Sachverhalt:
Der
jetzige Pächter, Herr Hans-Dieter Bartels, will aus verschiedenen Gründen das
Wildgehege nicht mehr weiter betreiben. Zum einen ist der Betrieb für ihn zu
zeitaufwändig und aufgrund seines Alters ist er körperlich nicht mehr in der
Lage den erforderlichen Verpflichtungen nachzukommen. Bisher hat er nicht
gekündigt, sondern nur seine Absicht kundgetan.
Zurzeit
befinden sich 40 Tiere in dem Gehege. Es handelt sich um ein Schaugehege, für
das besondere Bedingungen gelten. So handelt es sich dort nicht um Wildtiere im
Sinne des Gesetzes, sondern um Farmwild, für das besondere Schlachtbedingungen
gelten. Obwohl sämtliche Vorschriften der Veterinärbehörde eingehalten werden,
erhöht sich die Zahl der Beschwerden über eine angeblich nicht artgerechte
Haltung.
Herr B.
erhält zurzeit einen Zuschuss in Höhe von 3.900,00 € jährlich. In der letzten
Zeit haben die Auflagen zum Betreiben des Geheges nicht nur hinsichtlich der
Wolfssicherheit erheblich zugenommen. So wurde durch die Veterinärbehörde
angeordnet, folgende Auflagen zu erfüllen:
Es muss
ein Vertrag mit der Tierkörperbeseitigung über die Entsorgung der
Schlachtabfälle geschlossen werden.
Es ist
ein Vertrag mit einem Tierarzt zu schließen, der die ärztliche Betreuung der
Tiere vornimmt.
Es ist
eine besondere Schießerlaubnis erforderlich, die jährlich erneuert werden muss.
Es ist
ein einwöchiger Sachkundelehrgang über landwirtschaftliche Wildhaltung zu
absolvieren
Die
Umzäunung muss ‚wolfssicher‘ hergestellt werden, was nur mit einem hohen
Kostenaufwand durchgeführt werden kann. Ein Teil des Zaunes im vorderen Bereich
wurde im letzten Jahr bereits erneuert.
Es ist
eine Zufütterung der Tiere erforderlich.
Ein
Bestandsbuch über den jeweiligen Bestand ist zu führen, in dem über die
Zuwächse und Abgänge genau Buch zu führen ist. Dies ist der Veterinärbehörde
vorzulegen.
Es ist ein Vertreter zu bestellen, der über die gleichen Qualifikationen
verfügt, wie der Pächter.
Das Wild darf nur für den Eigenverbrauch entnommen werden, ein Verkauf ist nur
dann gestattet, wenn umfangreiche Lehrgänge besucht werden, und die Tiere zur
Schlachtung weit entfernten Betrieben zugeführt werden.
Der
Bewuchs im Wildgehege entspricht nicht der regelgerechten Tierhaltung. So sind
viele der dort befindlichen Buchen zu fällen und es müssen Flächen zur
Separierung von Einzeltieren nach der Brunft und Setzzeit hergestellt werden
(hoher Grasbewuchs o.ä.).
Es ist
eine Dokumentation über die an die Tiere verabreichten Medikamente, sowie über
eine erforderliche Schädlingsbekämpfung zu führen und der Veterinärbehörde
vorzulegen.
Die
meisten dieser Forderungen werden durch Herrn Bartels bereits erfüllt, müssten
aber durch einen möglichen neuen Betreiber auch erfüllt werden. Unter anderem
sind erforderliche Lehrgänge nachzuweisen.
In
Gesprächen hat die Veterinärbehörde bereits angedeutet, dass bei dem hohen
Tierbestand eine Versagung des weiteren Betriebes nicht auszuschließen ist.
Beschlussvorschlag:
- Das
Damwildgehege in Hitzacker (Elbe) wird nach weiterer Verwendung der Tiere
aufgelöst.
- Für
das Damwildgehege wird ein neuer Pächter gesucht.