Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 11

Sachverhalt:

Herr Rhode erläutert, dass der Rat gemäß § 106 Abs. 1 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) in seiner ersten Sitzung für die Dauer der Wahlperiode beschließen kann, dass dem Bürgermeister nur die repräsentative Vertretung der Gemeinde obliegt. Ein späterer Beschluss ist nur möglich, wenn

 

1.     Es zu einem Wechsel im Amt der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters kommt,

2.     die amtierende Bürgermeisterin / der amtierende Bürgermeister sich durch die Verwaltungsaufgaben überfordert fühlt und einen Antrag auf Befreiung von den Aufgaben stellt.

 

Zu den repräsentativen Aufgaben gehören der Vorsitz im Rat und im Verwaltungsausschuss, die Einberufung des Rates und des Verwaltungsausschusses einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung im Benehmen mit der Gemeindedirektorin / dem Gemeindedirektor, sowie die Verpflichtung und Pflichtenbelehrung der Ratsmitglieder.

 

Fasst der Rat einen Beschluss nach § 106 Abs. 1 NKomVG, werden die übrigen Aufgaben von der Samtgemeindebürgermeisterin / dem Samtgemeindebürgermeister wahrgenommen, wenn sie oder er dazu bereit ist (§ 106 Abs. 1 Satz 2 NKomVG). Sie oder er hat also das erste Zugriffsrecht.

Andernfalls hat der Rat zu bestimmen, wer die übrigen Aufgaben wahrnimmt. Nach § 106 Abs. 1 Satz 3 NKomVG können diese

 

1.     einem anderen Ratsmitglied,

2.     der allgemeinen Stellvertreterin / dem allgemeinen Stellvertreter der Samtgemeindebürgermeisterin oder des Samtgemeindebürgermeisters oder

3.     einem anderen Mitglied des Leitungspersonals der Samtgemeinde übertragen werden.

 

Bis auf die allgemeine Stellvertreterin / den Allgemeinen Stellvertreter können die Aufgaben aber nur mit der Zustimmung der Betroffenen übertragen werden. Die Bestimmung durch den Rat bedarf nicht des Einvernehmens mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und bedarf auch nicht der Zustimmung der Samtgemeinde.

 

Die mit den Verwaltungsaufgaben betraute Person ist in das Ehrenbeamtenverhältnis zu berufen und führt die Bezeichnung „Gemeindedirektorin / Gemeindedirektor“. Die Ernennungsurkunde bedarf der Unterzeichnung durch die Bürgermeisterin / den Bürgermeister und eines weiteren Ratsmitglieds. Die Gemeindedirektorin / der Gemeindedirektor gehört dem Verwaltungsausschuss (so er gebildet wurde) mit beratender Stimme an.

 

Mit der Aushändigung der Urkunde endet das Ehrenbeamtenverhältnis der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters nach § 105 Abs. 2 Satz 1 NKomVG.

 

In der X. Wahlperiode (2016-2021) hat Herr Bürgermeister Hartmut Ringel neben den Aufgaben des § 106 Abs. 1 Nr. 1 – 4 NKomVG auch alle anderen Verwaltungsaufgaben wahrgenommen. Es wird empfohlen, bei der neu gewählten Bürgermeisterin / dem neu gewählten Bürgermeister erneut so zu verfahren.

 

Der Beschluss bedarf als sogenannter innerorganisatorischer Akt nicht der Vorbereitung des Verwaltungsausschusses.

 

Der Rat der Gemeinde Gusborn fasst folgenden

 


Beschluss:

Dem Bürgermeister der Gemeinde Gusborn Hartmut Ringel obliegen neben den Aufgaben des § 106 Abs. 1 Nr. 1 – 4 NKomVG auch alle anderen Verwaltungsaufgaben.