Sachverhalt:
Allgemeines:
In den vergangenen
Wochen haben der Rat der Samtgemeinde Elbtalaue und die Räte der
Mitgliedsgemeinden beschlossen, Verhandlungen mit dem Land Niedersachsen mit
dem Ziel, einen Entschuldungsvertrag auszuhandeln, zu führen.
Voraussetzungen für
den Abschluss eines Entschuldungsvertrages sind:
·
Unterdurchschnittliche Steuerkraft
·
Überdurchschnittliche Realsteuerhebesätze
·
Erhebliche Konsolidierungsbemühungen in der
Vergangenheit
·
Ausgeglichener Ergebnishaushalt der
Samtgemeinde und der Mitgliedsgemeinden (kumuliert) während der Laufzeit des
Entschuldungsvertrages (10 Jahre)
Die ersten drei
Voraussetzungen waren von Anfang an erfüllt, die vierte Voraussetzung konnte im
Laufe des Beratungs-und Verhandlungsprozesses ebenfalls erfüllt werden.
Entschuldungsvertrag:
Die Unterlagen, in
denen die entsprechende Finanzübersicht und deren Zustandekommen dokumentiert
sind, wurden mit Stand vom 03.07.2012 zur gemeinsamen Sitzung der Bürgermeister
mit dem Ausschuss für interkommunale Zusammenarbeit und dem
Samtgemeindeausschuss am 18.07.2012 versandt.
Diese Unterlagen
enthielten ebenfalls den Entwurf eines Entschuldungsvertrages, der am
18.07.2012 ausführlich erläutert und diskutiert wurde.
Der Vertreter des
Innenministeriums hat im Zusammenhang mit den Maßnahmen, die der Entschuldung
dienen sollen, eine Ergänzung des § 2 eingebracht:
·
(2) Die Samtgemeinde Elbtalaue
und ihre Mitgliedsgemeinden erklären sich bereit während der Laufzeit des
Entschuldungsvertrages zu überprüfen, ob durch eine Reduzierung der Anzahl der
Mitgliedsgemeinden deren Wirtschaftlichkeit und Effektivität verbessert werden
kann. Die Vorteile und die Nachteile sollen hierbei gegenübergestellt werden.
Die Entscheidung über einen etwaigen Zusammenschluss treffen nach dieser Überprüfung
die Gemeinden.
Maßnahmen nach Ziffer 9 des
Zukunftsvertrages:
Ebenfalls wurde das
Verfahren, inwieweit Maßnahmen nach Ziffer 9 des Zukunftsvertrages Aufnahme in
den Vertrag finden können, vorgestellt und diskutiert.
Da diese Maßnahmen
vorrangig gefördert werden sollen, ist eine Abstimmung durch das
Innenministerium mit den zuständigen Fachministerien erforderlich. Aus
zeitlichen und inhaltlichen Gründen muss daher die Anzahl dieser Maßnahmen auf
5 begrenzt werden. Außerdem müssen diese Maßnahmen aus bestehenden
Förderprogrammen förderfähig sein und müssen das angestrebte Ziel eines
ausgeglichenen Ergebnishaushaltes unterstützen. Daher bezieht sich der
Hauptteil der Maßnahmen auf die energetische Sanierung von Gebäuden, womit auch
gleichzeitig der drohenden zukünftigen Zwangssanierung von öffentlichen
Gebäuden aufgrund der Energieeffizienz-Richtlinie entgegengetreten werden kann.
Da aber auch die
weiteren, von der Samtgemeinde und den Mitgliedsgemeinden erarbeiteten
Maßnahmen der infrastrukturellen Verbesserung und damit den Zielen des
Zukunftsvertrages dienen, wurde mit dem Vertreter des Innenministeriums
vereinbart, dass diese Maßnahmen in eine weitere Liste aufgenommen werden. Aus
dieser sogenannten B-Liste können dann bei Bedarf Maßnahmen, die als Anlage zum
Entschuldungsvertrag (A-Liste) aufgeführt sind, ggfs. ersetzt werden. Damit
hierfür eine rechtliche Grundlage zur Verfügung steht, muss der Vertragsentwurf
um eine entsprechende Formulierung im § 6 ergänzt werden:
·
(5) Nach Vorliegen des Integrierten Entwicklungs- und
Handlungskonzeptes (IEK) nach dem Städtebauförderungsprogramm "Kleinere
Städte und Gemeinden" können die Vorhaben in Abstimmung mit dem
Innenministerium angepasst und verändert werden.
Der um diese
Formulierungen ergänzte Entschuldungsvertrag ist als Anlage beigefügt.
Beschlussvorschlag:
Der beigefügte
Entschuldungsvertrag wird beschlossen.
Der
Vertragsabschluss steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Ressorts und der
Entschuldungskommission.