Sachverhalt:
In § 2 Abs. 1 der
vom Rat der Samtgemeinde Elbtalaue am 01.10.2009 beschlossenen Neufassung der
Unternehmenssatzung des Wasserverbandes Dannenberg – Hitzacker kAöR ist als
Gegenstand der kommunalen Anstalt formuliert:
„Strom-, Erdgas-und
Wärmeversorgung sowie der Betrieb der dazugehörigen Netze“
Im Rahmen des
Anzeigeverfahrens bei der Kommunalaufsicht des Landkreises wurde diese
Formulierung insoweit bemängelt, als sie den Schluss zulässt, dass die
kommunale Anstalt die entsprechende Aufgabe wahrnehmen soll. Dieses ist aber
rechtlich nicht zulässig, weil Strom-, Erdgas- und Wärmeversorgung Aufgaben der
Städte und Gemeinden sind, die nicht von einem Unternehmen wahrgenommen dürfen,
dessen „Mutter“ eine Samtgemeinde ist.
Gemeint war mit der
Satzungsbestimmung aber auch nur die Durchführung der Aufgabe, dessen
Übertragung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NKomZG auch zulässig ist.
Um eine
Beanstandung der Satzung zu vermeiden, ist in
Abstimmung mit der Kommunalaufsicht ist nachstehende neue Formulierung
in die Satzung aufzunehmen:
„die
Durchführung sowohl des Betriebes der Strom-, Erdgas- und Wärmenetze als auch
der Lieferung von Strom, Erdgas und Wärme aufgrund eines Beschlusses der
jeweils zuständigen Stadt bzw. Gemeinde“
Das bisher vorgesehene Inkrafttreten der Satzung verschiebt
sich vom 01.12.2009 auf den 01.01.2010.
Mit dieser neuen
Formulierung gibt es laut Verfügung der Kommunalaufsicht vom 24.11.2009 keine
Anlass zur Beanstandung der Satzung.
Beschlussvorschlag:
Der Rat der
Samtgemeinde Elbtalaue beschließt die Neufassung der Unternehmenssatzung des
Wasserverbandes Dannenberg – Hitzacker kAöR mit der geänderten Formulierung in
§ 2 Abs. 1