Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 28, Enthaltungen: 1

Sachverhalt:

Durch die Novelle des NKomVG wurde der § 179 Abs. 1 (Haushaltswirtschaftliche Übergangsregelungen) neu gefasst. Er lautet jetzt:
„Die Kommune kann durch Beschluss der Vertretung davon absehen,
1.für die Haushaltsjahre bis einschließlich 2020 nach § 128 Abs. 4 einen konsolidierten Gesamtabschluss aufzustellen und

2.für die Haushaltsjahre bis einschließlich 2021 nach § 128 Abs. 6 Satz 3 dem Konsolidierungsbericht eine Kapitalflussrechnung beizufügen.“

 

Die Begründung dazu lautet:

 

Die Samtgemeinde Elbtalaue muss aufgrund ihrer Beteiligungen den Abschluss mit den Abschlüssen des Eigenbetriebes Kommunale Dienste Elbtalaue, der VERDO GmbH und der Wasserverband Dannenberg-Hitzacker kAöR konsolidieren.
Beim Wasserverband gibt es die Besonderheit, dass dieser erst seinen Abschluss mit den Abschlüssen der EVE GmbH und EVE Netz GmbH konsolidieren muss, dieses erstmals für das Haushaltsjahr 2012. Bisher gibt es solche konsolidierten Abschlüsse des Wasserverbandes noch nicht. Daher konnte auch seitens der Samtgemeinde ein solcher noch nicht aufgestellt werden.
Die nunmehr mögliche Erleichterung, erstmals für das Haushaltsjahr 2021 einen solchen Abschluss aufstellen zu müssen, sollte in Anspruch genommen werden, weil dieses sowohl bei der Samtgemeinde als auch beim Wasserverband zu personellen und finanziellen Entlastungen führt. Abgesehen davon hätten die konsolidierten Abschlüsse für die Vergangenheit keine wirkliche Relevanz mehr.

Ohne Aussprache fasst der SgRat folgenden


Beschluss:
Für die Haushaltsjahre bis einschließlich 2020 wird davon abgesehen, nach § 128 Abs. 4 einen konsolidierten Gesamtabschluss aufzustellen und für die Haushaltsjahre bis einschließlich 2021 wird davon abgesehen, nach § 128 Abs. 6 Satz 3 dem Konsolidierungsbericht eine Kapitalflussrechnung beizufügen.