Sachverhalt:
Ratsfrauen und Ratsherren sind gem. § 28 NGO auf die ihnen
obliegenden Pflichten als Ratsfrau bzw. Ratsherr nach den §§ 25 bis 27 NGO
durch den Bürgermeister zu belehren.
Die Belehrung ist aktenkundig zu machen.
Die Belehrung hat allerdings nicht die Wirkung der
förmlichen Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz, weil bei ihr
insbesondere nicht der Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen einer
Pflichtverletzung vorgesehen ist. Ehrenamtlich Tätige, die keine Amtsträger im
Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB sind, können deshalb allein aufgrund der
Pflichtenbelehrung nicht Täter von Amtsdelikten werden.
Die Belehrung hat folgenden Wortlaut:
„Hiermit
verpflichte ich Ratsherrn Jan-Uwe Sauck, wohnhaft in Braasche, Klöterhörn 3 a
in 29499 Zernien, seine Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen unparteiisch
zu erfüllen und die Gesetze zu beachten. Gemäß § 28 der Niedersächsischen
Gemeindeordnung (NGO) weise ich Sie darauf hin, gemäß § 25 NGO die
Amtsverschwiegenheit zu wahren, das Mitwirkungsverbot gemäß § 26 NGO zu
beachten und die Treuepflicht gemäß § 27 NGO einzuhalten.“
Beschlussvorschlag:
Ratsherr Jan-Uwe
Sauck wird gem. § 28 NGO auf die ihm obliegenden Pflichten als Ratsherr nach
den §§ 25 bis 27 NGO durch den Bürgermeister belehrt.