Sachverhalt:
Die Steuer wird
seit ihrer Einführung nach der Wohnfläche erhoben, was sich als äußerst
praktikabel erwiesen hat. Neben der Besteuerung nach dem Mietaufwand ist dieser
Steuermaßstab ebenfalls rechtskonform.
Die Staffelung
der Steuer entspricht bei der Koppelung an den Mietaufwand allerdings nicht
den Kriterien der Steuergerechtigkeit, wie das Bundesverfassungsgericht
unlängst entschieden hat. Die Staffelung nach der Wohnfläche bewirkt eine degressive steuerliche Belastung
zugunsten größerer Wohnungen. Nach den Mietspiegeln des Landkreises besteht ebenfalls
ein degressiver Mietpreis mit zunehmender Wohnungsgröße. Es besteht also kein
Relationsbruch sondern vielmehr eine Übereinstimmung. Ein gewisses
Beanstandungsrisiko besteht allerdings, weil die Degression lt. Mietspiegel
sich in einer Spanne von 16 – 8 % bewegt, die Degression der gestaffelten
Steuersätze aber teilweise deutlich höher liegt.
Es wird
vorgeschlagen, den Wohnflächenmaßstab beizubehalten, die Staffelung jedoch
durch einen einheitlichen Steuersatz zu ersetzen. Für die Einschätzung, welchen
Einfluss die Umstellung auf das Gesamtaufkommen der Steuer hat, wird auf die
beigefügte Übersicht verwiesen. Die Bestandsdaten der Wohnungsgrößen sind
inzwischen größtenteils von den Inhabern abgefragt worden.
Neben der
Maßstabsumstellung beinhaltet die Satzungsneufassung eine Umstellung auf
monatliche Berechnungsweise (§§ 6 – 7). Die bisherige vierteljährliche
Berechnung beinhaltet ebenfalls ein erhebliches Beanstandungspotenzial. Die
verfassungsrechtlich gebotene Befreiung für berufsbedingt vorhandene Wohnungen
von Ehepaaren (§ 5) wurde ebenfalls aufgenommen. Der Hinweis auf die nunmehr
gültige Wohnflächenverordnung (§ 3 Abs. 2) ist eine redaktionelle Änderung.
Die Bestimmungen
über Ordnungswidrigkeiten (§11) wurden den rechtlichen Erfordernissen
angepasst.
Beschlussvorschlag:
Die anliegende
Neufassung der Satzung der Gemeinde Langendorf über die Erhebung der
Zweitwohnungssteuer wird beschlossen.