Sachverhalt:
Die Niedersächsische Landeswahlleiterin hat mit Schnellbrief KW 2021/1
mitgeteilt, dass die Niedersächsische Landesregierung am 20.10.2020 die
Verordnung über den Wahltag für die kommunalen allgemeinen Neuwahlen und
allgemeinen Direktwahlen 2021 beschlossen und damit festgelegt hat, dass die
allgemeinen Kommunalwahlen in Niedersachsen am 12.09.2021 stattfinden. Besagte
Verordnung soll in Kürze im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt
verkündet werden und damit in Kraft treten.
Gem. § 7 Abs. 1 Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO) haben die
Kommunen nach Bestimmung des Wahltags, den Namen und die Dienstanschrift der
Wahlleitung (und der stellv. Wahlleitung) öffentlich bekannt zu machen.
Gem. § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i. V. m. § 9 Abs. 2 Niedersächsisches
Kommunalwahlgesetz (NKWG) ist in Mitgliedsgemeinden einer Samtgemeinde
grundsätzlich die/ der Bürgermeister/ -in bzw. die/ der Gemeindedirektor oder
die/ der Stadtdirektor/-in Gemeindewahlleitung. Stellv. Gemeindewahlleitung ist
jeweils die/ der Vertreter/-in im Amt.
Gem. § 9 Abs. 4 NKWG dürfen Wahlbewerber/-innen und Vertrauenspersonen
für Wahlvorschläge nicht gleichzeitig Gemeindewahlleitung bzw. stellv.
Gemeindewahlleitung sein.
Die Vertretung (der Rat) kann daher gem. § 9 Abs. 3 Nr. 3 NKWO u. a.
Beschäftigte der Samtgemeinde zur Gemeindewahlleitung und stellv.
Gemeindewahlleitung berufen. Beschäftigte können auch dann berufen werden, wenn
sie nicht im Wahlgebiet wohnen.
Dem Rat wird unabhängig von der Einschlägigkeit der Regelungen des § 9
Abs. 4 NKWG vorgeschlagen, von seinem Recht nach § 9 Abs. 3 Nr. 3 NKWO Gebrauch
zu machen und:
a) den Sachbearbeiter für wahlrechtliche Angelegenheiten der
Samtgemeinde Elbtalaue, Herrn Daniel Schwarzer, für die Vorbereitung und
Durchführung der Kommunalwahl am 12.09.2021 sowie die sich daran anschließende
Wahlperiode XI (2021- 2026) zum Gemeindewahlleiter zu berufen.
b) den Leiter des Fachbereichs 1- Zentrale Dienste der
Samtgemeinde Elbtalaue, Herrn Matthias Rhode, für die Vorbereitung und
Durchführung der Kommunalwahl am 12.09.2021 sowie die sich daran anschließende
Wahlperiode XI (2021- 2026) zum stellv. Gemeindewahlleiter zu berufen.
Die Aufgaben der
Gemeindewahlleitung sind überaus umfangreich, zeitintensiv und erfordern
tiefgehende
Kenntnisse im
Kommunalverfassungs- und Kommunalwahlrecht.
So hat die
Gemeindewahlleitung als unabhängiges Wahlorgan zahlreiche Aufgaben vor und nach
der Wahl
zu erfüllen. Dazu gehören u.
a.:
- Bildung
des Wahlausschusses sowie die Vorbereitung und Leitung dessen Sitzungen (§
10 NKWG, §§ 8, 9, 66 NKWO)
- Geschäftsführung
für den Wahlausschuss
- Erlass
der Wahlbekanntmachung (§ 16 NKWG)
- Entgegennahme
der Wahlvorschläge (§ 21 NKWG)
- Bekanntmachung
der Wahlvorschläge (§ 38 NKWG)
- Vorprüfung
der Wahlvorschläge und Mängelbeseitigung (§ 27 NKWG, § 36 NKWO)
- Beschaffung
der Stimmzettel (§ 39 Abs. 7 NKWG)
- Bekanntmachung
des vorläufigen Wahlergebnisses (§ 63 Abs. 7 NKWO)
- Bekanntmachung
des Wahlergebnisses (§ 39 NKWG)
- Benachrichtigung
der gewählten Personen über ihre Wahl (§ 40 Abs. 1 S. 1 NKWG)
- Mitwirkung
bei etwaigen Wahlprüfungen
- Mitwirkung
bei Feststellungen von Sitzverlusten, Sitznachfolgen das Ausscheiden von
Ersatzpersonen
Die zur Berufung vorgeschlagenen Beschäftigten der Samtgemeinde verfügen
über die erforderlichen Fachkenntnisse, die die Ausübung des Amtes der
Gemeindewahlleitung und stellv. Gemeindewahlleitung erfordern.
Beschlussvorschlag:
a) Der Sachbearbeiter für wahlrechtliche Angelegenheiten der
Samtgemeinde Elbtalaue, Herr Daniel Schwarzer, wird für die Vorbereitung und
Durchführung der Kommunalwahl am 12.09.2021 sowie die sich daran anschließende
Wahlperiode XI (2021- 2026) zum Gemeindewahlleiter berufen.
b) Der Leiter des Fachbereichs 1- Zentrale Dienste der Samtgemeinde
Elbtalaue, Herr Matthias Rhode, wird für die Vorbereitung und Durchführung der
Kommunalwahl am 12.09.2021 sowie die sich daran anschließende Wahlperiode XI
(2021- 2026) zum stellv. Gemeindewahlleiter berufen.