Sachverhalt:
Der Deutsche
Bundestag hat in § 108 e Strafgesetzbuch (StGB) eine Erweiterung des
Straftatbestandes der Abgeordnetenbestechung beschlossen. Die Änderung ist am
01.09.2014 in Kraft getreten.
Gemäß § 108 e Abs.
3 Satz 3 Satz 1 Nr. 1 StGB stehen die Mitglieder einer Volksvertretung einer
kommunalen Gebietskörperschaft den Mitgliedern einer Volksvertretung des Bundes
oder der Länder gleich. Somit ist die Vorschrift uneingeschränkt für im Rat
ehrenamtlich Tätige anzuwenden.
Mit einer
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe wird bestraft, wer
als Ratsmitglied einen ungerechtfertigten Vorteil für sich oder einen Dritten
als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er
bei der Wahrnehmung seines Mandates eine Handlung im Auftrag oder auf Weisung
vornehme oder unterlasse
Ein
ungerechtfertigter Vorteil liegt insbesondere nicht vor, wenn die Annahme des
Vorteils im Einklang mit den für die Rechtsstellung des Mitglieds maßgeblichen
Vorschriften steht. Keinen ungerechtfertigten Vorteil stellen dar 1. ein
politisches Mandat oder eine politische Funktion und 2. eine nach dem
Parteiengesetz oder entsprechenden Gesetzes zulässige Spende (Abs. 4).
Neben einer
Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten, kann das Gericht das aktive und
das passive Wahlrecht aberkennen (Abs. 5).
Die Räte der Stadt
Hitzacker (Elbe) und der Samtgemeinde Elbtalaue haben 2008 eine Ratsvorschrift
zur Annahme von unentgeltlichen Leistungen beschlossen. Die Ratsvorschrift
enthält neben der Begriffsbestimmung Regelungen über Annahmevoraussetzungen und
–verbot, sowie eine allgemeine Zustimmung für die Annahme nach allgemeiner
Auffassung geringwertigen Aufmerksamkeiten und für die Teilnahme an
Veranstaltungen im Rahmen einer Mandatstätigkeit. Sie dient dem Schutz der
Ratsmitglieder vor Straftaten und deren Konsequenzen und als Hilfestellung, um
notwendige Maßnahmen zur Korruptionsprävention und –bekämpfung zu treffen. Es
wird daher empfohlen, die Ratsvorschrift zu beschließen.
Beschlussvorschlag:
Die Ratsvorschrift
zur Annahme von unentgeltlichen Leistungen wird beschlossen