Beschluss: Kenntnis genommen

Das Innenministerium hat die Zweite Verordnung zur Änderung der Gemeindehaushalts- und kassenverordnung (GemHKVO) mit der Regelung im neuen § 25a GemHKVO erlassen und im Nds. GVBl. 29/2009 am 30.12.2009 veröffentlicht.

Dieser § 25a GemHKVO tritt rückwirkend zum 20.05.2009 in Kraft.

 

§ 25a

Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen

 

(1)    Abweichend von § 83 Abs. 4 Satz 3 NGO entscheidet die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister über die Annahme oder Vermittlung von Zuwendungen mit einem Wert von bis zu 100 Euro. Bei Geldzuwendungen sind die Geber, die Höhe und die Zwecke zu dokumentieren. Die Berichtspflicht nach § 83 Abs. 4 Satz 4 NGO entfällt.

(2)    Der Rat kann dem Verwaltungsausschuss die Entscheidung über die Annahme oder Vermittlung von Zuwendungen mit einem Wert von über 100 Euro bis zu 2.000 Euro übertragen.

(3)    Leistet ein Geber in einem Haushaltsjahr mehrere Zuwendungen, deren Gesamtwert die Wertgrenze nach Abs. 1 oder 2 überschreitet, so entscheidet vom Zeitpunkt der Überschreitung der Wertgrenze an das unter Zugrundlegung der Höhe des Gesamtwerts der Zuwendungen zuständige Organ über die Annahme oder Vermittlung der Zuwendungen.

(4)    Der Rat kann sich die Entscheidung nach den Absätzen 2 und 3 für bestimmte Gruppen von Zuwendungen und im Einzelfall vorbehalten.

 

Daher werden Spenden und ähnliche Zuwendungen bis 100 Euro vom Bürgermeister angenommen. Höherwertige Spenden und ähnliche Zuwendungen werden dem Rat zur Beschlussfassung der Annahme dieser Spenden und ähnlichen Zuwendungen vorgelegt.