Sachverhalt:
Ratsfrauen und Ratsherren sind gem. § 60 Niedersächsisches
Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) auf die ihnen obliegenden Pflichten als
Ratsfrau bzw. Ratsherr nach den §§ 40 bis 42 NKomVG durch die
Bürgermeisterin/den Bürgermeister zu belehren.
Die Belehrung ist aktenkundig zu machen.
Die Belehrung hat allerdings nicht die Wirkung der
förmlichen Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz, weil bei ihr
insbesondere nicht der Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen einer
Pflichtverletzung vorgesehen ist. Ehrenamtlich Tätige, die keine Amtsträger im
Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB sind, können deshalb allein aufgrund der
Pflichtenbelehrung nicht Täter von Amtsdelikten werden.
Die Belehrung hat folgenden Wortlaut:
„Hiermit
verpflichte ich Ratsherrn Andreas Kelm, wohnhaft in Prisser, Hauptstraße 24 in
29451 Dannenberg (Elbe), seine Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen
unparteiisch zu erfüllen und die Gesetze zu beachten. Gemäß § 60 des
Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) weise ich Sie darauf
hin, gemäß § 40 die Amtsverschwiegenheit
zu wahren, das Mitwirkungsverbot gemäß § 41
zu beachten und das Vertretungsverbot (Treuepflicht) gemäß § 42
einzuhalten.“