Sachverhalt:
Für jeden der vom
Rat gebildeten Fachausschüsse ist gemäß § 71 Abs. 8 Nieders.
Kommunalverfassungsgesetz eine Ausschussvorsitzende/ein Ausschussvorsitzender
zu bestimmen. Für die Verteilung der Sitze im sogenannten „Zugreifverfahren“
gilt das Höchstzahlenverfahren nach d’Hondt.
In der sich daraus
ergebenden Reihenfolge können die Fraktionen und Gruppen einen der noch
verfügbaren Ausschussvorsitze für sich beanspruchen und dafür ein Ratsmitglied
benennen, das dem jeweiligen Ausschuss angehört. Die Vertretung der
Ausschussvorsitzenden ist gesetzlich nicht geregelt. Es bietet sich jedoch an,
dass die Fraktion oder Gruppe, die die Ausschussvorsitzende/den
Ausschussvorsitzenden stellt, auch die Vertreterin oder den Vertreter aus den
dem Ausschuss angehörenden Ratsmitgliedern benennt. Sollte es bei gleichen
Höchstzahlen im Rahmen des Zugreifverfahrens zur Losentscheidung kommen, hat
die Bürgermeisterin/der Bürgermeister das Los zu ziehen.
Der Zugriff der
Fraktionen und Gruppen auf die Ausschussvorsitze und die Benennung der
Vorsitzenden und Vertreterinnen/Vertreter ist vom Rat zur Kenntnis zu nehmen.
Eines Feststellungsbeschlusses bedarf es nicht.
Beschlussvorschlag: