Sachverhalt:
Das Gebiet der
ehemaligen Munitionszerlegungsfabrik Dragahn ist gegenwärtig durch den Flächennutzungsplan
der Samtgemeinde Elbtalaue mit der Festsetzung „Sondergebiet
Munitionszerlegung“ überplant.
Des Weiteren wird
das Gebiet durch das Landschaftsschutzgebiet „Elbhöhen-Drawehn“ (LSG) vom
01.08.1974 überlagert. In dem LSG sind gem. § 2 Abs. 1 keine Handlungen
vorzunehmen, die geeignet sind:
- die Natur zu schädigen,
- die Landschaft zu verunstalten,
- den Naturgenuss zu beeinträchtigen.
Entgegen dieser
Voraussetzungen ist die zwischenzeitlich nicht mehr vollständig erhaltende
Bebauung der ehemaligen Munitionszerlegungsfabrik seinerzeit baurechtlich
genehmigt worden.
Aufgrund der
genehmigten Bebauung sowie der Tatsache, dass es sich um eine Konversionsfläche
mit Schadstoffbelastungsverdacht handelt, sind die Schutzinhalte des LSG für
dieses Gebiet nicht mehr bedeutsam.
Der vom LSG
geforderte Naturgenuss für die Allgemeinheit war durch die komplette Einzäunung
und der Vorbelastung von je her nicht gegeben.
Die Schädigung der
Natur und der Verunstaltung der Landschaft kann durch naturschutzfachliche
Maßnahmen kompensiert werden.
In dem derzeitigen
Änderungsverfahren des Regionalen Raumordnungsprogramm (RROP) beabsichtigt der
Landkreis Raum für Vorranggebiete Windenergie auszuweisen.
Bei einer Steuerung
der Windenergie durch das RROP müssen bestimmte Bedingungen erfüllt werden, die
vom Bundesverwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht in verschiedenen
Urteilen vorgegeben wurden. Hierzu gehört eine Planung:
- die zwischen harten und weichen Tabuzonen
unterscheidet,
- die einheitlich auf den gesamten
Planungsraum angewendet wird,
- die sicherstellt, dass der
Windenergienutzung „substanzieller Raum“ verschafft wird.
Sollte sich bei der
Änderung des RROP herausstellen, dass aufgrund der besonderen Flächenkulisse
des Landkreises, der Windenergienutzung nicht genügend substanzieller Raum
eingeräumt werden kann, besteht ggf. die Möglichkeit Konversionsflächen im Wald
für die Windenergienutzung auszuweisen.
Um die Möglichkeit
der Ausweisung von Vorranggebieten im Bereich Dragahn zu gewährleisten ist eine Neuabgrenzung des LSG im Vorwege
zwingend erforderlich. Eine Betrachtung der Fläche für die Windenergienutzung
(unter den genannten Voraussetzungen), mit den bestehenden Schutzansprüchen des
LSG, könnte anderenfalls nicht erfolgen.
Der Beschluss, der
am 08.06.2015 vom Rat gefasst worden ist, dass die Neuabgrenzung des LSG nur
unter der Voraussetzung, dass über die bisher geplanten Untersuchungs- und
Sanierungsmaßnahmen hinaus flächendeckende Untersuchungen nach neuestem Stand
der Technik vorgenommen und die nötigen Sanierungen durchgeführt werden,
beantragt wird, führt in der Folge nicht zu dem gewünschten Ergebnis.
Eine vorherige
Sanierung würde die Begründung zur Neuabgrenzung ad absurdum führen, da eben
jene Kontaminierung in der Begründung angeführt werden würde.
Vor einer möglichen
Baumaßnahme zur Errichtung der Windenergieanlagen würde das entsprechende
Gelände und die Zuwegungen genauestens untersucht werden, damit die
Baumaßnahmen ohne Gefährdung durchgeführt werden können.
Beschlussvorschlag:
Der Rat der
Gemeinde Karwitz beantragt bei dem Landkreis Lüchow-Dannenberg die
Neuabgrenzung des Landschaftsschutzgebiets „Elbhöhen-Drawehn“ für den Bereich
der Konversionsflächen „Sondergebiet Munitionszerlegung“ in Dragahn.