Sitzung: 16.11.2021 Rat der Gemeinde Zernien
Beschluss: Kenntnis genommen
Abstimmung: Ja: 11
Vorlage: 1/0510/2021
Herr Rhode
erläutert den Sachverhalt. Ratsmitglieder sind gem. §§ 60, 103 NKomVG in der
ersten Sitzung von dem bisherigen Bürgermeister förmlich zu verpflichten, ihre
Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen unparteiisch wahrzunehmen und die
Gesetze zu beachten. Ferner sind die Ratsmitglieder über Ihre Pflichten nach §§
40-42 NKomVG zu belehren.
Dies gilt
unabhängig davon, ob sie als Mitglieder vorangegangener Vertretungen der
Kommune bereits einmal verpflichtet worden sind.
Die Verpflichtung
muss zu Beginn der ersten Sitzung nach der Wahl durchgeführt werden. Rückt ein
Abgeordneter erst später nach oder ist er in der konstituierenden Sitzung nicht
anwesend, erfolgt die Verpflichtung in der ersten Sitzung, an der der neue
Abgeordnete teilnimmt.
Mit der
Verpflichtung wird den Abgeordneten der Vertretung die Erklärung abverlangt,
dass sie ihre Aufgaben nach besten Wissen und Gewissen (unparteiisch; dieses
Wort ist mit der aktuellen NKomVG-Novelle gestrichen worden (siehe unten))
wahrnehmen und die Gesetze beachten, wobei Gesetze im Sinne von Rechtsnormen zu
verstehen ist.
Unter einer förmlichen
Verpflichtung wird der Ausspruch der Verpflichtungsformel in öffentlicher
Sitzung verstanden, den die Abgeordneten durch Nachsprechen,
Zustimmungserklärung oder Handschlag annehmen. In der Vergangenheit hatte sich
in der Gemeinde Zernien der Handschlag bewährt. In der jetzigen Corona-Pandemie
sollte ggf. von dieser Variante abgewichen werden. Das Verfahren bestimmt der
bisherigen Bürgermeister.
Zur Verpflichtung
nach § 60 NKomVG hinzu tritt wie oben bereits dargelegt die Pflichtenbelehrung
nach § 54 Abs. 3 in Verbindung mit § 43 NKomVG. Mit ihr weist die bisherige
Bürgermeisterin / der bisherige Bürgermeister die Abgeordneten auf die Ihnen
nach den §§ 40 bis 42 NKomVG obliegenden Pflichten hin.
Die Belehrung ist
aktenkundig zu machen. Dies wird durch das Sitzungsprotokoll gewährleistet.
Die Belehrung hat
folgenden Wortlaut:
„Hiermit verpflichte ich Sie,
ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen (unparteiisch; dieses Wort ist im
neuen Gesetz gestrichen; Begründung siehe unten) zu erfüllen und die Gesetze zu
beachten. Gem. § 60 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG)
weise ich sie darauf hin, gem. § 40 NKomVG die Amtsverschwiegenheit zu wahren,
das Mitwirkungsverbot gem. § 41 NKomVG zu beachten und das Vertretungsverbot
(Treuepflicht) gem. § 42 NKomVG einzuhalten.“
Begründung zum Wegfall der „unparteiischen
Aufgabenerfüllung“ in der Belehrungsformel:
Die Aufgabe der Mandatsträger, Vertreter aller Einwohnerinnen und
Einwohner zu sein, kann ohne Bindungen an unterschiedliche Gruppen in der
Kommune, wie z. B. Parteien, Vereine, Kirchen oder Bürgerinitiativen, nicht
wahrgenommen werden. Derartige Bindungen geben regelmäßig keinen Anlass, an der
Unbefangenheit der Abgeordneten zu zweifeln (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13.
Aufl., § 21 Rn 14). Es ist allerdings nicht von der Hand zu weisen, dass
derartige Kontakte die Meinungsbildung der Abgeordneten beeinflussen. Außerdem
sind Abgeordnete durch ihre Zugehörigkeit zu einer politischen Partei, zu einer
bestimmten Berufs- oder Bevölkerungsschicht in bestimmten Angelegenheiten in
besonderer Weise involviert. In der kommunalen Praxis sind deshalb Zweifel
aufgekommen, ob die Abgeordneten der Verpflichtung auf die unparteiische
Wahrnehmung der Aufgaben in jedem Fall nachkommen können. Aus diesem Grunde
entfällt das Wort „unparteiisch“ in der Belehrungsformel.
Danach verliest Bgm
Heinz Schulz die Verpflichtungsformel und verpflichtet die Ratsmitglieder Lars
Ahrens, Alwin Beutler, Jens Christ, Mario Enge, Jörg Gleitze, Lothar Krüger,
Matthias Meine, Eike-Jürgen Pröhl, Karsten Schulz, Lars-Oliver Schulz und
Hans-Werner Zachow per Faustgruß.
In diesem
Zusammenhang verabschiedet er die ehemaligen Ratsmitglieder Maik Kurth und
Mathias Hahlbohm. Bärbel Mattiesch und Bärbel Mahnke haben sich entschuldigt,
da ihnen die Teilnahme nicht möglich war.