab. Auch das
Rechnungsprüfungsamt könnte eine Aufhebung der Satzung mit dem Hinweis
monieren, dass die Gemeinde bei ihrem defizitären Haushalt zur Finanzierung
anliegerspezifischer Baumaßnahmen auf die Erhebung von Beiträgen verzichtet. Zum 31.12.2009
schloss der Haushalt mit einem strukturellen Fehlbedarf in Höhe von ca.
450.000,00 € ab. In den Jahren 2010-2013 ist jährlich mit einem Defizitzuwachs
in Höhe von 75.000,00 bis 100.000,00 € zu rechnen.
Die Verwaltung
empfiehlt auf die Straßenausbaubeitragssatzung nicht zu verzichten. Die
vorliegende Satzung bedarf allerdings einer Überarbeitung beziehungsweise einer
Neufassung unter Beachtung der aktuellen Rechtsprechung. Hiermit wäre die
Verwaltung der Samtgemeinde zu beauftragen.
Als
Diskussionsgrundlage ist dieser Vorlage eine Synopse zwischen der Straßenausbaubeitragssatzung
der Gemeinde Göhrde und der Straßenausbaubeitragssatzung der Stadt Dannenberg
(Elbe) beigefügt.
Zu den
beitragsrechtlichen Voraussetzungen gehört u.a. auch die Widmung der Straße für
den öffentlichen Verkehr. Fehlt es an dieser Widmung kann eine sachliche
Beitragspflicht nicht entstehen obwohl alle anderen Voraussetzungen vorliegen.
Eine Widmung kann allerdings auch nachgeholt werden, mit der Folge, dass mit
dem Zeitpunkt der Widmung die bereits fertiggestellte Maßnahme beitragspflichtig
wird (z.B.Wirtschaftswege sind häufig für den öffentlichen Verkehr nicht
gewidmet).
Beschlussvorschlag: