Sitzung: 24.11.2021 Rat der Gemeinde Langendorf
Beschluss: Mehrheitlich gewählt
Abstimmung: Ja: 5, Nein: 4
Vorlage: 1/0564/2021
Sachverhalt:
Herr Rhode erklärt,
dass der Rat in seiner ersten Sitzung aus seiner Mitte die Bürgermeisterin oder
den Bürgermeister für die Dauer der Wahlperiode (§ 105 Abs. 1 Niedersächsisches
Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)) wählt. Das älteste anwesende und dazu
bereite Ratsmitglied leitet die Wahl (§ 103 NKomVG), dies ist in diesem Fall
Alterspräsident Cieply.
Sie oder er führt
den Vorsitz im Rat. Ferner führt sie oder er nach dem Ende der Wahlperiode die
Tätigkeit bis zur Neuwahl einer Bürgermeisterin oder eines Bürgermeisters fort.
Vorschlagsberechtigt
für die Wahl ist nur eine Fraktion oder Gruppe, die Anspruch auf mindestens
einen Sitz im Verwaltungsausschuss hat.
Fraktionen und
Gruppen, bei denen erst das Los entscheidet, ob sie einen Sitz im
Verwaltungsausschuss erhalten, sind nicht vorschlagsberechtigt, da zum
Zeitpunkt der Wahl noch nicht feststeht, ob die Fraktion oder Gruppe im zu
bildenden Verwaltungsausschuss vertreten sein wird.
Wurde auf die
Bildung eines Verwaltungsausschusses verzichtet, ist jedes Ratsmitglied
vorschlagsberechtigt.
Die Wahl wird gemäß
den Bestimmungen des § 67 NKomVG durchgeführt. Danach wird schriftlich gewählt.
Steht nur eine Person zur Wahl, wird durch Zuruf oder Handzeichen gewählt, wenn
dem niemand widerspricht. Verlangt ein Ratsmitglied geheime Wahl, ist geheim zu
wählen.
Gewählt ist die
Person, die im ersten Wahlgang die Mehrheit der Stimmen der Ratsmitglieder (5 Stimmen) erhalten hat.
Wird dieses
Ergebnis nicht erreicht, erfolgt ein zweiter Wahlgang. In diesem Wahlgang ist
die Person gewählt, die die meisten Stimmen erhalten hat.
Die gewählte
Bürgermeisterin / der gewählte Bürgermeister ist mit der Annahme der Wahl kraft
Gesetzes (§ 105 Abs. 2 NKomVG) in das Ehrenbeamtenverhältnis berufen. Seiner
Ernennung durch Aushändigung einer Urkunde bedarf es nicht.
Auf den Eid kann
auch verzichtet werden, wenn noch in der gleichen Sitzung eine
Gemeindedirektorin / ein Gemeindedirektor vereidigt wird.
Der Diensteid
lautet:
Ich schwöre, das Grundgesetz
für die Bundesrepublik Deutschland, die Niedersächsische Verfassung und die in
der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze zu wahren und meine
Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe.“
Der Eid kann auch ohne
die Worte „so wahr mir Gott helfe“ geleistet werden.
Die Ratsmitglieder
können jetzt Vorschläge unterbreiten:
Bei schriftlicher
bzw. geheimer Wahl wird empfohlen, Stimmzähler zu benennen.
Die / gewählte
Bürgermeisterin / der Bürgermeister muss die Wahl durch Erklärung annehmen
(siehe oben). Bei Verzicht hat ein neues Wahlverfahren zu beginnen.
Rh Bentz beantragt
geheime Wahl und schlägt Rf Brownlee als Bürgermeisterin der Gemeinde
Langendorf vor. Rf Brownlee erklärt, dass sie bei ihrer Wahl gerne bereit wäre,
das Amt der Bürgermeisterin anzunehmen.
Rf Gosch-Warning
schlägt Rf Deegen-Miest als Bürgermeisterin der Gemeinde Langendorf vor.
Da geheime Wahl
beantragt wurde, wird hierfür alles vorbereitet, der Alterspräsident Cieply
bestimmt Rf Porsch und Rf Gosch-Warning als Stimmenauszählerinnen.
Die Wahl findet in
alphabetischer Reihenfolge statt.
Als Wahlvorschlag 1
steht Rf Brownlee zur Wahl, als Wahlvorschlag 2 steht Rf Deegen-Miest zur Wahl.
Es entfallen 4 Stimmen auf Wahlvorschlag 1 und 5 Stimmen auf Wahlvorschlag 2,
somit ist Rf Deegen-Miest zur neuen Bürgermeisterin der Gemeinde Langendorf
gewählt.
Alles Anwesenden
gratulieren der frischgewählten Bürgermeisterin, diese spricht den Amtseid,
bedankt sich für die Wahl und das in sie gesetzte Vertrauen und freut sich auf
eine gute Zusammenarbeit des Gemeinderates.