Sachverhalt:
§ 3 Abs. 2 des
städtebaulichen Vertrages vom 26.04.16 zwischen der Stadt, der
Projektgesellschaft Mühlentor Dannenberg GmbH & Co KG sowie dem
Vorhabenträger terraPlan GmbH bestimmt, dass Baumaßnahmen für den großflächigen
SB-Verbrauchermarkt im Bereich Querdeich nur im Einvernehmen der Stadt und erst
dann beginnen dürfen, wenn die Stadt ihnen gegenüber festgestellt hat, das
wesentliche, der Attraktivitätssteigerung des Einzelhandelsstandortes Mühlentor
dienende Baumaßnahmen begonnen wurden bzw. unmittelbar bevorstehen und ihre
Durchführung sichergestellt ist.
Vorbereitende
Maßnahmen wie etwa die Rodung von Gehölzen im Bereich Querdeich können –
vorbehaltlich der Zustimmung und der Beachtung von etwaigen Maßnahmen der
unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Lüchow-Dannenberg – im Einvernehmen
der Stadt erfolgen.
Durch die
Fortschreibung des Vertrages wird genauer bestimmt, unter welchen
Voraussetzungen vorbereitende Maßnahmen, wie die Rodung der Gehölze im Bereich
Querdeich begonnen werden dürfen. Das Einvernehmen der Stadt wird danach
erteilt, sobald der Vertrag über die Durchführung des Maßnahmenkonzepts
„Thielenburger See“ vom 24.08.18 (siehe Beschlussvorlage 30/0039/2019)
unterzeichnet und die im Maßnahmenkonzept im Hinblick auf die Rodungsarbeiten
im künftigen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Querdeich - 6. Änderung und
Erweiterung vorgesehenen erforderlichen CEF-Maßnahmen durchgeführt und die
korrekte Durchführung vom Sachverständigen bestätigt worden ist.
Die Kaufverträge zu
den erforderlichen Grundstücken im Bereich Querdeich wurden inzwischen bis auf
einen ohne Auflassungsverfügung geschlossen. Die Verträge mit der Stadt werden
vorbereitet.
Im Bereich
Mühlentor wurden die Grundstückskaufverträge ebenfalls bis auf einen
abgeschlossen. Damit hat die Projektgesellschaft bereits erhebliche finanzielle
Verpflichtungen verbindlich auf sich genommen.
Der Bauantrag ist
vorbereitet und wird in den nächsten Tagen gestellt.
Mitte Februar
sollen die Gehölze im Bereich der überbaubaren Fläche im geplanten SO Einkauf
gefällt werden.
Bei der Rodung der
Gehölze sind unterschiedliche Fällzeiten- und Bauzeitenregelungen zu beachten.
Gehölze dürfen nur
außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeiten von Vögeln sowie der Wochenstubenzeiten
von Fledermäusen, somit in der Zeit vom 01.10 bis 28.02 entnommen werden.
Nach der
winterlichen Fällung des Gehölzbestandes dürfen Tiefbaumaßnahmen erst nach
Einsetzen der Krötenwanderung – ab April – aufgenommen werden.
Aufgrund dieser
Regelungen ist es notwendig, die Gehölze bis spätestens 28.02.2019 zu fällen.
Danach wird die Krötenwanderung der nach der erfolgten Laichumsetzung im
Frühjahr 2018 noch vorhandenen Amphibien abgewartet um ab April Erdarbeiten
durchführen zu können.
Nur dann können die
Baumaßnahmen beginnen, sobald der Bebauungsplan Querdeich – 6. Änderung und
Erweiterung Rechtskraft erlangt hat.
Vor Fällung bzw. Rodung der Gehölze, die zu potentiellen Habitatverlusten führt, müssen mindestens die vorgezogenen CEF-Maßnahmen zum Ausgleich der Habitatverluste von Brutvögeln und Fledermäusen durchgeführt worden sein. Zur Sicherstellung der Maßnahmen wird ein städtebaulicher Vertrag geschlossen (siehe Beschlussvorlage 30/0039/2019)
Beschlussvorschlag:
Dem Beginn von
vorbereitenden Maßnahmen, hier Rodung der Gehölze im Bereich Querdeich wird
zugestimmt.