Sachverhalt:
Der Rat beschließt
gemäß § 106 Abs. 1 Satz 7 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
über die Vertretung der Gemeindedirektorin / des Gemeindedirektors. Die
Bestimmung kann durch Abstimmung gem. § 66 NKomVG oder durch Wahl gem. § 67
NKomVG erfolgen.
Zur
Stellvertreterin oder zum Stellvertreter kann
ü
eine /
ein – auch ehrenamtlich tätige / tätiger - Angehörige / Angehöriger der
Mitgliedsgemeinde oder der Samtgemeinde,
ü
ein
Ratsmitglied oder
ü
die
Bürgermeisterin oder der Bürgermeister selbst
bestellt werden.
Der Rat bestimmt
auch, ob die Vertretung als allgemeine Vertretung oder nur als
Verhinderungsvertretung tätig wird und ob die Funktion ehrenamtlich oder als
Ehrenbeamtin / Ehrenbeamter wahrgenommen wird. Im Hinblick auf Art. 33 Abs. 4
GG („die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe
in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem
öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen“) sollte die Wahrnehmung im Ehrenbeamtenverhältnis
die Regel sein.
In diesem Fall
sollte die Berufung in das Ehrenbeamtenverhältnis für die Dauer der Wahlperiode
durch Aushändigung der Ernennungsurkunde, die von der Bürgermeisterin / dem
Bürgermeister und der Gemeindedirektorin / dem Gemeindedirektor zu
unterzeichnen ist, erfolgen.
In der vergangenen Wahlperiode gab es keine Gemeindedirektorin / keinen Gemeindedirektor und damit auch keine Stellvertretung.
Beschlussvorschlag:
a)
Die
Vertretung wird als allgemeine / Verhinderungsvertretung wahrgenommen
b)
Die
Funktion wird ehrenamtlich / im Ehrenbeamtenverhältnis wahrgenommen
c)
Die
Bestimmung der Stellvertretung soll durch Beschluss / durch Wahl erfolgen
d)
Wahl / Beschluss
zur Vertretung der Gemeindedirektorin / des Gemeindedirektors