Sitzung: 10.11.2021 Rat der Gemeinde Jameln
Beschluss: Mehrheitlich gewählt
Abstimmung: Ja: 7, Nein: 3, Enthaltungen: 1
Vorlage: 1/0472/2021
Zur
Geschäftsordnung bemerkt GS Rode, dass der Beschluss über eine Geschäftsordnung
vor der Wahl des Bürgermeisters stattfinden sollte.
Herr Rhode
erläutert, dass ein Rat erst Sachbeschlüsse nach seiner Konstituierung fassen
kann und hierzu zählt auch der Beschluss über die Geschäftsordnung sowie der
Beschluss über die Feststellung der Tagesordnung.
GS Rode zieht
seinen Antrag zurück.
Rh Rode übernimmt
als ältestes dazu bereites Ratsmitglied die Leitung der Sitzung.
Herr Rhode
erläutert den Sachverhalt. Der Rat wählt in seiner ersten Sitzung aus seiner
Mitte die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister für die Dauer der Wahlperiode
(§ 105 Abs. 1 Nieders. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)). Das älteste
anwesende und dazu bereite Ratsmitglied leitet die Wahl (§ 103 NKomVG).
Sie oder er führt
den Vorsitz im Rat. Ferner führt sie oder er nach dem Ende der Wahlperiode die
Tätigkeit bis zur Neuwahl einer Bürgermeisterin oder eines Bürgermeisters fort.
Vorschlagsberechtigt
für die Wahl ist nur eine Fraktion oder Gruppe, die Anspruch auf mindestens
einen Sitz im Verwaltungsausschuss hat.
Fraktionen und
Gruppen, bei denen erst das Los entscheidet, ob sie einen Sitz im
Verwaltungsausschuss erhalten, sind nicht vorschlagsberechtigt, da zum
Zeitpunkt der Wahl noch nicht feststeht, ob die Fraktion oder Gruppe im zu
bildenden Verwaltungsausschuss vertreten sein wird.
Wurde auf die
Bildung eines Verwaltungsausschusses verzichtet, ist jedes Ratsmitglied
vorschlagsberechtigt.
Die Wahl wird gemäß
den Bestimmungen des § 67 NKomVG durchgeführt. Danach wird schriftlich gewählt.
Steht nur eine Person zur Wahl, wird durch Zuruf oder Handzeichen gewählt, wenn
dem niemand widerspricht. Verlangt ein Ratsmitglied geheime Wahl, ist geheim zu
wählen.
Gewählt ist die
Person, die im ersten Wahlgang die Mehrheit der Stimmen der Ratsmitglieder (6 Stimmen) erhalten hat.
Wird dieses
Ergebnis nicht erreicht, erfolgt ein zweiter Wahlgang. In diesem Wahlgang ist
die Person gewählt, die die meisten Stimmen erhalten hat.
Die gewählte
Bürgermeisterin / der gewählte Bürgermeister ist mit der Annahme der Wahl kraft
Gesetzes (§ 105 Abs. 2 NKomVG) in das Ehrenbeamtenverhältnis berufen. Seiner
Ernennung durch Aushändigung einer Urkunde bedarf es nicht.
Auf den Eid kann
auch verzichtet werden, wenn noch in der gleichen Sitzung eine
Gemeindedirektorin / ein Gemeindedirektor vereidigt wird.
Der Diensteid
lautet:
Ich schwöre, das Grundgesetz
für die Bundesrepublik Deutschland, die Niedersächsische Verfassung und die in
der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze zu wahren und meine
Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe.“
Der Eid kann auch ohne
die Worte „so wahr mir Gott helfe“ geleistet werden.
Vors. Rh Rode
bittet um Vorschläge.
FV Merke schlägt
vor, Udo Sperling wieder zum Bürgermeister zu wählen.
Rf Heimbucher
beantragt geheime Wahl.
Zu Stimmenzählern
werden Rh Waltke und Rh Fox bestimmt.
Der Aufruf der
Ratsmitglieder zur Stimmabgabe erfolgt alphabetisch.
Nach Auszählung der
Stimmen gibt Vors. Rh Rode das Ergebnis bekannt:
Mit 7 JA-Stimmen, 3 NEIN-Stimmen und 1
Stimmenthaltung wird Udo Sperling zum Bürgermeister gewählt.
Udo Sperling nimmt
die Wahl an. Bei einer Wiederwahl gilt das Ehrenbeamtenverhältnis als nicht
unterbrochen. Das Ablegen des Diensteides ist nicht notwendig.
Bürgermeister Udo
Sperling übernimmt wieder die Leitung der Ratssitzung und bedankt sich für die
Wiederwahl.