Sitzung: 23.11.2021 Ausschuss für Klimaschutz, Mobilität und Bauen des Rates der Stadt Dannenberg (Elbe)
Beschluss: Einstimmig empfohlen
Abstimmung: Ja: 7, Enthaltungen: 1
Vorlage: 30/0425/2021
Die Deutsche Post
AG hat beim Landkreis Lüchow-Dannenberg eine Bauvoranfrage für die Errichtung
einer Kleinwindkraftanlage auf dem Grundstück Breeser Weg 9 im Gewerbegebiet
Breeser Weg beantragt. Es handelt sich um das Grundstück auf dem ein neuer Zustellstützpunkt
der Deutschen Post errichtet werden soll. Mit der Kleinwindkraftanlage soll
Strom aus erneuerbarer Energie für den Zustellstützpunkt erzeugt werden.
Die Unterlagen der
Bauvoranfrage (Lageplan, fotografische Ansicht, Größenvergleichsblatt,
Frontansicht mit Maßen, Seitenansicht mit Maßen und technisches Datenblatt)
sind der Vorlage als Anlagen I - VI beigefügt.
Bei der
Kleinwindkraftanlage handelt es sich um eine Anlage mit 50 KW Nennleistung,
einer Nabenhöhe von 30 m, einem Rotordurchmesser von 21 m und einer Gesamthöhe
(Mast und Rotor) von 40,50 m.
Der vorgesehene
Standort auf dem Grundstück Breeser Weg 9 ist auf der Anlage VII zur Vorlage
gekennzeichnet. Dieser Standort hat folgende Entfernungen zu den nächsten
umliegenden Wohngebäuden: Am Ostbahnhof 390 m, An der Reitschule 295 m,
Nebenstedt 355 m, Breese in der Marsch 370 m.
Der Bebauungsplan
Breeser Weg setzt für den Bereich des beantragten Standortes ein
eingeschränktes Gewerbegebiet, eine Grundflächenzahl von 0,8 und eine maximale
Höhe der baulichen Anlage von 15 m fest. Nach der textlichen Festsetzung 2.1
des Bebauungsplans kann die maximale Höhe von 15 m ausnahmsweise um 5 m
überschritten werden, wenn es sich um „von der Baumasse untergeordnete
Bauelement wie Schornsteine, Filteranlagen, Antennen etc. handelt“.
Nach der
Rechtsprechung gehen vom Windkraftanlagen, anders als z.B von Schornsteinen,
Fahnenmasten und Antennen, durch Lärm und Drehbewegungen belastende Wirkungen
insbesondere auf Wohngebäudenutzungen aus. Solche Anlagen können dadurch gegen
das Rücksichtnahmegebot nach § 15 Abs. 1 Satz 2 der Baunutzungsverordnung
verstoßen, wenn von ihnen Belästigungen ausgehen, die der unmittelbaren
Nachbarschaft nicht zugemutet werden kann. Schutz vor diesen Beeinträchtigungen
lässt sich durch hinreichende Abstände erzielen. Nach Vorprüfung durch die
Baugenehmigungsbehörde ist das Bauvorhaben diesbezüglich, aufgrund der im
Absatz 2 genannten Entfernungen zu den umliegenden Wohnbebauungen und der
abgeschirmten Lage nördlich des Raiffeisen-Betriebsgrundstückes Quickborner
Straße 3, zu genehmigen.
Windkraftanlagen
sind nach dem Raumordnungsprogramm des Landes und nach dem regionalen
Raumordnungsprogramm für den Landkreis Lüchow-Dannenberg unzulässig, wenn sie
raumbedeutsam sind und außerhalb von Windenergievorranggebieten errichtet
werden sollen. Raumbedeutsam sind Windkraftanlagen, wenn sie über 100 m hoch
sind und ab einer Anzahl von 3 Anlagen. Nach diesen Vorgaben ist die beantragte
Kleinwindkraftanlage nicht raumbedeutsam.
Die verbleibende rechtliche
Hürde für die Genehmigung der beantragten Kleinwindkraftanlage ist die
Höhenfestsetzung des Bebauungsplans Breeser Weg. Da die beantragte
Kleinwindkraftanlage die im Bebauungsplan festgesetzte maximale Höhe
überschreitet kann die Anlage nur genehmigt werden, wenn eine Befreiung von den
Festsetzungen des Bebauungsplans erteilt wird.
Die
Baugenehmigungsbehörde hat eine Genehmigung in Aussicht gestellt, wenn die
Stadt Dannenberg (Elbe) der Befreiung zustimmt.
Nach § 31 Abs. 2
Baugesetzbuch kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden,
wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung
städtebaulich vertretbar ist.
Die Grundzüge der
Planung werden nicht berührt, wenn das bestehende städtebauliche Konzept in
seinem grundsätzlichen Charakter unangetastet bleibt und dass der Planung
zugrunde liegende Leitbild nicht verändert wird. Städtebaulich vertretbar
bedeutet, dass die Befreiung mit der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung
vereinbar sein muss.
Die vorgenannten Tatbestandsvorgaben
des § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch sind nach Auffassung der Verwaltung erfüllt, so
dass der Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans zuzustimmen ist.
Vor Sitzungsbeginn
sind eine Fotodarstellung der beantragten Kleinwindkraftanlage, eine
Darstellung des Schallleistungspegels bei Entfernungen von 10n – 70m und eine
Darstellung der Immissionsrichtwerte der TA-Lärm verteilt worden (siehe Anlagen
zur Niederschrift).
AV Siemke und Herr
Hesebeck erläutern den Sachverhalt.
Rh Herzog weist
darauf hin, dass die Grenzwerte der TA-Lärm den Lärm von allen vorhandenen
Lärmquellen betreffen.
Herr Hesebeck erläutert, dass die Lärmzulässigkeit im Rahmen
des Bauantrages durch Erstellung eines Lärmgutachten abzuarbeiten ist und dass
im Rahmen von Bauvoranfragen die planungsrechtliche Zulässigkeit von
Bauvorhaben geprüft wird.
Nach kurzer Aussprache empfiehlt der Ausschuss folgenden
Beschluss:
Der beantragten
Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Breeser Weg für die
Errichtung einer Kleinwindkraftanlage auf dem Grundstück Breeser Weg 9 wird
zugestimmt.