Sachverhalt:
Der Landkreis
Lüchow-Dannenberg hatte das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport
mit Schreiben vom 20.01.2010 um rechtliche Prüfung der sachlichen und
organschaftlichen Zuständigkeit hinsichtlich der Verabschiedung von Resolutionen
gebeten. Das Ministerium hat mit Schreiben vom 31.05.2010 nunmehr das Ergebnis
seiner Prüfung mitgeteilt.
Konkret muss zur
Kenntnis genommen werden, dass auch Resolutionen im Rahmen der Ausübung
gesetzlich gebundener öffentlicher Gewalt einer Ermächtigung und damit einer
Rechtsgrundlage bedürfen. Hier kommt neben spezialgesetzlichen Regelungen nur
Art. 28 Abs. 2 GG in Betracht. Kommunen dürfen sich daher auch bei Resolutionen
nur mit Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft befassen. Willensäußerungen
gegenüber Sachverhalten oder Gegenständen, die in ausschließlicher Kompetenz
anderer Gebietskörperschaften liegen, sind hingegen unzulässig.
Der
Hauptverwaltungsbeamte hätte bei in diesem Sinne unzulässigen Resolutionen gem.
§ 65 NGO bzw. § 59 NLO einen Einspruch bzw. einen Bericht an die
Kommunalaufsichtsbehörde zu richten.
Weitere
Ausführungen und Beispiele sind dem beiliegenden Schreiben des
Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport vom 31.05.2010 zu
entnehmen.
Beschlussvorschlag:
Der Rat nimmt den
Inhalt des Schreibens des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport
vom 31.05.2010 zur Kenntnis.