Beschluss: Kenntnis genommen

Abstimmung: Ja: 29

Rh Herzog berichtet, dass es sich bei der Wohnraumschaffung für schutzsuchende Menschen um eine vielschichtige Angelegenheit handelt, da hier mehrere Kommunen beteiligt sind. Dieses Thema wurde beim Kreisausschuss am 29.11.2021 besprochen. Dabei wurde die Kreisverwaltung beauftragt mit den Samtgemeinden zu verhandeln, um ein Konzept zu entwickeln, dessen Inhalt und Ziel es sein sollte, eine sinnvolle Arbeitsteilung herzustellen und auch eine entsprechende Kostenteilung herzustellen. Von Seiten des Landkreises wurde immer wieder betont, dass es für die Kreisverwaltung eine freiwillige Leistung sei auf diesem Gebiet tätig zu werden. Diese Aufgabe sei gesetzlich bei den Samtgemeinden geregelt.

 

Rh Herzog zitiert kurz im Auszug was die Kreisverwaltung dem Kreisausschuss vorgelegt hat:

 

Der Landkreis Lüchow-Dannenberg mietet weiterhin geeigneten und kostenangemessenen Wohnraum nur für neu Zugewiesene an. Dafür wird eine halbe Stelle eingerichtet. Die jährlichen Kosten betragen 35.000 €. Die Vereinbarung mit den Samtgemeinden wird entsprechend angepasst.

 

Die Kreisverwaltung führt weiter aus, sie könnten die Aufgaben des Sozialamts immer weniger erfüllen. Damit ist die entsprechende Ausstattung von anderen Transferleistungsempfängern gemeint, die genauso von Wohnraumnot betroffen sind.

 

Bis 2014 haben die Samtgemeinden dieses Thema offenbar allein bearbeitet. Ab dann gab es eine Vereinbarung für folgende Aufgaben:

 

  1. Ansprechstelle vor Ort für Leitungsempfänger nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
  2. Auszahlung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in Absprache mit dem Fachdienst wirtschaftliche Hilfen des Landreises
  3. Beschaffung von Wohnraum für Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (wobei dieses schon per Gesetz Aufgabe der Samtgemeinden ist)

 

Dafür wurden jährlich 21.000 € vom Landkreis pro Samtgemeinde gezahlt.

 

Rh Herzog möchte auch die Sicht der Samtgemeindeverwaltung anhören. Insbesondere zum Thema freiwillige Aufgabe oder Pflichtaufgabe, zum Thema Vereinbarung (was steht da nun wirklich drin und wie ist die Arbeits- und Kostenteilung) Und warum, wenn es denn so ist wie die Kreisverwaltung sagt, ignoriert unsere Samtgemeindespitze die gesetzlichen Grundlagen bezüglich der Zuständigkeit der Samtgemeinden für die Wohnraumbeschaffung.

 

Weiterhin bittet Rh Herzog mit einzubeziehen, warum es bisher keine Einigung gegeben.

 

SgBgm Meyer reklamiert für die Samtgemeinde Elbtalaue, dass dem Landkreis die Wohnungen bzw. entsprechenden Möglichkeiten des Wohnraums geliefert werden. Nach Aussage des ehem. Landrates aus dem April des Jahres schließt der Landkreis die Verträge für die Erstaufnahmen. Dies ist jetzt nach und nach ein Stück weit aufgelöst worden. Die Samtgemeinde hat eine entsprechende Vereinbarung geschlossen, wo entsprechend unterstützt wird. In einer Videokonferenz am 07.12 mit der neuen Landrätin, den Mitarbeiten des Landkreises und den Samtgemeinden gegeben, in der SgBgm Meyer nochmal deutlich gemacht hat, dass sich die Samtgemeinde Elbtalaue an die geschlossene Vereinbarung halten wird. Das heißt, die Samtgemeinde arbeitet zu und teilt dem Landkreis schriftlich mit, wo Wohnraum zur Verfügung steht.

 

Letztendlich gibt es keine klare Linie und die Vorlage für den Sozialausschuss war nicht mit der Samtgemeinde abgestimmt. Die Aussage, die Samtgemeinden halten sich nicht an ihre Vereinbarungen, verwundert SgBgm Meyer sehr. Nach Aussage in der Videokonferenz wird der Landkreis für neu eingetroffene Flüchtlinge die Verträge übernehmen.

 

Für die vorübergehende Unterbringung von Flüchtlingen hat SgBgm Meyer mit den Eigentümern von entsprechenden Gemeinschaftseinrichtungen gesprochen und dem Landkreis schriftlich mitgeteilt wie die Gespräche gelaufen sind. Im Rahmen der HVB-Runde soll das Thema angesprochen werden und dort geht es dann auch um das Thema Kommunikation untereinander. Die Schaffung einer neuen halben Stelle wurde mit der Samtgemeinde bisher nicht besprochen.

Die Zuständigkeit liegt als Pflichtaufgabe in der Zuständigkeit der Samtgemeinden, wurde durch die Vereinbarung aber entsprechend geregelt, an die sich die Samtgemeinde hält.