Sachverhalt:
Der Gesetzgeber hat damit einen erstmals im
Jahr 2001 gesetzgeberisch aufgegriffenen Vorschlag der Enquete-Kommission
fortgeführt, die angeregt hatte, in den mittelgroßen Gemeinden und den
Landkreisen im Interesse der Arbeitsweise von Räten und Kreistagen die Zahl der
Ratsmitglieder und Kreistagsabgeordneten vorsichtig zu reduzieren. In der
Begründung zum seinerzeitigen Gesetzentwurf wurde auf die erheblichen
Anstrengungen zur Verwaltungsreform verwiesen, die auch die Reduzierung der
Personalkosten zum Ziel hatte. Die Regelung solle ermöglichen, auch den
ehrenamtlichen Teil der Verwaltung in den Reformprozess einzubeziehen.
Die Stadt Dannenberg (Elbe) hat ebenfalls
einen Reformprozess durchlaufen und hat darüber hinaus einen Zukunftsvertrag
mit dem Land Niedersachsen abgeschlossen. Der Ansatz der Enquete-Kommission ist
daher für die Stadt Dannenberg (Elbe) durchaus aktuell.
Das NKomVG hat den oben genannten
Schwellenwert von 8.000 Einwohnerinnen und Einwohnern aus der Vorläuferregelung
in § 32 Abs. 2 Satz 1 NGO übernommen. Warum dieser Wert noch immer gilt, ist
rechtspolitisch nicht ganz nachvollziehbar, weil die Regelung nunmehr
ausdrücklich auch für Samtgemeinden (dies war vorher nicht der Fall) gilt und
diese gem. § 97 NKomVG mindestens eine Einwohnerzahl von 7.000 haben sollten.
Die Verringerung der Abgeordnetenzahl kann
nur durch eine Satzung herbeigeführt werden. Diese gilt immer nur für eine
Wahlperiode! Der Gesetzgeber hat in § 46 Abs. 4 Satz 2 formuliert, dass „die
Entscheidung bis spätestens 18 Monate vor dem Ablauf der laufenden Wahlperiode
durch Satzung zu treffen ist“.
In der Kommentarliteratur ist man sich
diesbezüglich nicht einig, ob die jeweilige Satzung bereits 18 Monate vor
Ablauf der Wahlperiode in Kraft getreten sein oder ob lediglich der
Satzungsbeschluss vor diesem Datum liegen muss.
Um hier rechtlich auf der sicheren Seite zu
sein, empfiehlt die Verwaltung für den Fall der Reduzierung der Abgeordneten,
die Satzung bereits vor diesem Termin in Kraft treten zu lassen.
Im aktuellen Jahr gibt es in Bezug auf diese
Frist noch eine Besonderheit. Da die meisten Kommunen aufgrund der Corona-Krise
im Frühjahr 2020 nicht in der Lage waren, in den zuständigen Gremien
entsprechende Beschlüsse zu fassen, wären diesbezügliche Entscheidungen zum
jetzigen Zeitpunkt verfristet und damit unzulässig.
Auch die Stadt Dannenberg (Elbe) war im
Frühjahr 2020, insbesondere aufgrund des Fehlens geeigneter Räumlichkeiten zur
Einhaltung der „Corona-Abstände“, bis zum 30.04.2020 nicht in der Lage, die entsprechenden
Beschlüsse zu fassen.
Der Landesgesetzgeber hat diese
Sondersituation jedoch aufgegriffen und im Rahmen des Gesetzes zur Änderung
Niedersächsischer Rechtsvorschriften aus Anlass der Covid-19 Pandemie vom
15.07.2020 eine Ausnahmeregelung vorgesehen.
Gem. des neuen § 182 Abs. 2 Nr. 4 NKomVG zur
Sonderregelung in epidemischen Lagen darf die Vertretung die Entscheidung nach
§ 46 Abs. 4 Satz 1 NKomVG abweichend von § 46 Abs. 4 Satz 2 NKomVG bis
spätestens 12 Monate vor Ablauf der
Wahlperiode, mithin in diesem Jahr bis zum 31.10.2020
treffen.
Der Deutsche Bundestag hat am 25. März in
Deutschland eine epidemische Lage von nationaler Tragweite feststellt. Dieser
Beschluss ist bislang nicht aufgehoben worden, so dass der Anwendungsbereich
des § 182 Abs. 2 NKomVG bis heute eröffnet ist.
Aufgrund dieser Gesetzesänderung könnte die
Stadt Dannenberg (Elbe) die entsprechende Entscheidung noch in diesem Jahr
treffen, während nach der alten Frist die Möglichkeit bereits seit dem
30.04.2020 nicht mehr gegeben wäre.
Die Zahl von 20 Ratsmitgliedern darf nicht
unterschritten werden. Dies soll insbesondere dem Schutz kleinerer politischer
Gruppierungen dienen. Die Stadt Dannenberg (Elbe) darf daher ihre
Abgeordnetenzahl maximal um 2 verringern!
Derzeit beträgt die Zahl der Ratsfrauen und
Ratsherren im Rat der Stadt Dannenberg (Elbe) 23. Die maßgebliche Einwohnerzahl
gem. § 177 Abs. 1 NKomVG (Stichtag ist der 30.06. des Vorjahres) beträgt 8.207.
Danach betrüge auch in der nächsten Wahlperiode die Zahl der Ratsfrauen und
Ratsherren 23.
Um die Auswirkungen einer Reduzierung der
Ratsfrauen und Ratsherren um 2 Mandate auf die Sitzverteilung zu verdeutlichen,
wurde auf Basis des Wahlergebnisses von 2016 eine Vergleichsberechnung
vorbereitet. Diese kann der Anlage entnommen werden.
Mit einer geringeren Zahl von
Ratsmitgliedern geht eine Reduzierung der Kosten einher. Diese können jedoch
nur grob geschätzt werden.
Folgende Einsparungen wären möglich:
|
21 Ratsmitglieder
(Reduzierung um 2) |
Aufwandsentschädigung (30
Euro pro Monat) |
720 |
Sitzungsgeld (15 Euro pro
Sitzung) |
180 |
Fahrkostenerstattung (10
Euro pro Sitzung) |
120 |
Kopien |
210 |
Porto |
100 |
Summe: |
1.330 |
Bem. zur Tabelle:
ü Es wurden 6 Ratssitzungen pro Jahr zugrunde
gelegt
ü Bei den Kopien und beim Porto wurden die
Daten des Jahres 2019 zugrunde gelegt,
ü
Weitere
Kosten für Verdienstausfall von Abgeordneten sowie für die Begleitung durch die
Verwaltung wurden nicht berücksichtigt, weil sie zu individuell sind bzw. der
Verwaltung nicht vorliegen.
Bei einer max. Reduzierung der Abgeordneten
um 2 könnten mithin Einsparungen von ca. 1.330 Euro jährlich generiert werden.
Für die gesamte Wahlperiode wären es ca. 6.650 Euro.
Aufgrund der momentanen finanziellen
Situation der Stadt Dannenberg (Elbe) wird empfohlen, die Zahl der Ratsfrauen
und Ratsherren im Rat der Stadt Dannenberg (Elbe) für die kommende Wahlperiode
(2021- 2026) um 2 auf insgesamt 21 zu verringern und die hierzu erforderliche
Satzung zu beschließen.
Beschlussvorschlag:
2.
Die
hierzu erforderliche Satzung der Stadt Dannenberg (Elbe) zur Verringerung der Ratsfrauen
und Ratsherren im Rat der Stadt Dannenberg (Elbe) wird in der als Anlage
beiliegenden Fassung erlassen.