Sitzung: 13.12.2021 Rat der Samtgemeinde Elbtalaue
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 28, Enthaltungen: 1
Vorlage: 2/0497/2020
Sachverhalt:
Durch die Novelle
des NKomVG wurde der § 179 Abs. 1 (Haushaltswirtschaftliche
Übergangsregelungen) neu gefasst. Er lautet jetzt:
„Die Kommune kann durch Beschluss der Vertretung davon absehen,
1.für die Haushaltsjahre bis einschließlich 2020 nach § 128 Abs. 4 einen
konsolidierten Gesamtabschluss aufzustellen und
2.für die
Haushaltsjahre bis einschließlich 2021 nach § 128 Abs. 6 Satz 3 dem
Konsolidierungsbericht eine Kapitalflussrechnung beizufügen.“
Die Begründung dazu
lautet:
Die Samtgemeinde
Elbtalaue muss aufgrund ihrer Beteiligungen den Abschluss mit den Abschlüssen
des Eigenbetriebes Kommunale Dienste Elbtalaue, der VERDO GmbH und der
Wasserverband Dannenberg-Hitzacker kAöR konsolidieren.
Beim Wasserverband gibt es die Besonderheit, dass dieser erst seinen Abschluss
mit den Abschlüssen der EVE GmbH und EVE Netz GmbH konsolidieren muss, dieses
erstmals für das Haushaltsjahr 2012. Bisher gibt es solche konsolidierten
Abschlüsse des Wasserverbandes noch nicht. Daher konnte auch seitens der
Samtgemeinde ein solcher noch nicht aufgestellt werden.
Die nunmehr mögliche Erleichterung, erstmals für das Haushaltsjahr 2021 einen
solchen Abschluss aufstellen zu müssen, sollte in Anspruch genommen werden,
weil dieses sowohl bei der Samtgemeinde als auch beim Wasserverband zu
personellen und finanziellen Entlastungen führt. Abgesehen davon hätten die
konsolidierten Abschlüsse für die Vergangenheit keine wirkliche Relevanz mehr.
Ohne Aussprache fasst der SgRat folgenden
Beschluss:
Für die Haushaltsjahre bis einschließlich 2020 wird davon abgesehen, nach § 128
Abs. 4 einen konsolidierten Gesamtabschluss aufzustellen und für die
Haushaltsjahre bis einschließlich 2021 wird davon abgesehen, nach § 128 Abs. 6
Satz 3 dem Konsolidierungsbericht eine Kapitalflussrechnung beizufügen.