Beschluss: Einstimmig empfohlen

Abstimmung: Ja: 7, Enthaltungen: 1

Die Deutsche Post AG hat beim Landkreis Lüchow-Dannenberg eine Bauvoranfrage für die Errichtung einer Kleinwindkraftanlage auf dem Grundstück Breeser Weg 9 im Gewerbegebiet Breeser Weg beantragt. Es handelt sich um das Grundstück auf dem ein neuer Zustellstützpunkt der Deutschen Post errichtet werden soll. Mit der Kleinwindkraftanlage soll Strom aus erneuerbarer Energie für den Zustellstützpunkt erzeugt werden.

Die Unterlagen der Bauvoranfrage (Lageplan, fotografische Ansicht, Größenvergleichsblatt, Frontansicht mit Maßen, Seitenansicht mit Maßen und technisches Datenblatt) sind der Vorlage als Anlagen I - VI beigefügt.

Bei der Kleinwindkraftanlage handelt es sich um eine Anlage mit 50 KW Nennleistung, einer Nabenhöhe von 30 m, einem Rotordurchmesser von 21 m und einer Gesamthöhe (Mast und Rotor) von 40,50 m.

Der vorgesehene Standort auf dem Grundstück Breeser Weg 9 ist auf der Anlage VII zur Vorlage gekennzeichnet. Dieser Standort hat folgende Entfernungen zu den nächsten umliegenden Wohngebäuden: Am Ostbahnhof 390 m, An der Reitschule 295 m, Nebenstedt 355 m, Breese in der Marsch 370 m.

Der Bebauungsplan Breeser Weg setzt für den Bereich des beantragten Standortes ein eingeschränktes Gewerbegebiet, eine Grundflächenzahl von 0,8 und eine maximale Höhe der baulichen Anlage von 15 m fest. Nach der textlichen Festsetzung 2.1 des Bebauungsplans kann die maximale Höhe von 15 m ausnahmsweise um 5 m überschritten werden, wenn es sich um „von der Baumasse untergeordnete Bauelement wie Schornsteine, Filteranlagen, Antennen etc. handelt“.

 

Nach der Rechtsprechung gehen vom Windkraftanlagen, anders als z.B von Schornsteinen, Fahnenmasten und Antennen, durch Lärm und Drehbewegungen belastende Wirkungen insbesondere auf Wohngebäudenutzungen aus. Solche Anlagen können dadurch gegen das Rücksichtnahmegebot nach § 15 Abs. 1 Satz 2 der Baunutzungsverordnung verstoßen, wenn von ihnen Belästigungen ausgehen, die der unmittelbaren Nachbarschaft nicht zugemutet werden kann. Schutz vor diesen Beeinträchtigungen lässt sich durch hinreichende Abstände erzielen. Nach Vorprüfung durch die Baugenehmigungsbehörde ist das Bauvorhaben diesbezüglich, aufgrund der im Absatz 2 genannten Entfernungen zu den umliegenden Wohnbebauungen und der abgeschirmten Lage nördlich des Raiffeisen-Betriebsgrundstückes Quickborner Straße 3, zu genehmigen.

 

Windkraftanlagen sind nach dem Raumordnungsprogramm des Landes und nach dem regionalen Raumordnungsprogramm für den Landkreis Lüchow-Dannenberg unzulässig, wenn sie raumbedeutsam sind und außerhalb von Windenergievorranggebieten errichtet werden sollen. Raumbedeutsam sind Windkraftanlagen, wenn sie über 100 m hoch sind und ab einer Anzahl von 3 Anlagen. Nach diesen Vorgaben ist die beantragte Kleinwindkraftanlage nicht raumbedeutsam.

 

Die verbleibende rechtliche Hürde für die Genehmigung der beantragten Kleinwindkraftanlage ist die Höhenfestsetzung des Bebauungsplans Breeser Weg. Da die beantragte Kleinwindkraftanlage die im Bebauungsplan festgesetzte maximale Höhe überschreitet kann die Anlage nur genehmigt werden, wenn eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans erteilt wird.

Die Baugenehmigungsbehörde hat eine Genehmigung in Aussicht gestellt, wenn die Stadt Dannenberg (Elbe) der Befreiung zustimmt.

Nach § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung städtebaulich vertretbar ist.

Die Grundzüge der Planung werden nicht berührt, wenn das bestehende städtebauliche Konzept in seinem grundsätzlichen Charakter unangetastet bleibt und dass der Planung zugrunde liegende Leitbild nicht verändert wird. Städtebaulich vertretbar bedeutet, dass die Befreiung mit der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung vereinbar sein muss.

Die vorgenannten Tatbestandsvorgaben des § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch sind nach Auffassung der Verwaltung erfüllt, so dass der Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans zuzustimmen ist.

 

Vor Sitzungsbeginn sind eine Fotodarstellung der beantragten Kleinwindkraftanlage, eine Darstellung des Schallleistungspegels bei Entfernungen von 10n – 70m und eine Darstellung der Immissionsrichtwerte der TA-Lärm verteilt worden (siehe Anlagen zur Niederschrift).

 

AV Siemke und Herr Hesebeck erläutern den Sachverhalt.

 

Rh Herzog weist darauf hin, dass die Grenzwerte der TA-Lärm den Lärm von allen vorhandenen Lärmquellen betreffen.

 

Herr Hesebeck erläutert, dass die Lärmzulässigkeit im Rahmen des Bauantrages durch Erstellung eines Lärmgutachten abzuarbeiten ist und dass im Rahmen von Bauvoranfragen die planungsrechtliche Zulässigkeit von Bauvorhaben geprüft wird.

 

Nach kurzer Aussprache empfiehlt der Ausschuss folgenden

 

 

 


Beschluss:

Der beantragten Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Breeser Weg für die Errichtung einer Kleinwindkraftanlage auf dem Grundstück Breeser Weg 9 wird zugestimmt.