Beschluss: Entfällt

Sachverhalt:

Herr Rhode erläutert, dass der Rat gemäß § 106 Abs. 1 Satz 7 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) über die Vertretung der Gemeindedirektorin / des Gemeindedirektors beschließt. Die Bestimmung kann durch Abstimmung gem. § 66 NKomVG oder durch Wahl gem. § 67 NKomVG erfolgen.

 

Zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter kann

 

ü  eine / ein – auch ehrenamtlich tätige / tätiger - Angehörige / Angehöriger der Mitgliedsgemeinde oder der Samtgemeinde,

ü  ein Ratsmitglied oder

ü  die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister selbst

 

bestellt werden.

 

Der Rat bestimmt auch, ob die Vertretung als allgemeine Vertretung oder nur als Verhinderungsvertretung tätig wird und ob die Funktion ehrenamtlich oder als Ehrenbeamtin / Ehrenbeamter wahrgenommen wird. Im Hinblick auf Art. 33 Abs. 4 GG („die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen“) sollte die Wahrnehmung im Ehrenbeamtenverhältnis die Regel sein.

 

In diesem Fall sollte die Berufung in das Ehrenbeamtenverhältnis für die Dauer der Wahlperiode durch Aushändigung der Ernennungsurkunde, die von der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister und der Gemeindedirektorin / dem Gemeindedirektor zu unterzeichnen ist, erfolgen.

 

In der vergangenen Wahlperiode gab es keine Gemeindedirektorin / keinen Gemeindedirektor und damit auch keine Stellvertretung und so auch in dieser Wahlperiode, somit ist dieser Tagesordnungspunkt entfallen.