Sachverhalt:
Die derzeit geltende Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der
Samtgemeinde Elbtalaue wurde im Jahr 2013 erlassen und einmalig im Jahr 2020
geringfügig geändert (Aufnahme der Rettungshundestaffel als eigenständige
Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr der Samtgemeinde Elbtalaue). Diverse
seitdem ergangene Änderungen des Niedersächsischen Gesetzes über den
Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr (Niedersächsisches
Brandschutzgesetz – NBrandSchG) machen nunmehr eine gänzliche Überarbeitung
dieser Satzung erforderlichen. Zudem haben sich einige Reglungen der bisherig
geltenden Satzung als nicht praktikabel erwiesen. Auch hier fand eine
Überarbeitung statt.
Der anliegende Satzungsentwurf (Anlage 1) wurde unter Hinzuziehung
Mustersatzung der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände
Niedersachsens, der Berücksichtigung der örtlichen Strukturen sowie der
Einbeziehung der praktischen Erfahrungen aufgrund der bisherigen
Satzungsregelungen erarbeitet.
Die Änderungen bzw. Anpassungen zwischen der derzeit geltenden Satzung
und dem neu erarbeiteten Satzungsentwurf können anliegender Synopse (Anlage 2)
entnommen werden.
Zum Teil handelt es sich um einfache redaktionelle Änderungen oder
Anpassungen an den aktuellen gesetzlichen Wortlaut (Beispiel: „Vollmitglieder
und/oder Doppelmitglieder der Einsatzabteilung“ anstelle „Mitglieder der
Einsatzabteilung“).
Die wesentlichen inhaltlichen Änderungen und Anpassungen werden
nachstehend erläutert:
§ 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 1:
Es wird eine Regelung geschaffen, dass im Verhinderungsfall eine
Vertretung der Gemeindebrandmeisterin oder des Gemeindebrandmeisters in allen
Dienstangelegenheiten auch über den jeweiligen Bereich hinaus durch die
Bereichsbrandmeisterin oder den Bereichsbrandmeister bzw. die stellv.
Bereichsbrandmeisterin oder den stellv. Bereichsbrandmeister erfolgt.
§ 3 Abs. 2:
Die Regelungen zu erforderlichen Anhörungen bei Ernennungen von
Bereichsbrandmeisterinnen und Bereichsbrandmeisterin sowie stellv.
Bereichsbrandmeisterinnen und stellv. Bereichsbrandmeistern wird entsprechend
der Regelungen des NBrandSchG erweitert (zusätzlich ist der Kreisbrandmeister
anzuhören).
§ 3 Abs. 4:
Es wird klargestellt, dass Bereichsbrandmeisterinnen und
Bereichsbrandmeister sowie stellv. Bereichsbrandmeisterinnen und
Bereichsbrandmeister die für das Amt der stellv. Gemeindebrandmeisterin bzw.
des stellv. Gemeindebrandmeisters erforderlichen Ausbildungslehrgänge
erfolgreich absolviert haben müssen.
§ 6 Abs. 1:
Das besondere Aufgabenportfolio des Gemeindekommandos wird entsprechend
der neu geschaffenen Regelungen im NBrandSchG sowie an die tatsächliche
Praktizierung angepasst.
§ 6 Abs. 2 S. 1 Buchstabe
e):
Mit dieser Regelung wird die Zusammensetzung des Gemeindekommandos
verbindlich um die vorhandenen Funktionen gem. der Satzung über Entschädigungen
für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr der Samtgemeinde Elbtalaue als
bestellte Beisitzerinnen oder Beisitzer erweitert.
§ 6 Abs.4:
Mit dieser Regelung wird die Möglichkeit geschaffen, berufene
Beisitzerinnen und Beisitzer sowie die Trägerinnen und Träger anderer
Funktionen auf Gemeindeebene vorzeitig durch die Gemeindebrandmeisterin oder
den Gemeindebrandmeister abzuberufen. Eine solche Regelung hat bisher nicht
bestanden.
§ 7 Abs. 1:
Das besondere Aufgabenportfolio der Bereichskommandos wird entsprechend
der neu geschaffenen Regelungen im NBrandSchG sowie an die tatsächliche
Praktizierung angepasst.
§ 7 Abs. 2:
Die Funktionen der Bereichsschriftwartin bzw. des Bereichsschriftwartes
sowie der Bereichspressereferentin bzw. des Bereichspressereferenten sind in
beiden Bereichen jeweils dauerhaft nicht besetzt. Die Erforderlichkeit dieser
Funktionen wird nicht für erforderlich erachtet. Daher erfolgte eine ersatzlose
Streichung der Regelung des § 7 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe c) der Satzung in der
alten Fassung. Im Bedarfsfall besteht die Möglichkeit einer entsprechenden
Möglichkeit der Beauftragung gem. § 7 Abs. 2 S. 3 und 4.
§ 7 Abs.3:
Nach der bisherigen Regelung war die Gemeindebrandmeisterin oder der Gemeindebrandmeister
zur Teilnahme an allen Sitzungen der Bereichskommandos verpflichtet. Die neue
Regelung räumt die Möglichkeit ein, an allen Sitzungen der Bereichskommandos
teilzunehmen. Eine satzungsrechtliche Verpflichtung ist nunmehr nicht mehr
gegeben.
§ 7 Abs. 4:
Mit dieser Regelung soll nunmehr auch der Bereichsbrandmeisterin oder
dem Bereichsbrandmeister die Möglichkeit eingeräumt werden, weitere Mitglieder
der Freiwilligen Feuerwehr oder fachkundige Personen mit beratener Stimme zu
Sitzungen des Bereichskommandos hinzuzuziehen. Diese Möglichkeit hat bisher
nicht bestanden.
§ 7 Abs. 5:
Mit dieser Regelung wird die Möglichkeit geschaffen, berufene
Beisitzerinnen und Beisitzer sowie die Trägerinnen und Träger anderer
Funktionen auf Bereichsebene vorzeitig durch die Bereichsbrandmeisterin oder
den Bereichsbrandmeister abzuberufen. Eine solche Regelung hat bisher nicht
bestanden.
§ 7 Abs. 6:
Die bisherige Regelung sah vor, dass die Bereichskommandos verpflichtend
mindestens zweimal im Jahr einzuberufen waren. Mit der neuen Regelung wird die
verpflichtende Anzahl der jährlichen Sitzungen des Bereichskommandos auf
mindestens eine reduziert.
§ 8 Abs. 2 S. 1 Buchstabe
c):
Mit dieser Regelung wird die Zusammensetzung der Ortskommandos
verbindlich um die vorhandenen Funktionen gem. der Satzung über Entschädigungen
für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr der Samtgemeinde Elbtalaue als
bestellte Beisitzerinnen oder Beisitzer erweitert.
§ 8 Abs. 3 S. 3:
Mit dieser Regelung wird neben der jeweiligen Bereichsbrandmeisterin
oder dem jeweiligen Bereichsbrandmeister nunmehr auch der
Gemeindebrandmeisterin oder dem Gemeindebrandmeister sowie der Samtgemeinde
Elbtalaue die Möglichkeit eingeräumt, die Einberufung eines Ortskommandos zu
verlangen.
§ 8 Abs. 3 S. 3 und 4:
Mit der neuen Formulierung soll klargestellt werden, dass die
Gemeindebrandmeisterin oder der Gemeindebrandmeister sowie die jeweilige
Bereichsbrandmeisterin oder der jeweilige Bereichsbrandmeister zu allen
Sitzungen des Ortskommandos einzuladen ist; jedoch keine Pflicht zur Teilnahme
besteht.
§ 8 Abs. 4:
Mit dieser Regelung wird die Möglichkeit geschaffen, berufene
Beisitzerinnen und Beisitzer sowie die Trägerinnen und Träger anderer
Funktionen auf Ortsebene vorzeitig durch die Ortsbrandmeisterin oder den
Ortsbrandmeister abzuberufen. Eine solche Regelung hat bisher nicht bestanden.
§ 10 Abs. 1 S. 1 und 2:
Die bisherige Regelung
sah bei Vorschlagsverfahren für die Besetzung von Funktionen grundsätzlich eine
schriftliche Abstimmung vor. Die neue Regelung sieht nunmehr (unter Beachtung
der tatsächlichen praktischen Handhabung) die Möglichkeit der offenen
Abstimmung vor, sofern durch Rechtsvorschrift kein anderes Verfahren
vorgeschrieben wird und kein stimmberechtigtes Mitglied die schriftliche Abstimmung
verlangt.
§ 11 Abs. 1:
Die bisherige Regelung sah vor, dass (entsprechend der zum Zeitpunkt des
Erlasses der Satzung geltenden Regelung des NBrandSchG) ausschließlich
Einwohnerinnen und Einwohner der Samtgemeinde Elbtalaue Vollmitglieder der
Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr der Samtgemeinde Elbtalaue werden
können. Das NBrandSchG wurde zwischenzeitlich dahingehend angepasst, dass
nunmehr auch weitere Personen, die für Einsätze regelmäßig zur Verfügung stehen
Vollmitglieder der Einsatzabteilung werden können. Die neue Satzungsregelung
umfasst nunmehr auch diese Möglichkeit einer Vollmitgliedschaft.
§ 11 Abs. 2:
In die vorhandene Regelung wird zusätzlich aufgenommen, dass
Aufnahmegesuche von Vollmitgliedern die regelmäßig für Einsätze zur Verfügung
stehen, an die Ortsfeuerwehr zu richten sind, in deren Bereich die regelmäßige
Teilnahme an Einsätzen erfolgen soll. Die inhaltsgleiche Regelung wird auch für
Doppelmitglieder aufgenommen.
§ 11 Abs. 3:
Über die Aufnahme als Mitglied (Vollmitglied und Doppelmitglied) der
Einsatzabteilung entscheidet, wie auch schon gem. der Regelung der bisherigen
Satzung, das Ortskommando. Zusätzlich wird nunmehr die Regelung geschaffen,
dass die Samtgemeinde Elbtalaue im Einvernehmen mit der Gemeindebrandmeisterin oder
dem Gemeindebrandmeister eine anderslautende verbindliche Entscheidung
bezüglich der Aufnahme als Mitglied (Vollmitglied und Doppelmitglied) der
Einsatzabteilung treffen kann.
§ 11 Abs. 6:
Gegenständliche Regelung
wurde bisherig unter § 12 Abs. 2 abgebildet. Aufgrund gesetzlicher
Verpflichtungen ist diese Regelung um den Zusatz zu erweitern, dass die
entsprechenden Mitglieder der Altersabteilung die Voraussetzungen des § 12 Abs.
6 NBrandSchG (Verpflichtung zur Verschwiegenheit) erfüllen müssen.
§ 12 Abs. 2:
Die bisherige Regelung des § 12 Abs. 1 S. 2 hat im praktischen Umgang
aufgrund seiner Formulierung zu Anwendungsproblemen geführt (Übernahme in die
Altersabteilung auf Antrag oder Beschluss). Die neue Formulierung macht
deutlich, dass es in jedem Fall einer Beschlussfassung durch das Ortskommando
bedarf, unabhängig davon, ob die Übernahme auf Grundlage eines entsprechenden
Antrags oder auf Initiative des Ortskommandos erfolgen soll.
§§ 13 und 14:
Es werden konkretisierende Reglungen zur „Jugendfeuerwehr der
Freiwilligen Feuerwehr der Samtgemeinde Elbtalaue“ sowie zur „Kinderfeuerwehr
der Freiwilligen Feuerwehr der Samtgemeinde Elbtalaue“ sowie zu deren Leitung
getroffen. Zusätzlich wird nunmehr die Regelung geschaffen, dass die
Samtgemeinde Elbtalaue im Einvernehmen mit der Gemeindebrandmeisterin oder dem
Gemeindebrandmeister eine anderslautende verbindliche Entscheidung (als die des
Ortskommandos) bezüglich der Aufnahme als Mitglied einer Jugend- oder
Kinderfeuerwehr treffen kann (Passus „§ 11 Abs. 3 gilt entsprechend“).
§ 17:
Es wird nunmehr die Regelung geschaffen, dass die Samtgemeinde Elbtalaue
im Einvernehmen mit der Gemeindebrandmeisterin oder dem Gemeindebrandmeister
eine anderslautende verbindliche Entscheidung (als die des Ortskommandos) bezüglich
der Aufnahme als förderndes Mitglied treffen kann (Passus „§ 11 Abs. 3 gilt
entsprechend“).
§ 18 Abs. 5:
Das Vorhandensein eines Unfallversicherungsschutzes während der
Verrichtung von Feuerwehrdienst für Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr im Rahmen
der gesetzlichen Bestimmungen wird herausgestellt. Zudem wird das Procedere bei
Eintritt eines Unfalls im Feuerwehrdienst verbindlich geregelt.
§ 18 Abs. 6:
Das Procedere bei Eintritt eines Schadens am privaten Eigentum eines
Mitglieds der Freiwilligen Feuerwehr während der Verrichtung von
Feuerwehrdienst wird verbindlich geregelt.
§ 20 Abs. 1:
Aufgrund der Änderung einiger gesetzlicher Grundlagen im NBrandSchG (z.
B. Voll- und Doppelmitgliedschaft) sind auch die Tatbestände für die Beendigung
der Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr der Samtgemeinde Elbtalaue
anzupassen.
§ 20 Abs. 2 S.2 und § 20 Abs.
3 S.2:
Es wird klargestellt, dass im beschriebenen Umfang eine
Doppelzugehörigkeit (Einsatzabteilung und Jugendfeuerwehr bzw. Jugendfeuerwehr
und Kinderfeuerwehr) möglich ist.
§ 20 Abs. 5:
Aufgrund der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung über die
Kommunalen Feuerwehren (Feuerwehrverordnung – FwVO) ist verbindlich zu regeln,
dass Mitglieder der Einsatzabteilung aus der Einsatzabteilung zu entlassen
sind, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewähren oder gesundheitlich nicht
mehr geeignet sind.
§ 20 Abs. 6 und 7:
Die bisherige Satzungsregelung zum Ausschluss von Mitgliedern hat im
praktischen Umgang Anwendungs- und Auslegungsprobleme mit sich gebracht. Dem
bisherigen Wortlaut nach könnte man annehmen, dass die jeweilige Ortsfeuerwehr
das Verfahren zu einem Ausschluss führt. Dies übersteigt jedoch die gesetzlich
zugeschriebenen Kompetenzen einer Ortsfeuerwehr als unselbständige Einrichtung
der Samtgemeinde Elbtalaue. Das Verfahren kann demnach, unabhängig von der
satzungsrechtlichen Formulierung, kraft Gesetzes ausschließlich von der
Samtgemeinde Elbtalaue als Trägerin des abwehrenden Brandschutzes und der
Hilfeleistung nach dem NBrandSchG geführt werden (in der bisherigen Regelung
sollte dies durch den Passus „Die Ausschlussverfügung wird von der Samtgemeinde
erlassen“ verdeutlicht werden). Zur Klarstellung fand diesbezüglich eine
Umformulierung statt. Es wird verdeutlicht, dass das Ausschlussverfahren von
der Samtgemeinde Elbtalaue geführt wird und das Ortskommando lediglich über die
Einleitung eines Ausschlussverfahrens beschließt. Darüber hinaus wird
zusätzlich geregelt, dass ein entsprechendes Ausschlussverfahren im Einvernehmen
zwischen Samtgemeinde Elbtalaue und Gemeindebrandmeister auch ohne
entsprechende Beschlussfassung durch das Ortskommando eingeleitet werden kann.
Beschlussvorschlag:
a) Die Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der
Samtgemeinde Elbtalaue wird in der vorgelegten Fassung erlassen.
b) Mit Inkrafttreten der Satzung für die Freiwillige
Feuerwehr der Samtgemeinde Elbtalaue (siehe a)) tritt gleichzeitig die Satzung
für die Freiwillige Feuerwehr der Samtgemeinde Elbtalaue vom 17.10.2013,
zuletzt geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 22.12.2020 außer Kraft.