Sachverhalt:
Herr Rhode
erläutert, dass der Rat gemäß § 106 Abs. 1 Satz 7 Niedersächsisches
Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) über die Vertretung der Gemeindedirektorin /
des Gemeindedirektors beschließt. Die Bestimmung kann durch Abstimmung gem. §
66 NKomVG oder durch Wahl gem. § 67 NKomVG erfolgen.
Zur
Stellvertreterin oder zum Stellvertreter kann
ü
eine /
ein – auch ehrenamtlich tätige / tätiger - Angehörige / Angehöriger der
Mitgliedsgemeinde oder der Samtgemeinde,
ü
ein
Ratsmitglied oder
ü
die
Bürgermeisterin oder der Bürgermeister selbst
bestellt werden.
Der Rat bestimmt
auch, ob die Vertretung als allgemeine Vertretung oder nur als
Verhinderungsvertretung tätig wird und ob die Funktion ehrenamtlich oder als
Ehrenbeamtin / Ehrenbeamter wahrgenommen wird. Im Hinblick auf Art. 33 Abs. 4
GG („die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe
in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem
öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen“) sollte die Wahrnehmung im
Ehrenbeamtenverhältnis die Regel sein.
In diesem Fall
sollte die Berufung in das Ehrenbeamtenverhältnis für die Dauer der Wahlperiode
durch Aushändigung der Ernennungsurkunde, die von der Bürgermeisterin / dem
Bürgermeister und der Gemeindedirektorin / dem Gemeindedirektor zu
unterzeichnen ist, erfolgen.
In der vergangenen Wahlperiode gab es keine
Gemeindedirektorin / keinen Gemeindedirektor und damit auch keine
Stellvertretung und so auch in dieser Wahlperiode, somit ist dieser Tagesordnungspunkt
entfallen.