Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 12

Sachverhalt:

Nach § 110 Abs. 8 NKomVG hat die Kommune ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen, wenn u.a. der Haushaltsausgleich nicht erreicht werden kann.
Die Stadt Hitzacker (Elbe) weist zum 31.12.2021 Fehlbeträge aus. Der Haushaltsentwurf für 2022 und die Folgejahre weist im Ergebnishaushalt Defizite auf. Rücklagen sind nicht vorhanden, so dass das Erfordernis des § 110 Abs. 8 NKomVG eingetreten ist.

Allerdings lässt es § 182 Abs. 4 Ziffer 3 NKomVG zu, dass die Vertretung beschließen kann, dass kein Haushaltssicherungskonzept aufgestellt wird, soweit der Haushaltsausgleich aufgrund einer festgestellten epidemischen Lage nicht erreicht werden kann.
Das ist bei der Stadt Hitzacker (Elbe) aufgrund niedrigerer Einkommensteuer- und Umsatzsteueranteile sowie zurückgehender Gewerbesteuererträge zumindest im Jahr 2022 der Fall.

 

Gleiches gilt, wenn die Anwendbarkeit der Absätze 1 bis 6 des § 28a Infektionsschutzgesetz festgestellt, wird (Maßnahmen gegen die Gefahr der epidemischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19). Dieses hat der Niedersächsische Landtag am 07.12.2021 beschlossen. Dieser Beschluss gilt bis zum 06.03.2022.  Entsprechend eines Erlasses des Niedersächsischen Ministeriums des Innern vom 09.12.2021 ist der Verzicht auf die Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes bis zu diesem Datum zu beschließen.

 

Stellv. StDir Kern erläutert kurz den Sachverhalt.

Aufgrund der pandemischen Ausnahmesituation besteht die Verpflichtung zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes für das Haushaltsjahr 2022 nicht.

Stellv. StDir Kern macht deutlich, dass für das Haushaltsjahr 2023 ein solches vermutlich notwendig sein wird.

Es liegt eine einstimmige Empfehlung des Verwaltungsausschusses der Stadt Hitzacker (Elbe) vor.

 

Ohne weitere Aussprache fasst der Rat der Stadt Hitzacker (Elbe) folgenden

 

 


Beschluss:

Für das Haushaltsjahr 2022 wird entsprechend § 182 Abs. 4 Ziffer 3 NKomVG kein Haushaltssicherungs-konzept nach § 110 Abs. 8 NKomVG aufgestellt.