Sachverhalt:
Rf Klappstein übergibt das Wort erneut an Rh Stegemann, da die
Ratsmitglieder gem. §§ 60, 103 NKomVG in
der ersten Sitzung von dem bisherigen Bürgermeister förmlich zu verpflichten
sind, ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen wahrzunehmen und die
Gesetze zu beachten. Ferner sind die Ratsmitglieder über Ihre Pflichten nach §§
40-42 NKomVG zu belehren.
Dies gilt unabhängig davon, ob sie als Mitglieder vorangegangener
Vertretungen der Kommune bereits einmal verpflichtet worden sind.
Die Verpflichtung muss zu Beginn der ersten Sitzung nach der Wahl
durchgeführt werden. Rückt ein Abgeordneter erst später nach oder ist er in der
konstituierenden Sitzung nicht anwesend, erfolgt die Verpflichtung in der
ersten Sitzung, an der der neue Abgeordnete teilnimmt.
Mit der Verpflichtung wird den Abgeordneten der Vertretung die Erklärung
abverlangt, dass sie ihre Aufgaben nach besten Wissen und Gewissen
(unparteiisch; dieses Wort soll mit der aktuellen NKomVG-Novelle gestrichen
werden (siehe unten)) wahrnehmen und die Gesetze beachten, wobei Gesetze im
Sinne von Rechtsnormen zu verstehen ist.
Unter einer förmlichen Verpflichtung wird der Ausspruch der
Verpflichtungsformel in öffentlicher Sitzung verstanden, den die Abgeordneten
durch Nachsprechen, Zustimmungserklärung oder Handschlag annehmen. In der
Vergangenheit hatte sich in der Gemeinde Göhrde der Handschlag bewährt. In der
jetzigen Corona-Pandemie sollte ggf. von dieser Variante abgewichen werden. Das
Verfahren bestimmt der bisherigen Bürgermeister.
Zur Verpflichtung nach § 60 NKomVG hinzu tritt wie oben bereits
dargelegt die Pflichtenbelehrung nach § 54 Abs. 3 in Verbindung mit § 43
NKomVG. Mit ihr weist der bisherige Bürgermeister die Abgeordneten auf die
Ihnen nach den §§ 40 bis 42 NKomVG obliegenden Pflichten hin.
Die Belehrung ist
aktenkundig zu machen. Dies wird durch das Sitzungsprotokoll gewährleistet.
Herr Rhode erläuterte den Wegfall der „unparteiischen Aufgabenerfüllung“ in der Belehrungsformel:
Die Aufgabe der
Mandatsträger, Vertreter aller Einwohnerinnen und Einwohner zu sein, kann ohne
Bindungen an unterschiedliche Gruppen in der Kommune, wie z. B. Parteien,
Vereine, Kirchen oder Bürgerinitiativen, nicht wahrgenommen werden. Derartige
Bindungen geben regelmäßig keinen Anlass, an der Unbefangenheit der
Abgeordneten zu zweifeln (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl., § 21 Rn 14). Es
ist allerdings nicht von der Hand zu weisen, dass derartige Kontakte die
Meinungsbildung der Abgeordneten beeinflussen. Außerdem sind Abgeordnete durch
ihre Zugehörigkeit zu einer politischen Partei, zu einer bestimmten Berufs-
oder Bevölkerungsschicht in bestimmten Angelegenheiten in besonderer Weise
involviert. In der kommunalen Praxis sind deshalb Zweifel aufgekommen, ob die
Abgeordneten der Verpflichtung auf die unparteiische Wahrnehmung der Aufgaben
in jedem Fall nachkommen können. Aus diesem Grunde entfällt das Wort
„unparteiisch“ in der Belehrungsformel
Rh Stegemann
verliest in seiner Funktion als bisheriger Bürgermeister folgende Belehrung:
„Hiermit verpflichte ich Sie, ihre Aufgaben nach bestem Wissen und
Gewissen (unparteiisch; dieses Wort ist im neuen Gesetz gestrichen; Begründung
siehe unten) zu erfüllen und die Gesetze zu beachten. Gem. § 60 des
Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) weise ich sie darauf
hin, gem. § 40 NKomVG die Amtsverschwiegenheit zu wahren, das Mitwirkungsverbot
gem. § 41 NKomVG zu beachten und das Vertretungsverbot (Treuepflicht) gem. § 42
NKomVG einzuhalten.“
Diese Belehrung wird aufgrund der derzeitigen Hygienevorschriften mit
einem Faustgruß statt mit einem üblichen Handschlag bestätigt.
Rh Stegemann begrüßt besonders Rh Dr. Gottesleben als neuen Ratsherrn in
der Runde.