Sachverhalt:
Das Gebiet der
ehemaligen Munitionszerlegungsfabrik Dragahn ist gegenwärtig durch den Flächennutzungsplan
der Samtgemeinde Elbtalaue mit der Festsetzung „Sondergebiet
Munitionszerlegung“ überplant.
Des Weiteren wird
das Gebiet durch das Landschaftsschutzgebiet „Elbhöhen-Drawehn“ (LSG) vom
01.08.1974 überlagert. In dem LSG sind gem. § 2 Abs. 1 keine Handlungen
vorzunehmen, die geeignet sind:
- die Natur zu schädigen,
- die Landschaft zu verunstalten,
- den Naturgenuss zu beeinträchtigen.
Entgegen dieser
Voraussetzungen ist die zwischenzeitlich nicht mehr vollständig erhaltende
Bebauung der ehemaligen Munitionszerlegungsfabrik seinerzeit baurechtlich
genehmigt worden.
Aufgrund der
genehmigten Bebauung sowie der Tatsache, dass es sich um eine Konversionsfläche
mit Schadstoffbelastungsverdacht handelt, sind die Schutzinhalte des LSG für
dieses Gebiet nicht mehr bedeutsam.
Der vom LSG
geforderte Naturgenuss für die Allgemeinheit war durch die komplette Einzäunung
und der Vorbelastung von je her nicht gegeben.
Die Schädigung der
Natur und der Verunstaltung der Landschaft kann durch naturschutzfachliche
Maßnahmen kompensiert werden.
In dem derzeitigen
Änderungsverfahren des Regionalen Raumordnungsprogramm (RROP) beabsichtigt der
Landkreis Raum für Vorranggebiete Windenergie auszuweisen.
Bei einer Steuerung
der Windenergie durch das RROP müssen bestimmte Bedingungen erfüllt werden, die
vom Bundesverwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht in verschiedenen
Urteilen vorgegeben wurden. Hierzu gehört eine Planung:
- die zwischen harten und weichen Tabuzonen
unterscheidet,
- die einheitlich auf den gesamten
Planungsraum angewendet wird,
- die sicherstellt, dass der
Windenergienutzung „substanzieller Raum“ verschafft wird.
Sollte sich bei der
Änderung des RROP herausstellen, dass aufgrund der besonderen Flächenkulisse
des Landkreises, der Windenergienutzung nicht genügend substanzieller Raum
eingeräumt werden kann, besteht ggf. die Möglichkeit Konversionsflächen im Wald
für die Windenergienutzung auszuweisen.
Hierzu ist die
Änderung des Flächennutzungsplans notwendig. Mit den erarbeiteten Unterlagen
zur Flächennutzungsplanänderung kann ein Antrag auf Neuabgrenzung des LSG
begründet werden.
Der Rat der
Gemeinde Karwitz hat in seiner Sitzung am 28.09.2015 beschlossen, die Änderung
des Flächennutzungsplans für das Gebiet des Sondergebietes Munitionszerlegung
Dragahn bei der Samtgemeinde Elbtalaue zu beantragen.
Beschlussvorschlag:
Der
Flächennutzungsplan der Samtgemeinde Elbtalaue wird im Bereich der Gemeinde
Karwitz, OT Dragahn, fortgeschrieben