Das
Innenministerium hat die Zweite Verordnung zur Änderung der Gemeindehaushalts-
und kassenverordnung (GemHKVO) mit der Regelung im neuen § 25a GemHKVO erlassen
und im Nds. GVBl. 29/2009 am 30.12.2009 veröffentlicht.
Dieser § 25a
GemHKVO tritt rückwirkend zum 20.05.2009 in Kraft.
§ 25a
Annahme und Vermittlung von
Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen
(1)
Abweichend
von § 83 Abs. 4 Satz 3 NGO entscheidet die Bürgermeisterin oder der
Bürgermeister über die Annahme oder Vermittlung von Zuwendungen mit einem Wert
von bis zu 100 Euro. Bei Geldzuwendungen sind die Geber, die Höhe und die
Zwecke zu dokumentieren. Die Berichtspflicht nach § 83 Abs. 4 Satz 4 NGO
entfällt.
(2)
Der Rat
kann dem Verwaltungsausschuss die Entscheidung über die Annahme oder
Vermittlung von Zuwendungen mit einem Wert von über 100 Euro bis zu 2.000 Euro
übertragen.
(3)
Leistet
ein Geber in einem Haushaltsjahr mehrere Zuwendungen, deren Gesamtwert die
Wertgrenze nach Abs. 1 oder 2 überschreitet, so entscheidet vom Zeitpunkt der
Überschreitung der Wertgrenze an das unter Zugrundlegung der Höhe des
Gesamtwerts der Zuwendungen zuständige Organ über die Annahme oder Vermittlung
der Zuwendungen.
(4)
Der Rat
kann sich die Entscheidung nach den Absätzen 2 und 3 für bestimmte Gruppen von
Zuwendungen und im Einzelfall vorbehalten.
Daher werden
Spenden und ähnliche Zuwendungen bis 100 Euro vom Bürgermeister angenommen.
Höherwertige Spenden und ähnliche Zuwendungen werden dem Rat zur
Beschlussfassung der Annahme dieser Spenden und ähnlichen Zuwendungen
vorgelegt.