Sachverhalt:
Der Rat kann gemäß
§ 106 Abs. 1 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) in seiner
ersten Sitzung für die Dauer der Wahlperiode beschließen, dass der
Bürgermeisterin / dem Bürgermeister nur die repräsentative Vertretung der
Gemeinde obliegt. Ein späterer Beschluss ist nur möglich, wenn
1.
Es zu
einem Wechsel im Amt der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters kommt,
2.
die
amtierende Bürgermeisterin / der amtierende Bürgermeister sich durch die
Verwaltungsaufgaben überfordert fühlt und einen Antrag auf Befreiung von den
Aufgaben stellt.
Zu den
repräsentativen Aufgaben gehören der Vorsitz im Rat und im
Verwaltungsausschuss, die Einberufung des Rates und des Verwaltungsausschusses
einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung im Benehmen mit der
Gemeindedirektorin / dem Gemeindedirektor, sowie die Verpflichtung und
Pflichtenbelehrung der Ratsmitglieder.
Fasst der Rat einen
Beschluss nach § 106 Abs. 1 NKomVG, werden die übrigen Aufgaben von der
Samtgemeindebürgermeisterin / dem Samtgemeindebürgermeister wahrgenommen, wenn
sie oder er dazu bereit ist (§ 106 Abs. 1 Satz 2 NkomVG). Sie oder er hat also
das erste Zugriffsrecht.
Andernfalls hat der
Rat zu bestimmen, wer die übrigen Aufgaben wahrnimmt. Nach § 106 Abs. 1 Satz 3
NKomVG können diese
1.
einem
anderen Ratsmitglied,
2.
der
allgemeinen Stellvertreterin / dem allgemeinen Stellvertreter der
Samtgemeindebürgermeisterin oder des Samtgemeindebürgermeisters oder
3.
einem
anderen Mitglied des Leitungspersonals der Samtgemeinde übertragen werden.
Bis auf die
allgemeine Stellvertreterin / den Allgemeinen Stellvertreter können die
Aufgaben aber nur mit der Zustimmung der Betroffenen übertragen werden. Die
Bestimmung durch den Rat bedarf nicht des Einvernehmens mit der Bürgermeisterin
oder dem Bürgermeister und bedarf auch nicht der Zustimmung der Samtgemeinde.
Die mit den
Verwaltungsaufgaben betraute Person ist in das Ehrenbeamtenverhältnis zu berufen
und führt die Bezeichnung „Stadtdirektorin / Stadtdirektor“. Die
Ernennungsurkunde bedarf der Unterzeichnung durch die Bürgermeisterin / den
Bürgermeister und eines weiteren Ratsmitglieds. Die Stadtdirektorin / der
Stadtdirektor gehört dem Verwaltungsausschuss (so er gebildet wurde) mit
beratender Stimme an.
Mit der Aushändigung der Urkunde endet das
Ehrenbeamtenverhältnis der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters nach § 105
Abs. 2 Satz 1 NKomVG.
In der X.
Wahlperiode (2016-2021) hat Herr Samtgemeindebürgermeister Jürgen Meyer das Amt
des nebenamtlichen Stadtdirektors wahrgenommen. Es wird empfohlen, in der
jetzigen Wahlperiode erneut so zu verfahren.
Der Beschluss bedarf als sogenannter innerorganisatorischer Akt nicht der Vorbereitung des Verwaltungsausschusses.
Beschlussvorschlag:
Der Bürgermeisterin
/ dem Bürgermeister der Stadt Hitzacker (Elbe) obliegen nur die Aufgaben des §
106 Abs. 1 Nr. 1 – 4 NKomVG.
Die
Verwaltungsaufgaben nimmt der Samtgemeindebürgermeister Jürgen Meyer als
nebenamtlicher Stadtdirektor wahr.