Sachverhalt:
Der bisherige Sachverhalt wird als bekannt
vorausgesetzt. Nachdem der Pachtvertrag zur Unterschrift an den Vorstand des
SAV Geduld weitergeleitet wurde, übergab der Vorsitzende, Herr Döring das in
der Anlage beigefügte Schreiben. Daraufhin wurde der zu schließende
Pachtvertrag der zuständigen Aufsichtsbehörde beim Landkreis vorgelegt. Von
dort wurde geantwortet, Zitat:
„ Der neuere Vertrag enthält wesentlich
mehr Regelungen als der bisherige Vertrag, nach meiner Auffassung
überwiegt der Anteil der neuen Regelungen
so dass m.E. hier nicht mehr von einer Verlängerung sondern von einem neuen
Pachtvertrag gesprochen werden muss.
Der Fischereipachtvertrag enthält keine
Gründe die eine Versagung der Genehmigung nach § 22 Nds FischG rechtfertigen.
Ein
Fischereipachtvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung durch den
Landkreis wenn die Fischerei in einem Fischereibezirk verpachtet wird ( § 21
Abs. 1 Nds FischG). Die Fischereibezirke
sind in Anlage 2 zu § 18 Nds FischG aufgezählt. Als laufende Nr. 31 wird die
Jeetzel von der Landesgrenze gegen die DDR (jetzt Sachsen-Anhalt) bis zur
Einmündung in die Elbe genannt. Die Alte Jeetzel wird nicht geführt, so dass
die Alte Jeetzel nicht als Fischereibezirk gilt, somit ist die Verpachtung der
Fischerei nicht genehmigungspflichtig.“
Beschlussvorschlag:
Der
Fischereipachtvertrag mit dem SAV Geduld wird für 12 Jahre bis zum 31.03.2022
neu geschlossen. Die Höhe der Pacht beträgt 450,-- €.