Betreff
Erhöhung der Zahl der Beigeordneten
Vorlage
11/531/2011
Art
Beschlussvorlage
Sachverhalt:
Die Zahl der
Beigeordneten beträgt in Samtgemeinden deren Rat 26 bis 36 Mitglieder hat
grundsätzlich 6 (§ 74 Abs. 2 NKomVG). In Samtgemeinden deren Rat 16 bis 44
Mitglieder hat, kann der Rat für die Dauer der Wahlperiode beschließen, die
Zahl der Beigeordneten um 2 zu erhöhen (§ 74 Abs. 2 Satz 2 NKomVG).
Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt
die Zahl der Beigeordneten im Samtgemeindeausschuss um 2 zu erhöhen.