Sachverhalt:
Kommunen haben sich
nach § 69 Satz 1 NKomVG eine Geschäftsordnung zu geben. Sie stellt eine
Ergänzung und Ausfüllung der gesetzlich vorgegebenen Verfahrensvorschriften dar
und gilt jeweils für die Wahlperiode. Somit hat die „alte“ Geschäftsordnung vom
26.04.2017 am 31.10.2021 ihre Gültigkeit verloren. Da der Erlass einer
Geschäftsordnung mithin Rechtspflicht ist, muss im Rahmen der konstituierenden
Sitzung so früh wie möglich in der Tagesordnung eine neue Geschäftsordnung
beschlossen werden.
Um die ohnehin
schon stark durch Regularien geprägte konstituierende Sitzung nicht zu
überlasten, hat es sich in der Vergangenheit bewährt, die Anwendung der
Regelungen der bisherigen Geschäftsordnung zu beschließen. Die Änderung der
Geschäftsordnung ist jederzeit in der Wahlperiode möglich, so dass Regelungen
später noch angepasst und dann auch ausreichend diskutiert werden können.
Es wird
vorgeschlagen, wie in der Vergangenheit zu Verfahren.
Beschlussvorschlag:
Die
Geschäftsordnung für den Rat der Gemeinde Karwitz vom 26.04.2017 behält
Gültigkeit bis zum Erlass einer neuen Geschäftsordnung.