Sachverhalt:
Herr Wilhelm
Mangelsdorf hatte die Fischereipacht bis zu seinem Tode inne. Der Vertrag läuft
noch bis zum 31.3.2016. Die Erben wollten das Fischereirecht nicht weiter
pachten. Daher wurde die Pacht neu ausgeschrieben.
Bewerbungsschluss
war der 21.3.2014. Daher kann bis zu Erstellung der Vorlage noch kein konkreter
Pächter genannt werden.
Der Pachtvertrag vom 1.08.1980, wurde
zuletzt geändert am 12.11.2003. Hiernach zahlte Herr Mangelsdorf eine Pacht in
Höhe von 766,00 € jährlich.
Das Pachtjahr läuft vom 1. Mai bis zum 30.
April eines jeden Jahres. In § 9 des Pachtvertrages ist geregelt, dass die
Kündigung sechs Monate zum Schluss
des Pachtjahres erfolgen muss. Um diese Frist einzuhalten, müsste die Kündigung
demzufolge spätestens zum 31.10.2014
ausgesprochen werden.
Es wird daher für sinnvoll erachtet, das
Pachtverhältnis in gegenseitigem Einvernehmen zu dem Zeitpunkt enden zu lassen,
an dem ein Pachtverhältnis mit einem neuen Pächter eingegangen wird. Spätestens
jedoch am 1.5.2015.
Bis zum 30.04.2014
ist die Pacht in Höhe von 766 €
fällig. Bis zum Abschluss eines neuen Pachtvertrages mit einem neuen Pächter,
voraussichtlich noch in diesem Jahre, wäre dann eine anteilige Pacht zu zahlen.
Der neue Pächter muss nicht zwangsläufig
eine Sportfischerprüfung abgelegt haben. Er sollte lediglich sachkundig sein
und muss der gesetzlichen Hegepflicht nachkommen. Allerdings müssen die
Personen, die dann einen Fischereischein erwerben, bzw. tatsächlich fischen
wollen, die Voraussetzungen zum waidgerechten Töten von Fischen erfüllen. Dies
erfüllen in der Regel Absolventen der Sportfischerprüfung, Jäger u.ä.
Die ungefähren Grenzen sind in der
anliegenden Karte eingezeichnet.
Beschlussvorschlag:
Das Fischereirecht
in der Elbe von Stromkilometer 498,0 bis 501,5 wird neu verpachtet.
Weil das Ende der
Bewerbungsfrist erst nach Erstellung der Vorlage liegt, erfolgt Bericht und
Entscheidung in der Sitzung.