Sachverhalt:
In der sich daraus ergebenden Reihenfolge
können die Fraktionen und Gruppen einen der noch verfügbaren Ausschussvorsitze
für sich beanspruchen und dafür ein Ratsmitglied benennen, das dem jeweiligen
Ausschuss angehört. Die Vertretung der Ausschussvorsitzenden ist gesetzlich
nicht geregelt. Es bietet sich jedoch an, dass die Fraktion oder Gruppe, die
die Ausschussvorsitzende / den Ausschussvorsitzenden stellt, auch die
Vertreterin oder den Vertreter aus den dem Ausschuss angehörenden
Ratsmitgliedern benennt. Sollte es bei gleichen Höchstzahlen im Rahmen des
Zugreifverfahrens zur Losentscheidung kommen, hat die / der Ratsvorsitzende das
Los zu ziehen. Auf den Losentscheid kann jedoch verzichtet werden, wenn sich
die an ihm beteiligten über die Zuteilung des Vorsitzes einig sind.
Ausschussvorsitzender kann auch ein
Grundmandatar sein, nicht dagegen eine andere Person nach § 71 Abs. 7 NKomVG
(Vertreter von Beiräten etc.).
Der Zugriff der Fraktionen und Gruppen auf
die Ausschussvorsitze und die Benennung der Vorsitzenden und Vertreterinnen /
Vertreter ist vom Rat zur Kenntnis zu nehmen. Eines Feststellungsbeschlusses bedarf
es nicht.
In der vergangenen Wahlperiode hatte der Rat
der Gemeinde Jameln keine Fachausschüsse gebildet. Von daher war auch keine
Vorsitzende / kein Vorsitzender zu benennen.