Sachverhalt:
Der Jahresabschluss
2013 wurde im Juli 2016 fertiggestellt und dem Rechnungsprüfungsamt (RPA)
prüfbereit gemeldet. Die Prüfung des Abschlusses wurde am 10.05.2017 beendet.
Gründe, die einer
Entlastung des Bürgermeisters entgegenstehen, hat das Rechnungsprüfungsamt
nicht festgestellt. Es bestätigt gem. § 156 Abs. 1 NKomVG, dass
· der Haushaltsplan und die
Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung eingehalten wurden,
· bei
den Erträgen und Aufwendungen sowie bei den Einzahlungen und Auszahlungen des
kommunalen Geld- und Vermögensverkehrs nach den bestehenden Gesetzen und
Vorschriften unter Beachtung der maßgebenden Verwaltungsgrundsätze und der
gebotenen Wirtschaftlichkeit verfahren worden ist und
· sämtliche
Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Erträge,
Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen enthalten sind und der
Jahresabschluss die tatsächliche Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage darstellt.
Unter Ziffer 4
weist das RPA auf den Seiten 15 bis 18 des Prüfberichtes auf einige „Fehler“
hin:
4.1
Verfügungsmittel
Das RPA kritisiert
die Überschreitung des Haushaltsansatzes von 300,00 € um 208,20 € und weist
daraufhin, dass dieses unzulässig ist. Eine Erhöhung der verfügbaren
Verfügungsmittel hätte per Nachtragshaushaltssatzung erfolgen müssen. Der
Hinweis ist korrekt. Die Überschreitung entstand in voller Höhe durch die
Jahresabschlussfeier des Rates.
4.2
Wertberichtigungen von Forderungen
Nach Ansicht des
RPA beinhaltet die Schlussbilanz zum 31.12.2013 auch in geringem Umfang
Forderungen, deren Werthaltigkeit zumindest zweifelhaft erscheine, und dass
diese außerplanmäßig abgeschrieben werden müssten. Der Hinweis ist
grundsätzlich korrekt. Zur Zeit werden Forderungen nur dann abgeschrieben, wenn
vorher eine förmliche Niederschlagung beschlossen wurde. Aufgrund der Vielzahl
von nachzuholenden Jahresabschlüssen, dem Umstand, dass es sich regelmäßig um
relativ kleine Beträge handelt und viele der angesprochenen „zweifelhaften“
Forderungen in den Folgeabschlüssen aufgrund bereits erfolgter
Niederschlagungen sowieso abgeschrieben werden, wurde auf entsprechende
Wertberichtigungen verzichtet.
4.3
Geldtransitkonto
Diese Buchung stammt in der Tat aus der Zeit der Pilotphase des
Doppikprojektes, als die Samtgemeinde und die Mitgliedsgemeinden noch kameral
arbeiteten, im Programm-Hintergrund aber bereits doppische Buchungen
„mitliefen“. Die angesprochene Buchung sollte dazu dienen, die liquiden Mittel
der Gemeinde in die Eröffnungsbilanz 2004 zu transferieren. Bisher wurde kein
gangbarer Weg gefunden, diese fehlerhafte Buchung aus dem System zu entfernen.
Auf die Jahresabschlüsse und die Bilanzen der Gemeinde hat diese
„Uralt-Buchung“ keinerlei Einfluss.
4.4 Zuordnung zum verbindlichen Kontenrahmen
Die Bemerkung
ist in formeller Hinsicht korrekt. Die Abwasserabgabe ist ein Entgelt, das rein
rechtlich durch die Samtgemeinde erhoben wird. Da die Abwasserabgabepflichtigen
gleichzeitig auch grundsteuerpflichtig gegenüber der jeweiligen
Mitgliedsgemeinde sind, ist es seit Jahrzehnten üblich, diese Abgabe hilfsweise
über die Gemeinde zu erheben. Dies vermeidet zum einen Irritationen beim
"Bürger" und hat auch den praktischen Vorteil, dass beide Abgaben
zusammen auf einem Grundbesitzabgabenbescheid ausgewiesen werden können.
Hierdurch werden zusätzliche Bescheide vermieden. Da die Abwasserabgaben der
Samtgemeinde (bzw. letztlich dann dem Landkreis) zustehen, handelt es sich bei
der Gemeinde faktisch um durchlaufende Gelder, sind also nicht
haushaltswirksam. Dadurch, dass die Weiterleitung der Erträge bei der Gemeinde
auf der Sollseite des Kontos 332140 gebucht wird, wird genau diese
Haushaltsunwirksamkeit erreicht. Bisher führte dieses jahrzehntelang ausgeübte
Verfahren zu keinerlei Beanstandungen durch das RPA. Ab dem Veranlagungsjahr
2017 sind im entsprechenden Abgabenmodul der Finanzsoftware andere
Buchungskonten hinterlegt, so dass die Finanzvorfälle dann auch technisch dem
haushaltsunwirksamen Bereich zugeordnet werden.
4.5 Säumniszuschläge
Dieser
Hinweis ist ebenfalls berechtigt. Künftig wird anders verfahren.
4.6 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen
Der Hinweis, dass der Ratsbeschluss über derartige Aufwendungen und
Auszahlungen grundsätzlich vorher eingeholt werden sollte, ist korrekt. Gemäß §
117 NKomVG entscheidet in Fällen von unerheblicher Bedeutung der
Hauptverwaltungsbeamte (Bürgermeister) über diese Fälle. Nach Ansicht der
Verwaltung handelt es sich bei den vorliegenden Überschreitungen um Fälle von
unerheblicher Bedeutung. Das Rechnungsprüfungsamt hält allerdings für diese
Beurteilung eine „Unerheblichkeitsgrenze“ in der Haushaltssatzung für
erforderlich. Ab 2017 wurde eine derartige Regelung in die Haushaltssatzung
aufgenommen.
4.7 Haushaltsreste
Kritisiert wird die fehlende Begründung der übertragenen Haushaltsreste.
Dadurch sei eine Überprüfung nicht möglich und man müsse von einer unzulässigen
pauschalen Mittelübertragung ausgehen. Der Hinweis ist insoweit richtig, dass
die Begründungen im Rechenschaftsbericht fehlen. Gleichwohl wurden nur Mittel
soweit erforderlich bzw. zulässig übertragen. In künftigen Abschlüssen werden
die Begründungen für die Mittelübertragungen aufgenommen.
4.8 Aktivierung von geleisteten Investitionszuweisungen und –zuschüssen
Gemäß § 42 GemHKVO sind von der Gemeinde an Dritte geleistete Zuweisungen
für Investitionen grundsätzlich zu aktivieren und planmäßig abzuschreiben.
Dieses ist in der Vergangenheit auch regelmäßig geschehen. Zwischen der
Verwaltung und dem Prüfer des RPA besteht allerdings ein Dissens über die
Auslegung und Anwendung dieser Vorschrift. Der Prüfer vertritt die Ansicht,
dass eine Investitionszuweisung unabhängig von den tatsächlichen Gegebenheiten
nur dann vorliegt, wenn eine schriftliche (!) Gegenleistungsverpflichtung des
Empfängers in Form eines Vertrages oder eines Zuwendungsbescheides existiert.
Nach Ansicht der Verwaltung kann diese strikte Rechtsauffassung des RPA
den bis 2017 geltenden Rechtsvorschriften nicht entnommen werden. Ein
Schriftformerfordernis ist dort nicht verankert. Die vom Innenministerium eingesetzte
AG Doppik hält eine schriftliche Fixierung lediglich für zweckmäßig. Bei
Zuweisungen der Gemeinde an Vereine und
Verbände war es regelmäßig nie erforderlich, formelle Förderbescheide zu
erlassen, da die „Vor-Ort-Kontrolle“ über die Verwendung durch den Rat und den
Bürgermeister stets gegeben war und ist. Ferner hat die Gemeinde die planmäßige
Abschreibung stets am Gegenstand der Förderung bemessen und nicht an formellen
schriftlichen Zweckbindungsfristen. Seit Einführung der Doppik (2004) wurde dieses
Verfahren seitens des RPA bislang bei keinem Jahresabschluss kritisiert. Aus
Sicht der Verwaltung besteht keine Veranlassung in diesem Fall tätig zu werden.
4.8 Auftragsvergaben
Bei der sogenannten
freihändigen Vergabe sind grundsätzlich Vergleichsangebote einzuholen. Diese
ist nicht immer erfolgt bzw. wurde oftmals nicht ausreichend dokumentiert.
Dieses wird künftig geändert.
Die Gemeinde hat im
Jahr 2013 ein ordentliches Ergebnis von + 94.353,44 € und ein außerordentliches
Ergebnis von + 2.430,12 € erzielt. Beide Beträge sind
den jeweiligen Überschussrücklagen zuzuführen.
Folgende über- bzw.
außerplanmäßigen Aufwendungen entstanden 2013:
1. Budget
11: Die Mittelüberschreitung in Höhe von 279,22 € ist auf zusätzlichen Aufwand
für Sitzungsgelder und das Weihnachtsessen des Gemeinderates zurückzuführen.
2. Produkt
12601: Bei der Haushaltsplanung wurde versäumt, das Produkt 12601 (ehem.
Feuerwehrgerätehaus Gülden) einzurichten und dem Budget 31 zuzuordnen. Für
Strombezug entstanden somit außerplanmäßige Aufwendungen von 72,83 €.
Beschlussvorschlag:
a) Der
Rat beschließt den Jahresabschluss 2013 gemäß § 129 Abs. 1 NKomVG und erteilt
dem
Bürgermeister
Entlastung für das Haushaltsjahr 2013.
b) Der
Überschuss des ordentlichen Ergebnisses in Höhe von 94.353,44 € wird der
Rücklage aus dem ordentlichen Ergebnis zugeführt.
c) Der
Überschuss des außerordentlichen Ergebnisses in Höhe von 2.430,12 € wird der
Rücklage aus dem außerordentlichen Ergebnis zugeführt.
d) Die über- bzw. außerplanplanmäßigen
Aufwendungen im Budget 11 (279,22 €) und im Produkt 12601 (72,83 €) werden genehmigt.