Sachverhalt:
Rh Goebel hat folgenden Antrag gestellt:
Der Rat der Gemeinde Göhrde möge
beschließen:
- Zur Schaffung von Wohnbauflächen im
Rahmen der Eigenentwicklung in Schmessau wird im Norden (Flurstücke 14/6,
14/7 und 14/9, Flur 2, Gemarkung Schmessau) Bauleitplanung betrieben.
Hierzu wird nach Prüfung durch die Verwaltung ein Bebauungsplan oder eine
Innenbereichssatzung aufgestellt. Soweit erforderlich, wird bei der
Samtgemeinde Elbtalaue die Änderung des Flächennutzungsplanes beantragt.
- Im Rahmen der Bauleitplanung wird ein
Antrag auf Entlassung aus dem Landschaftsschutzgebiet „Elbhöhen-Drawehn“
gestellt. Die Flächen wurden bereits in der Stellungnahme vom 26.06.2020
in Bezug auf die Neuabgrenzung als Siedlungsentwicklungsfläche gemeldet.
Die o.g. Grundstücke im Nordwesten von Schmessau mit einer
Gesamtgröße von etwa 0,7 ha sind bereits parzelliert. Derzeit werden sie
ackerbaulich genutzt.
Die Fläche befindet sich im Landschaftsschutzgebiet „Elbhöhen-Drawehn“. Die Flächen wurden bereits in der Stellungnahme vom 26.06.2020 in Bezug auf die Neuabgrenzung als Siedlungsentwicklungsfläche gemeldet.
Für Bebauungspläne mit einer Grundfläche im Sinne des § 13a Absatz 1 Satz 2 von weniger als 10 000 Quadratmetern, durch die die Zulässigkeit von Wohnnutzungen auf Flächen begründet wird, die sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen, kann das beschleunigte Verfahren gem. § 13a BauGB angewendet werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 förmlich eingeleitet werden; der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 zu fassen.
Im beschleunigten Verfahren kann auf die Umweltprüfung und die frühzeitige Beteiligung verzichtet werden.
Grünordnerische Untersuchungen sowie die Betrachtung des besonderen Artenschutzes sind dennoch erforderlich. Außerdem können sich noch Vorgaben aufgrund der Entlassung aus dem LSG ergeben.
Der Bebauungsplan kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt oder geändert werden. Der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen.
Alternativ kann der
Bebauungsplan ohne zeitliche Vorgabe im Normalverfahren mit Umweltprüfung und
sowohl frühzeitiger, als auch förmlicher Beteiligung erfolgen. In diesem Fall
müsste der Flächennutzungsplan geändert werden.
Gem. Kap. 1.6.
Ziff. 07 RROP ist die Entwicklung auf den Hauptort zu konzentrieren. Eine
Entwicklung außerhalb des Hauptortes kann ausnahmsweise zugelassen werden, wenn
- die bauliche und funktionale Entwicklung in
der Mitgliedsgemeinde auf den Hauptort konzentriert bleibt,
- der Umfang der baulichen Entwicklung den
Eigenbedarf der Siedlung nicht überschreitet
- und die übrigen Ziele und Grundsätze
beachtet sind.
Zur Aufstellung des
Bebauungsplanes muss grds. die Erforderlichkeit der Baulandentwicklung
dargestellt werden. Zu betrachten sind dabei insbesondere Baulücken und
sonstige Innenentwicklungspotenziale sowie die prognostizierte
Bevölkerungsentwicklung.
Das in Aufstellung
befindliche Wohnraumentwicklungskonzept ist zu berücksichtigen.
Es können sich
daraus Einschränkungen hinsichtlich der Größe der Baugrundstücke oder des
Baugebietes ergeben oder dass die Entwicklung in Schmessau auf eine mögliche
Entwicklung im Hauptort Metzingen angerechnet werden muss.
Eine Prüfung der
o.g. Belange erfolgt im Rahmen der Bauleitplanung.
Beschlussvorschlag:
1.
Zur
Schaffung von Wohnbauflächen im Rahmen der Eigenentwicklung in Schmessau wird
im Norden (Flurstücke 14/6, 14/7 und 14/9, Flur 2, Gemarkung Schmessau) ein
Bebauungsplan aufgestellt. Soweit erforderlich, wird bei der Samtgemeinde Elbtalaue
die Änderung des Flächennutzungsplanes beantragt.
2.
Im
Rahmen der Bauleitplanung wird ein Antrag auf Entlassung aus dem
Landschaftsschutzgebiet „Elbhöhen-Drawehn“ gestellt. Die Flächen wurden bereits
in der Stellungnahme vom 26.06.2020 in Bezug auf die Neuabgrenzung als
Siedlungsentwicklungsfläche gemeldet.