Sitzung: 18.11.2021 Rat der Gemeinde Karwitz
Beschluss: Einstimmig festgestellt
Abstimmung: Ja: 9
Vorlage: 1/0524/2021
Herr Rhode
erläutert den Sachverhalt. Gemäß § 57 Abs. 1 Niedersächsisches
Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) können sich zwei oder mehr Ratsmitglieder zu
einer Fraktion oder Gruppe zusammenschließen. Die Bildung von Fraktionen /
Gruppen erfolgt somit nicht aufgrund gesetzlicher Anordnung und ist auch
nicht durch Listenwahl zwingend vorgegeben.
Fraktionen sind in der Regel
auf Zusammenarbeit gerichtete Zusammenschlüsse von Ratsfrauen und Ratsherren,
die aufgrund desselben Wahlvorschlages gewählt wurden. Die Zugehörigkeit
der Mitglieder zur gleichen Partei oder zum selben Wahlvorschlag ist jedoch
rechtlich nicht zwingend geboten, weil dies im Hinblick auf die dem freien
Mandat folgende Koalitionsfreiheit nicht zulässig wäre.
Gruppen sind auf Zusammenarbeit
gerichtete Zusammenschlüsse von Ratsfrauen und Ratsherren, die aufgrund
verschiedener Wahlvorschläge ihren Sitz im Rat erlangt haben. Zu den Gruppen
rechnen auch Zusammenschlüsse von Fraktionen mit fraktionslosen Ratsmitgliedern
sowie mit anderen Fraktionen oder Gruppen sowie von Gruppen.
Ratsfrauen und Ratsherren dürfen
aufgrund des Homogenitätsgebots (übereinstimmende politische
Grundvorstellungen) nur einer Fraktion angehören. Entsprechendes gilt für die
Zugehörigkeit zu den Gruppen.
Die Gruppe nimmt anstelle der
ihr angehörenden Fraktionen oder Gruppen deren kommunalverfassungsrechtlichen
Rechte wahr.
Jede Fraktion und jede Gruppe
hat eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und mindestens eine
stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die Bildung einer Fraktion oder Gruppe ist zur ersten
Sitzung des Rates der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister schriftlich unter
Angabe des Namens der Fraktion oder Gruppe, ihrer Mitglieder und ihrer/ihres
Vorsitzenden und der/des stellvertretenden Vorsitzenden anzuzeigen. Dies
ist insbesondere deshalb wichtig, weil die Sitze der zu bildenden Ausschüsse
entsprechend dem Verhältnis der Mitgliederzahl der einzelnen Fraktionen /
Gruppen zur Mitgliederzahl aller Fraktionen / Gruppen verteilt wird.
Nach der konstituierenden
Sitzung sind die Änderung, Auflösung sowie Bildung von Fraktionen und Gruppen
in gleicher Weise anzuzeigen.
Wird ein
Verwaltungsausschuss gebildet, sind für die Wahl des Bürgermeisters nur
Fraktionen oder Gruppen vorschlagsberechtigt, auf die mindestens ein Sitz im
Verwaltungsausschuss entfällt (§ 105 Abs. 1 NKomVG). Um eine Berechnung für die
Sitzverteilung im Verwaltungsausschuss vornehmen zu können, ist es daher
erforderlich, vor der Wahl der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters die
Zusammensetzung der Fraktionen und Gruppen zu kennen.
Die Fraktions- und
Gruppensprecher werden nunmehr gebeten, die Bildung der jeweiligen Fraktion /
Gruppe unter Nennung des Namens, der Mitglieder, des Vorsitzes sowie des
stellvertretenden Vorsitzes schriftlich zu benennen:
Rh Ulrich Dreyer
teilt mit, dass der CDU-Fraktion die Ratsmitglieder Andreas Brost, Jürgen
Steinhauer und er selbst, Ulrich Dreyer, angehören.
Fraktionsvorsitzender
ist Ulrich Dreyer und stellv. Fraktionsvorsitzender Jürgen Steinhauer.
Rh Mützel teilt
mit, dass Rh K.-H. Harms und er die SPD Fraktion mit ihm als Fraktionssprecher
bilden.
Rh Schaper-Biemann
gibt bekannt, dass Rh Dübler und er die SOLI-Fraktion bilden. Fraktionssprecher
ist Rh Schaper-Biemann, Rh Dübler ist stellv. Fraktionssprecher.
Rh Löter (GRÜNE)
ist Einzelratsmitglied.