Herr Siems-Wedhorn erläutert den Sachverhalt. Der Jahresabschluss 2020 wurde im September und Oktober 2021 vom Rechnungsprüfungsamt (RPA) geprüft.

 

Gründe, die einer Entlastung des Bürgermeisters entgegenstehen, hat das Rechnungsprüfungsamt nicht festgestellt. Es bestätigt gem. § 156 Abs. 1 NKomVG, dass

·              der Haushaltsplan und die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung eingehalten wurden,

·              bei den Erträgen und Aufwendungen sowie bei den Einzahlungen und Auszahlungen des kommunalen Geld- und Vermögensverkehrs nach den bestehenden Gesetzen und Vorschriften unter Beachtung der maßgebenden Verwaltungsgrundsätze und der gebotenen Wirtschaftlichkeit verfahren worden ist und

·              sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen enthalten sind und der Jahresabschluss die tatsächliche Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage darstellt.

 

Unter Ziffer 4 gibt das RPA auf den Seiten 11 bis 14 des Prüfberichtes einige Hinweise. Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

 

4.1 Aufbau eines kommunalen Vertragsregisters: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Verträge der Gemeinde mit einer (länger) andauernden Wirkung sind im Wesentlichen auf den Immobilienbereich (Vermietung/Verpachtung, Strombezug usw.) beschränkt. Der Strombezug z. B. wird seit längerem regelmäßig ausgeschrieben. Wirtschaftliche Vorteile bzw. die angesprochene Minimierung von Risiken durch ein derartiges Register sind nicht ersichtlich.

 

4.2 Übertragung von Haushaltsresten: Es wird bemängelt, dass es für die Übertragung von Haushaltsresten keine ausreichenden Begründungen genannt werden. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und künftig ausführlicher begründet.

 

4.3 Erstellung von Zuwendungsbescheiden: Das RPA empfiehlt, bei jährlich wiederkehrenden Zuschüssen über 2.000 € (SV Zernien) auch mit Zuwendungsbescheiden zu arbeiten. Gerade wenn es jährlich gezahlt wird, sollte gegenüber dem Zuwendungsempfänger auch deutlich werden, dass durch die jährlichen Zahlungen kein Dauer-Anspruch besteht. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

4.4 Auftragsvergaben: Kritisiert wird, dass bei der Angebotsabfrage für die Beschaffung von Leuchtmitteln nicht Preise für identische Produkte abgefragt wurden. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Zudem wird bemängelt, dass bei der Vergabe von Architektenleistungen der Vergabevermerk fehlt. In diesem Fall war explizit mit dem RPA abgestimmt, dass bei Bauvorhaben bis Leistungsphase 3 weiterhin freihändig vergeben werden kann. Hintergrund ist, dass zunächst eine Klärung über Raumbedarf, ein Entwurf und eine Kostensicherheit entstehen muss. Hiernach wurde nach Unterschwellenvergabeordnung eine Ausschreibung durchgeführt.

 

4.5 Inventur: Nach § 40 Abs. 1 KomHKVO kann auf eine körperliche Bestandsaufnahme (Inventur) zum Abschlusstag, außer bei Vorräten, verzichtet werden, wenn anhand vorhandener Verzeichnisse der Bestand an Vermögensgegenständen nach Art, Menge und Wert festgestellt werden kann (Buchinventur). Da die Gemeinde über keine Vorräte verfügt, ist eine körperliche Bestandsaufnahme nicht zwingend vorgeschrieben. Der Hinweis, zur Überprüfung der Werte eine stichprobenartige körperliche Bestandsaufnahme durchzuführen, erscheint sinnvoll. Da zum Jahresende 2021 ein Wechsel in der Führung der Gemeinde stattfand, wird vorgeschlagen, die Überprüfung im Jahr 2022 vorzunehmen.

 

Die Gemeinde hat im Jahr 2020 ein ordentliches Ergebnis von + 95.878,53 € und ein außerordentliches Ergebnis von +7.426,02 € erzielt. Die Überschüsse sind gem. § 110 Abs. 6 NKomVG den jeweiligen Überschussrücklagen zuzuführen.

 

Nach Vortrag fasst der Rat der Gemeinde Zernien den

 


Beschluss:

a) Der Rat beschließt den Jahresabschluss 2020 gemäß § 129 Abs. 1 NKomVG und erteilt dem Bürgermeister Entlastung für das Haushaltsjahr 2020.

b) Der Überschuss des ordentlichen Ergebnisses 2020 wird der Rücklage aus dem ordentlichen Ergebnis zugeführt.

c) Der Überschuss des außerordentlichen Ergebnisses 2020 wird der Rücklage aus dem außerordentlichen Ergebnis zugeführt.