Sitzung: 28.06.2022 Rat der Gemeinde Göhrde
Beschluss: Mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 6, Nein: 2
Vorlage: 30/0239/2022
Sachverhalt:
Rh Scherlies
verlässt den Sitzungsraum.
Bgm Stegemann
erteilt stellv. Bgm Goebel das Wort:
Dieser erläutert
seinen Antrag aus der letzten Sitzung:
Der Rat der Gemeinde Göhrde möge
beschließen:
- Zur Schaffung von Wohnbauflächen im
Rahmen der Eigenentwicklung in Schmessau wird im Norden (Flurstücke 14/6,
14/7 und 14/9, Flur 2, Gemarkung Schmessau) Bauleitplanung betrieben.
Hierzu wird nach Prüfung durch die Verwaltung ein Bebauungsplan oder eine
Innenbereichssatzung aufgestellt. Soweit erforderlich, wird bei der
Samtgemeinde Elbtalaue die Änderung des Flächennutzungsplanes beantragt.
- Im Rahmen der Bauleitplanung wird ein
Antrag auf Entlassung aus dem Landschaftsschutzgebiet „Elbhöhen-Drawehn“
gestellt. Die Flächen wurden bereits in der Stellungnahme vom 26.06.2020
in Bezug auf die Neuabgrenzung als Siedlungsentwicklungsfläche gemeldet.
Die o.g. Grundstücke im Nordwesten von Schmessau mit einer
Gesamtgröße von etwa 0,7 ha sind bereits parzelliert. Derzeit werden sie
ackerbaulich genutzt.
Die Fläche befindet sich im Landschaftsschutzgebiet „Elbhöhen-Drawehn“. Die Flächen wurden bereits in der Stellungnahme vom 26.06.2020 in Bezug auf die Neuabgrenzung als Siedlungsentwicklungsfläche gemeldet.
Für Bebauungspläne mit einer Grundfläche im Sinne des § 13a Absatz 1 Satz 2 von weniger als 10 000 Quadratmetern, durch die die Zulässigkeit von Wohnnutzungen auf Flächen begründet wird, die sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen, kann das beschleunigte Verfahren gem. § 13a BauGB angewendet werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 förmlich eingeleitet werden; der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 zu fassen.
Im beschleunigten Verfahren kann auf die Umweltprüfung und die frühzeitige Beteiligung verzichtet werden.
Untersuchungen nach der Grünordnung sowie die Betrachtung des besonderen Artenschutzes sind dennoch erforderlich. Außerdem können sich noch Vorgaben aufgrund der Entlassung aus dem LSG ergeben.
Der Bebauungsplan kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt oder geändert werden. Der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen.
Alternativ kann der
Bebauungsplan ohne zeitliche Vorgabe im Normalverfahren mit Umweltprüfung und
sowohl frühzeitiger, als auch förmlicher Beteiligung erfolgen. In diesem Fall
müsste der Flächennutzungsplan geändert werden.
Gem. Kap. 1.6.
Ziff. 07 RROP ist die Entwicklung auf den Hauptort zu konzentrieren. Eine
Entwicklung außerhalb des Hauptortes kann ausnahmsweise zugelassen werden, wenn
- die bauliche und funktionale Entwicklung in
der Mitgliedsgemeinde auf den Hauptort konzentriert bleibt,
- der Umfang der baulichen Entwicklung den
Eigenbedarf der Siedlung nicht überschreitet
- und die übrigen Ziele und Grundsätze
beachtet sind.
Zur Aufstellung des
Bebauungsplanes muss grds. die Erforderlichkeit der Baulandentwicklung
dargestellt werden. Zu betrachten sind dabei insbesondere Baulücken und
sonstige Innenentwicklungspotenziale sowie die prognostizierte
Bevölkerungsentwicklung.
Das in Aufstellung
befindliche Wohnraumentwicklungskonzept ist zu berücksichtigen.
Es können sich
daraus Einschränkungen hinsichtlich der Größe der Baugrundstücke oder des Baugebietes
ergeben oder dass die Entwicklung in Schmessau auf eine mögliche Entwicklung im
Hauptort Metzingen angerechnet werden muss.
Eine Prüfung der
o.g. Belange erfolgt im Rahmen der Bauleitplanung.
Rh Dr. Gottesleben
möchte eine Vertagung des Tagesordnungspunktes beantragen, er hat beim
Landkreis mehrere Anfragen u.a. wegen der rechtlichen Handhabe gestellt und man
hat ihm als einfachem Ratsmitglied keine Auskünfte erteilen wollen, sondern nur
dem Bürgermeister wären die Informationen gegeben worden.
Rh Mellmann
ergänzt, dass er sich mit dem Raumordnungsprogramm auch nicht auskennt und
hierzu näherer Informationen für eine Entscheidung bräuchte.
Der Antrag auf
Vertagung wird mit 6 Nein und 2 Ja Stimmen abgelehnt.
Bgm Stegemann zeigt
sich jedoch sehr erstaunt über das Verhalten des Landkreises, es wurden immer
Auskünfte zu Anfragen gegeben. Er bittet Rh Dr. Gottesleben sich bei
Wiederholung eines solchen Vorfalls direkt mit ihm in Verbindung zu setzen,
damit er als Bgm die Anfrage tätigen und die Informationen weitergeben kann.
Stellv. Bgm Timme
ist ebenfalls äußerst verwundert, dass der Landkreis hier eine Auskunft
verweigert hat, er ist dennoch der Ansicht, dass der Rat in der vorliegenden
Angelegenheit entscheiden sollte, da der Rat hier kurzfristig und kostengünstig
Wohnraum für junge Familien schaffen könnte. Das Grundstück gehört der Familie,
es soll nicht verkauft werden, niemand möchte sich hier bereichern, es soll für
den Eigenbedarf umgewandelt werden und das Grundstück befindet sich nicht im Umland.
Bgm Stegemann teilt
mit, dass es hier zwei Möglichkeiten der Bebauung gibt, die Leitungen sind alle
vorhanden.
Stellv. Bgmin
Klappstein ergänzt, dass es sich hier um die beidseitige Bebauung einer Straße
gehe.
Rh Fürch teilt die
Ansicht von stellv. Bgm Timme, es ist kurzfristig umsetzbar, kostet die
Gemeinde kein Geld und die Umsetzung der Maßnahme wäre zur Eigennutzung durch
den Grundstückeigentümer. Diese Familie würde sich kein anderes Baugrundstück
kaufen, es gibt auch keine passenden Grundstücke dort in der Ortschaft.
Abschließend teilt
er mit, dass sich das betroffene Grundstück nicht in Ortsrandlage befinde und
er deshalb keine Gründe findet, warum die Gemeinde Göhrde hier einem Antrag auf
Neuabgrenzung nicht zustimmen sollte.
Rh Mellmann ist der
Meinung, dass es schon Grundstücke gebe, jedoch werden sich die Eigentümer und
die Interessenten hier nicht einig.
Der Rat der
Gemeinde Göhrde fasst folgenden
Beschluss:
1.
Zur
Schaffung von Wohnbauflächen im Rahmen der Eigenentwicklung in Schmessau wird
im Norden (Flurstücke 14/6, 14/7 und 14/9, Flur 2, Gemarkung Schmessau) ein
Bebauungsplan aufgestellt. Soweit erforderlich, wird bei der Samtgemeinde
Elbtalaue die Änderung des Flächennutzungsplanes beantragt.
2.
Im
Rahmen der Bauleitplanung wird ein Antrag auf Entlassung aus dem
Landschaftsschutzgebiet „Elbhöhen-Drawehn“ gestellt. Die Flächen wurden bereits
in der Stellungnahme vom 26.06.2020 in Bezug auf die Neuabgrenzung als
Siedlungsentwicklungsfläche gemeldet.