Sachverhalt:
Herr Rhode erläutert, dass Ratsmitglieder gem. §§ 60, 103 NKomVG in der
ersten Sitzung von der bisherigen Bürgermeisterin / dem bisherigen
Bürgermeister förmlich zu verpflichten sind, ihre Aufgaben nach bestem Wissen
und Gewissen wahrzunehmen und die Gesetze zu beachten. Ferner sind die
Ratsmitglieder über Ihre Pflichten nach §§ 40-42 NKomVG zu belehren.
Dies gilt unabhängig davon, ob sie als Mitglieder vorangegangener
Vertretungen der Kommune bereits einmal verpflichtet worden sind.
Die Verpflichtung muss zu Beginn der ersten Sitzung nach der Wahl
durchgeführt werden. Rückt ein Abgeordneter erst später nach oder ist er in der
konstituierenden Sitzung nicht anwesend, erfolgt die Verpflichtung in der
ersten Sitzung, an der der neue Abgeordnete teilnimmt.
Mit der Verpflichtung wird den Abgeordneten der Vertretung die Erklärung
abverlangt, dass sie ihre Aufgaben nach besten Wissen und Gewissen
(unparteiisch; dieses Wort ist mit der aktuellen NKomVG-Novelle gestrichen
worden (siehe unten)) wahrnehmen und die Gesetze beachten, wobei Gesetze im
Sinne von Rechtsnormen zu verstehen ist.
Unter einer förmlichen Verpflichtung wird der Ausspruch der
Verpflichtungsformel in öffentlicher Sitzung verstanden, den die Abgeordneten
durch Nachsprechen, Zustimmungserklärung oder Handschlag annehmen. In der
Vergangenheit hatte sich in der Gemeinde Damnatz der Handschlag bewährt. In der
jetzigen Corona-Pandemie sollte ggf. von dieser Variante abgewichen werden. Das
Verfahren bestimmt die bisherige Bürgermeisterin / der bisherigen
Bürgermeister, man einigt sich hier auf den Faustgruß.
Zur Verpflichtung nach § 60 NKomVG hinzu tritt wie oben bereits
dargelegt die Pflichtenbelehrung nach § 54 Abs. 3 in Verbindung mit § 43
NKomVG. Mit ihr weist die bisherige Bürgermeisterin / der bisherige
Bürgermeister die Abgeordneten auf die Ihnen nach den §§ 40 bis 42 NKomVG
obliegenden Pflichten hin.
Die Belehrung ist
aktenkundig zu machen. Dies wird durch das Sitzungsprotokoll gewährleistet.
Herr Rhode erläutert weiter den Wegfall der „unparteiischen
Aufgabenerfüllung“ in der Belehrungsformel, dies ist damit begründet, dass die
Aufgabe der Mandatsträger, Vertreter aller Einwohnerinnen und Einwohner zu
sein, ohne Bindungen an unterschiedliche Gruppen in der Kommune, wie z. B. Parteien,
Vereine, Kirchen oder Bürgerinitiativen, nicht wahrgenommen werden kann.
Derartige Bindungen geben regelmäßig keinen Anlass, an der Unbefangenheit der
Abgeordneten zu zweifeln (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl., § 21 Rn 14). Es
ist allerdings nicht von der Hand zu weisen, dass derartige Kontakte die
Meinungsbildung der Abgeordneten beeinflussen. Außerdem sind Abgeordnete durch
ihre Zugehörigkeit zu einer politischen Partei, zu einer bestimmten Berufs-
oder Bevölkerungsschicht in bestimmten Angelegenheiten in besonderer Weise
involviert. In der kommunalen Praxis sind deshalb Zweifel aufgekommen, ob die
Abgeordneten der Verpflichtung auf die unparteiische Wahrnehmung der Aufgaben
in jedem Fall nachkommen können. Aus diesem Grunde entfällt das Wort „unparteiisch“
in der Belehrungsformel.
Die Belehrung wird
durch den bisherigen Bürgermeister Schulz verlesen und hat folgenden Wortlaut:
„Hiermit verpflichte ich Sie, ihre Aufgaben nach bestem Wissen und
Gewissen (unparteiisch; dieses Wort ist im neuen Gesetz gestrichen; Begründung
siehe unten) zu erfüllen und die Gesetze zu beachten. Gem. § 60 des
Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) weise ich sie darauf
hin, gem. § 40 NKomVG die Amtsverschwiegenheit zu wahren, das Mitwirkungsverbot
gem. § 41 NKomVG zu beachten und das Vertretungsverbot (Treuepflicht) gem. § 42
NKomVG einzuhalten.“
Bürgermeister Schulz schreitet zur förmlichen Verpflichtung den
Sitzungstisch ab und vollzieht mit jedem Ratsmitglied anstelle des
obligatorischen Handschlags den Faustgruß.