Sachverhalt:
Der Jahresabschluss 2015 wurde dem Rechnungsprüfungsamt (RPA) im April 2017 vorgelegt. Die Prüfung des Abschlusses wurde am 15.05.2017 beendet.
Gründe, die einer Entlastung des Bürgermeisters
entgegenstehen, hat das Rechnungsprüfungsamt nicht festgestellt. Es bestätigt
gem. § 156 Abs. 1 NKomVG, dass
- der Haushaltsplan und die
Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung eingehalten wurden,
- bei den Erträgen und
Aufwendungen sowie bei den Einzahlungen und Auszahlungen des
kommunalen
Geld- und Vermögensverkehrs nach den bestehenden Gesetzen und
Vorschriften
unter Beachtung der maßgebenden Verwaltungsgrundsätze und der gebotenen
Wirtschaftlichkeit
verfahren worden ist und
- sämtliche
Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Erträge,
Aufwendungen,
Einzahlungen und Auszahlungen enthalten sind und die Jahresabschlüsse die
tatsächliche
Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage darstellen.
Unter Ziffer 4 weist das RPA auf den Seiten 15-17 des Prüfberichts auf einige Fehler hin:
4.1
Entschuldungshilfe vom Land Niedersachsen
Die Entschuldungshilfe vom Land Niedersachsen wurde entgegen der Empfehlung der AG Doppik im Finanzhaushalt und in der Finanzrechnung als haushaltsunwirksame Einzahlung (Ktn. 679160) aufgeführt und nicht unter sonstige Transfereinzahlung (Ktn 6291).
4.2 Über- und
außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen
Unter diesem Punkt bemängelt das RPA, dass über- und außerplanmäßige
Aufwendungen, welche die in § 6 der Haushaltssatzung festgelegte
Unerheblichkeit überschreiten, zum Teil erst mit dem Jahresabschluss vom Rat
genehmigt werden. Dieser muss gemäß § 117 Abs. 1 NKomVG jedoch vor dem
Entstehen des Geschäftsvorfalls hinsichtlich der zeitlichen und sachlichen
Unabweisbarkeit sowie der Deckungsfähigkeit beurteilt und vom Rat genehmigt
werden.
Hier ist die Verwaltung gefordert zukünftig die Budgetüberwachung genauer vorzunehmen.
4.3 Wertberichtigung
von Forderungen
Nach Ansicht des RPA beinhaltet die Schlussbilanz zum 31.12.2015 auch
Forderungen, deren Werthaltigkeit zumindest zweifelhaft erscheine, und dass
diese außerplanmäßig abgeschrieben werden müssten. Der Hinweis ist
grundsätzlich korrekt.
Dies seitens der Samtgemeinde Elbtalaue wie folgt
durchgeführt:
Die Bewertung des Finanzvermögens und der
liquiden Mittel erfolgte anhand des Nominalwertes. Es finden mindestens zweimal
jährlich Besprechungen statt, zum einen zwischen Kassenleiter, stellv.
Kassenleiterin und FBL 2 (für Forderungen bis 150,00 Euro), zum anderen mit den
betroffenen Fachdienstleitern (für höhere Forderungen), in denen entschieden
wird, wie mit zweifelhaften Forderungen umgegangen Wertberichtigung/Erlass/befristetet
oder unbefristete Niederschlagung) wird.
4.4 Auftragsvergaben
Unter diesem Punkt wird durch das RPA bemängelt, dass in der Vergangenheit
bei freihändigen Vergaben nach VOB/A und VOL/A mit einem Wert unter 25.000,00 €
nicht immer Vergleichsangebote eingeholt wurden und die Vergabeentscheidung
nicht dokumentiert wurde.
Hier wird jedoch zukünftig bei Vergaben, welche über die Verwaltung getätigt
werden, entsprechend der Vergabeordnung gehandelt.
4.5 Übertragung des
Haushaltsrestes „Investition Spielkreis“
Hier hat das Rechnungsprüfungsamt die Übertragung des investiven Haushaltsrestes „Investition Kinderspielkreis“ bemängelt. Gem. § 20 Abs. 5 GemHKVO ist eine Übertragung von Haushaltsresten nur in der erforderlichen Höhe und mit entsprechender Begründung zulässig. Aus Sicht des Rechnungsprüfungsamtes kann bei der Maßnahme der Investition Spielkreis nicht von einer begonnen, aber noch nicht fertiggestellten Investition ausgegangen werden. Zumal hier die Mittel zunächst für den Bau einer Kindertagesstätte in Gusborn eingeplant wurde. Da dieser nunmehr durch die Samtgemeinde durchgeführt wird, hat sich die Gemeinde einen Erwerb der Räumlichkeiten nach Abrechnung der Baumaßnahme vorbehalten, wodurch diese investiven Mittel ggf. noch benötigt werden.
4.6 Zuordnung zum
verbindlichen Kontenrahmen
Das Rechnungsprüfungsamt bemängelt, dass die Abwasserabgabe zunächst durch die Gemeinde unter dem Ertragskonto 332140 (Finanzrechnung 632150) abgewickelt wird. Aufgrund der Satzung diese jedoch der Samtgemeinde Elbtalaue zusteht. Folglich handelt es sich um durchlaufende Zahlungen im Sinne des § 59 Ziff. 14 GemHKVO und müssen auch auf den entsprechenden Sachkonten verbucht werden.
Hier hat die Samtgemeinde ab 01.01.2017 Abhilfe geschaffen und die Abwasserabgabe wird entsprechend dem verbindlichen Kontenrahmen als durchlaufende Zahlung verbucht.
4.7 Säumniszuschläge
Bei der Gemeinde werden Säumniszuschlägen vereinnahmt und entsprechend als Ertrag und Einzahlung verbucht. Gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 5 Abgabenordnung i.V.m. § 11 Abs. 1 Nr. 1 Nds. Kommunalabgabengesetz sind Säumniszuschläge steuerliche Nebenleistungen, welche nach § 3 Abs. 5 Abgabenordnung den verwaltenden Körperschaften und damit der Samtgemeinde Elbtalaue zufließen.
Diese Änderung wurde seitens der Samtgemeinde Elbtalaue
besprochen und nunmehr ab 01.01.2017 umgesetzt.
Beschlussvorschlag:
a) Der
Rat beschließt die Jahresrechnung 2015 gemäß § 129 Abs. 1 NKomVG
b) Der Rat erteilt
dem Bürgermeister Entlastung für das Haushaltsjahr 2015
c) Der Überschuss aus dem
Jahresergebnis in Höhe von 40.470,37 € (ordentlich: -9.672,21 €,
außerordentlich: 50.142,58 €) wird zur Reduzierung der doppischen Fehlbeträge
aus Vorjahren auf einen
Gesamtfehlbetrag von -40.288,71 verwendet.
d) Die
überplanmäßigen Aufwendungen von 11.041,85 € und Auszahlungen über 11.038,41 €
im Budget 1 sowie die überplanmäßigen Aufwendungen von 15.951,23 € und
Auszahlungen über 15.951,23 € im Budget
61 werden genehmigt