Sachverhalt:
Der Rat kann gemäß
§ 106 Abs. 1 Nieders. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) in seiner ersten
Sitzung für die Dauer der Wahlperiode beschließen, dass dem
Bürgermeister nur die repräsentative Vertretung der Gemeinde obliegt. Ein
späterer Beschluss ist nur möglich, wenn
1.
es zu
einem Wechsel im Amt der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters kommt,
2.
die
amtierende der amtierende Bürgermeister sich durch die Verwaltungsaufgaben
überfordert fühlt und einen Antrag auf Befreiung von den Aufgaben stellt.
Durch den
Mandatsverzicht sowie den Antrag auf Entlassung aus dem Ehrenbeamtenverhältnis
des Herrn Udo Sperling ist es zu einem Wechsel im Amt der Bürgermeisterin
bzw. des Bürgermeisters gekommen. Der Beschluss kann daher erneut gefasst
werden.
Zu den
repräsentativen Aufgaben gehören der Vorsitz im Rat und im
Verwaltungsausschuss, die Einberufung des Rates und des Verwaltungsausschusses
einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung im Benehmen mit der
Gemeindedirektorin / dem Gemeindedirektor, sowie die Verpflichtung und
Pflichtenbelehrung der Ratsmitglieder.
Fasst der Rat einen
Beschluss nach § 106 Abs. 1 NKomVG, werden die übrigen Aufgaben von der
Samtgemeindebürgermeisterin / dem Samtgemeindebürgermeister wahrgenommen, wenn
sie oder er dazu bereit ist (§ 106 Abs. 1 Satz 2 NKomVG). Sie oder er hat also
das erste Zugriffsrecht.
Andernfalls hat der
Rat zu bestimmen, wer die übrigen Aufgaben wahrnimmt. Nach § 106 Abs. 1 Satz 3
NKomVG können diese
1.
einem
anderen Ratsmitglied,
2.
der
allgemeinen Stellvertreterin / dem allgemeinen Stellvertreter der
Samtgemeindebürgermeisterin oder des Samtgemeindebürgermeisters oder
3.
einem
anderen Mitglied des Leitungspersonals der Samtgemeinde übertragen werden.
Bis auf die
allgemeine Stellvertreterin / den Allgemeinen Stellvertreter können die
Aufgaben aber nur mit der Zustimmung der Betroffenen übertragen werden. Die
Bestimmung durch den Rat bedarf nicht des Einvernehmens mit der Bürgermeisterin
oder dem Bürgermeister und bedarf auch nicht der Zustimmung der Samtgemeinde.
Die mit den
Verwaltungsaufgaben betraute Person ist in das Ehrenbeamtenverhältnis zu
berufen und führt die Bezeichnung „Gemeindedirektorin / Gemeindedirektor“. Die
Ernennungsurkunde bedarf der Unterzeichnung durch die Bürgermeisterin / den
Bürgermeister und eines weiteren Ratsmitglieds.
Mit der Aushändigung der Urkunde endet das
Ehrenbeamtenverhältnis der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters nach § 105
Abs. 2 Satz 1 NKomVG.
Beschlussvorschlag:
Der Bürgermeisterin
/ dem Bürgermeister der Gemeinde Jameln obliegen neben den Aufgaben des § 106
Abs. 1 Nr. 1 – 4 NKomVG auch alle anderen Verwaltungsaufgaben.