Betreff
Erhöhung der Zahl der Beigeordneten
Vorlage
11/531/2011
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Die Zahl der Beigeordneten beträgt in Samtgemeinden deren Rat 26 bis 36 Mitglieder hat grundsätzlich 6 (§ 74 Abs. 2 NKomVG). In Samtgemeinden deren Rat 16 bis 44 Mitglieder hat, kann der Rat für die Dauer der Wahlperiode beschließen, die Zahl der Beigeordneten um 2 zu erhöhen (§ 74 Abs. 2 Satz 2 NKomVG).

 


Beschlussvorschlag:

Der Rat beschließt die Zahl der Beigeordneten im Samtgemeindeausschuss um 2 zu erhöhen.