Beschluss: Mehrheitlich gewählt

Abstimmung: Ja: 7, Nein: 3, Enthaltungen: 1

Zur Geschäftsordnung bemerkt GS Rode, dass der Beschluss über eine Geschäftsordnung vor der Wahl des Bürgermeisters stattfinden sollte.

Herr Rhode erläutert, dass ein Rat erst Sachbeschlüsse nach seiner Konstituierung fassen kann und hierzu zählt auch der Beschluss über die Geschäftsordnung sowie der Beschluss über die Feststellung der Tagesordnung.

GS Rode zieht seinen Antrag zurück.

 

Rh Rode übernimmt als ältestes dazu bereites Ratsmitglied die Leitung der Sitzung.

 

Herr Rhode erläutert den Sachverhalt. Der Rat wählt in seiner ersten Sitzung aus seiner Mitte die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister für die Dauer der Wahlperiode (§ 105 Abs. 1 Nieders. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)). Das älteste anwesende und dazu bereite Ratsmitglied leitet die Wahl (§ 103 NKomVG).

 

Sie oder er führt den Vorsitz im Rat. Ferner führt sie oder er nach dem Ende der Wahlperiode die Tätigkeit bis zur Neuwahl einer Bürgermeisterin oder eines Bürgermeisters fort.

 

Vorschlagsberechtigt für die Wahl ist nur eine Fraktion oder Gruppe, die Anspruch auf mindestens einen Sitz im Verwaltungsausschuss hat.

 

Fraktionen und Gruppen, bei denen erst das Los entscheidet, ob sie einen Sitz im Verwaltungsausschuss erhalten, sind nicht vorschlagsberechtigt, da zum Zeitpunkt der Wahl noch nicht feststeht, ob die Fraktion oder Gruppe im zu bildenden Verwaltungsausschuss vertreten sein wird.

 

Wurde auf die Bildung eines Verwaltungsausschusses verzichtet, ist jedes Ratsmitglied vorschlagsberechtigt.

 

Die Wahl wird gemäß den Bestimmungen des § 67 NKomVG durchgeführt. Danach wird schriftlich gewählt. Steht nur eine Person zur Wahl, wird durch Zuruf oder Handzeichen gewählt, wenn dem niemand widerspricht. Verlangt ein Ratsmitglied geheime Wahl, ist geheim zu wählen.

Gewählt ist die Person, die im ersten Wahlgang die Mehrheit der Stimmen der Ratsmitglieder (6 Stimmen) erhalten hat.

 

Wird dieses Ergebnis nicht erreicht, erfolgt ein zweiter Wahlgang. In diesem Wahlgang ist die Person gewählt, die die meisten Stimmen erhalten hat.

 

Die gewählte Bürgermeisterin / der gewählte Bürgermeister ist mit der Annahme der Wahl kraft Gesetzes (§ 105 Abs. 2 NKomVG) in das Ehrenbeamtenverhältnis berufen. Seiner Ernennung durch Aushändigung einer Urkunde bedarf es nicht.

 

Die gewählte Bürgermeisterin / der gewählte Bürgermeister ist zu vereidigen. Bei Wiederwahl der bisherigen Bürgermeisterin / des bisherigen Bürgermeisters ist auf eine erneute Vereidigung zu verzichten. In diesem Fall weist der „Altersvorsitzende“ die im Amt bestätigte Bürgermeisterin / den im Amt bestätigten Bürgermeister darauf hin, dass der früher geleistete Amtseid sie / ihn auch im neuen Beamtenverhältnis bindet. Der Hinweis ist zu dokumentieren.

 

Auf den Eid kann auch verzichtet werden, wenn noch in der gleichen Sitzung eine Gemeindedirektorin / ein Gemeindedirektor vereidigt wird.

 

Der Diensteid lautet:

 

Ich schwöre, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, die Niedersächsische Verfassung und die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe.“

 

Der Eid kann auch ohne die Worte „so wahr mir Gott helfe“ geleistet werden.

 

Vors. Rh Rode bittet um Vorschläge.

FV Merke schlägt vor, Udo Sperling wieder zum Bürgermeister zu wählen.

Rf Heimbucher beantragt geheime Wahl.

Zu Stimmenzählern werden Rh Waltke und Rh Fox bestimmt.

Der Aufruf der Ratsmitglieder zur Stimmabgabe erfolgt alphabetisch.

Nach Auszählung der Stimmen gibt Vors. Rh Rode das Ergebnis bekannt:

 

Mit 7 JA-Stimmen, 3 NEIN-Stimmen und 1 Stimmenthaltung wird Udo Sperling zum Bürgermeister gewählt.

 

Udo Sperling nimmt die Wahl an. Bei einer Wiederwahl gilt das Ehrenbeamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Das Ablegen des Diensteides ist nicht notwendig.

 

Bürgermeister Udo Sperling übernimmt wieder die Leitung der Ratssitzung und bedankt sich für die Wiederwahl.