Beschluss: Mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 6, Nein: 2

Sachverhalt:

Rh Scherlies verlässt den Sitzungsraum.

 

Bgm Stegemann erteilt stellv. Bgm Goebel das Wort:

Dieser erläutert seinen Antrag aus der letzten Sitzung:

 

Der Rat der Gemeinde Göhrde möge beschließen:

  1. Zur Schaffung von Wohnbauflächen im Rahmen der Eigenentwicklung in Schmessau wird im Norden (Flurstücke 14/6, 14/7 und 14/9, Flur 2, Gemarkung Schmessau) Bauleitplanung betrieben. Hierzu wird nach Prüfung durch die Verwaltung ein Bebauungsplan oder eine Innenbereichssatzung aufgestellt. Soweit erforderlich, wird bei der Samtgemeinde Elbtalaue die Änderung des Flächennutzungsplanes beantragt.

 

  1. Im Rahmen der Bauleitplanung wird ein Antrag auf Entlassung aus dem Landschaftsschutzgebiet „Elbhöhen-Drawehn“ gestellt. Die Flächen wurden bereits in der Stellungnahme vom 26.06.2020 in Bezug auf die Neuabgrenzung als Siedlungsentwicklungsfläche gemeldet.

 

Die o.g. Grundstücke im Nordwesten von Schmessau mit einer Gesamtgröße von etwa 0,7 ha sind bereits parzelliert. Derzeit werden sie ackerbaulich genutzt.

Die Fläche befindet sich im Landschaftsschutzgebiet „Elbhöhen-Drawehn“. Die Flächen wurden bereits in der Stellungnahme vom 26.06.2020 in Bezug auf die Neuabgrenzung als Siedlungsentwicklungsfläche gemeldet.

 

Für Bebauungspläne mit einer Grundfläche im Sinne des § 13a Absatz 1 Satz 2 von weniger als 10 000 Quadratmetern, durch die die Zulässigkeit von Wohnnutzungen auf Flächen begründet wird, die sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen, kann das beschleunigte Verfahren gem. § 13a BauGB angewendet werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 förmlich eingeleitet werden; der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 zu fassen.

Im beschleunigten Verfahren kann auf die Umweltprüfung und die frühzeitige Beteiligung verzichtet werden.

Untersuchungen nach der Grünordnung sowie die Betrachtung des besonderen Artenschutzes sind dennoch erforderlich. Außerdem können sich noch Vorgaben aufgrund der Entlassung aus dem LSG ergeben.

Der Bebauungsplan kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt oder geändert werden. Der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen.

 

Alternativ kann der Bebauungsplan ohne zeitliche Vorgabe im Normalverfahren mit Umweltprüfung und sowohl frühzeitiger, als auch förmlicher Beteiligung erfolgen. In diesem Fall müsste der Flächennutzungsplan geändert werden.

 

Gem. Kap. 1.6. Ziff. 07 RROP ist die Entwicklung auf den Hauptort zu konzentrieren. Eine Entwicklung außerhalb des Hauptortes kann ausnahmsweise zugelassen werden, wenn

-       die bauliche und funktionale Entwicklung in der Mitgliedsgemeinde auf den Hauptort konzentriert bleibt,

-       der Umfang der baulichen Entwicklung den Eigenbedarf der Siedlung nicht überschreitet

-       und die übrigen Ziele und Grundsätze beachtet sind.

 

Zur Aufstellung des Bebauungsplanes muss grds. die Erforderlichkeit der Baulandentwicklung dargestellt werden. Zu betrachten sind dabei insbesondere Baulücken und sonstige Innenentwicklungspotenziale sowie die prognostizierte Bevölkerungsentwicklung.

Das in Aufstellung befindliche Wohnraumentwicklungskonzept ist zu berücksichtigen.

Es können sich daraus Einschränkungen hinsichtlich der Größe der Baugrundstücke oder des Baugebietes ergeben oder dass die Entwicklung in Schmessau auf eine mögliche Entwicklung im Hauptort Metzingen angerechnet werden muss.

 

Eine Prüfung der o.g. Belange erfolgt im Rahmen der Bauleitplanung.

 

Rh Dr. Gottesleben möchte eine Vertagung des Tagesordnungspunktes beantragen, er hat beim Landkreis mehrere Anfragen u.a. wegen der rechtlichen Handhabe gestellt und man hat ihm als einfachem Ratsmitglied keine Auskünfte erteilen wollen, sondern nur dem Bürgermeister wären die Informationen gegeben worden.

 

Rh Mellmann ergänzt, dass er sich mit dem Raumordnungsprogramm auch nicht auskennt und hierzu näherer Informationen für eine Entscheidung bräuchte.

 

Der Antrag auf Vertagung wird mit 6 Nein und 2 Ja Stimmen abgelehnt.

 

Bgm Stegemann zeigt sich jedoch sehr erstaunt über das Verhalten des Landkreises, es wurden immer Auskünfte zu Anfragen gegeben. Er bittet Rh Dr. Gottesleben sich bei Wiederholung eines solchen Vorfalls direkt mit ihm in Verbindung zu setzen, damit er als Bgm die Anfrage tätigen und die Informationen weitergeben kann.

 

Stellv. Bgm Timme ist ebenfalls äußerst verwundert, dass der Landkreis hier eine Auskunft verweigert hat, er ist dennoch der Ansicht, dass der Rat in der vorliegenden Angelegenheit entscheiden sollte, da der Rat hier kurzfristig und kostengünstig Wohnraum für junge Familien schaffen könnte. Das Grundstück gehört der Familie, es soll nicht verkauft werden, niemand möchte sich hier bereichern, es soll für den Eigenbedarf umgewandelt werden und das Grundstück befindet sich nicht im Umland.

 

Bgm Stegemann teilt mit, dass es hier zwei Möglichkeiten der Bebauung gibt, die Leitungen sind alle vorhanden.

 

Stellv. Bgmin Klappstein ergänzt, dass es sich hier um die beidseitige Bebauung einer Straße gehe.

 

Rh Fürch teilt die Ansicht von stellv. Bgm Timme, es ist kurzfristig umsetzbar, kostet die Gemeinde kein Geld und die Umsetzung der Maßnahme wäre zur Eigennutzung durch den Grundstückeigentümer. Diese Familie würde sich kein anderes Baugrundstück kaufen, es gibt auch keine passenden Grundstücke dort in der Ortschaft.

Abschließend teilt er mit, dass sich das betroffene Grundstück nicht in Ortsrandlage befinde und er deshalb keine Gründe findet, warum die Gemeinde Göhrde hier einem Antrag auf Neuabgrenzung nicht zustimmen sollte.

 

Rh Mellmann ist der Meinung, dass es schon Grundstücke gebe, jedoch werden sich die Eigentümer und die Interessenten hier nicht einig.

 

Der Rat der Gemeinde Göhrde fasst folgenden

 


Beschluss:

1.       Zur Schaffung von Wohnbauflächen im Rahmen der Eigenentwicklung in Schmessau wird im Norden (Flurstücke 14/6, 14/7 und 14/9, Flur 2, Gemarkung Schmessau) ein Bebauungsplan aufgestellt. Soweit erforderlich, wird bei der Samtgemeinde Elbtalaue die Änderung des Flächennutzungsplanes beantragt.

 

2.       Im Rahmen der Bauleitplanung wird ein Antrag auf Entlassung aus dem Landschaftsschutzgebiet „Elbhöhen-Drawehn“ gestellt. Die Flächen wurden bereits in der Stellungnahme vom 26.06.2020 in Bezug auf die Neuabgrenzung als Siedlungsentwicklungsfläche gemeldet.