Sachverhalt:
Mit der Aufnahme
des Absatzes 4 im § 83 durch Gesetz vom 13.05.2009 regelt die Niedersächsische
Gemeindeordnung (NGO) im Rahmen der Finanzmittelbeschaffung, dass Gemeinden zur
Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 Abs. 1 NGO Spenden, Schenkungen und ähnliche
Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln dürfen, die sich
an der Erfüllung nach § 2 Abs. 1 beteiligen. Die Einwerbung und die
Entgegennahme des Angebotes einer Zuwendung obliegen der Bürgermeisterin oder
dem Bürgermeister. Über die Annahme oder Vermittlung entscheidet der Rat. Die
Gemeinde erstellt jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die Zuwendungen
und die Zuwendungszwecke anzugeben sind und übersendet ihn der
Kommunalaufsichtsbehörde.
Das für Inneres
zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Wertgrenzen für
Zuwendungen zu bestimmen und das Verfahren für Zuwendungen unterhalb der
Wertgrenzen abweichend von den Sätzen 2 bis 4 zu regeln.
Das
Innenministerium hat die Zweite Verordnung zur Änderung der Gemeindehaushalts-
und kassenverordnung (GemHKVO) mit der Regelung im neuen § 25a GemHKVO erlassen
und im Nds. GVBl. 29/2009 am 30.12.2009 veröffentlicht. Dieser § 25a GemHKVO
tritt rückwirkend zum 20.05.2009 in Kraft.
§ 25a
Annahme und Vermittlung von
Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen
(1) Abweichend von § 83 Abs. 4 Satz 3 NGO
entscheidet die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister über die Annahme oder
Vermittlung von Zuwendungen mit einem Wert von bis zu 100 Euro. Bei
Geldzuwendungen sind die Geber, die Höhe und die Zwecke zu dokumentieren. Die
Berichtspflicht nach § 83 Abs. 4 Satz 4 NGO entfällt.
(2) Der Rat kann dem Verwaltungsausschuss die
Entscheidung über die Annahme oder Vermittlung von Zuwendungen mit einem Wert
von über 100 Euro bis zu 2.000 Euro übertragen.
(3) Leistet ein Geber in einem Haushaltsjahr
mehrere Zuwendungen, deren Gesamtwert die Wertgrenze nach Abs. 1 oder 2
überschreitet, so entscheidet vom Zeitpunkt der Überschreitung der Wertgrenze
an das unter Zugrundlegung der Höhe des Gesamtwerts der Zuwendungen zuständige
Organ über die Annahme oder Vermittlung der Zuwendungen.
(4) Der Rat kann sich die Entscheidung nach den
Absätzen 2 und 3 für bestimmte Gruppen von Zuwendungen und im Einzelfall
vorbehalten.
Daher werden
Spenden und ähnliche Zuwendungen bis 100 Euro vom Bürgermeister angenommen.
Höherwertige Spenden und ähnliche Zuwendungen werden dem Rat zur
Beschlussfassung der Annahme dieser Spenden und ähnlichen Zuwendungen
vorgelegt.