Beschluss: Kenntnis genommen

Abstimmung: Ja: 11

Herr Rhode erläutert den Sachverhalt. Gemäß § 57 Abs. 1 Nieders. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) können sich zwei oder mehr Ratsmitglieder zu einer Fraktion oder Gruppe zusammenschließen. Die Bildung von Fraktionen / Gruppen erfolgt somit nicht aufgrund gesetzlicher Anordnung und ist auch nicht durch Listenwahl zwingend vorgegeben.

 

Fraktionen sind in der Regel auf Zusammenarbeit gerichtete Zusammenschlüsse von Ratsfrauen und Ratsherren, die aufgrund desselben Wahlvorschlages gewählt wurden. Die Zugehörigkeit der Mitglieder zur gleichen Partei oder zum selben Wahlvorschlag ist jedoch rechtlich nicht zwingend geboten, weil dies im Hinblick auf die dem freien Mandat folgende Koalitionsfreiheit nicht zulässig wäre.

 

Gruppen sind auf Zusammenarbeit gerichtete Zusammenschlüsse von Ratsfrauen und Ratsherren, die aufgrund verschiedener Wahlvorschläge ihren Sitz im Rat erlangt haben. Zu den Gruppen rechnen auch Zusammenschlüsse von Fraktionen mit fraktionslosen Ratsmitgliedern sowie mit anderen Fraktionen oder Gruppen sowie von Gruppen.

 

Ratsfrauen und Ratsherren dürfen aufgrund des Homogenitätsgebots (übereinstimmende politische Grundvorstellungen) nur einer Fraktion angehören. Entsprechendes gilt für die Zugehörigkeit zu den Gruppen.

 

Die Gruppe nimmt anstelle der ihr angehörenden Fraktionen oder Gruppen deren kommunalverfassungsrechtlichen Rechte wahr.

 

Jede Fraktion und jede Gruppe hat eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und mindestens eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die Bildung einer Fraktion oder Gruppe ist zur ersten Sitzung des Rates der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister schriftlich unter Angabe des Namens der Fraktion oder Gruppe, ihrer Mitglieder und ihrer/ihres Vorsitzenden und der/des stellvertretenden Vorsitzenden anzuzeigen. Dies ist insbesondere deshalb wichtig, weil die Sitze der zu bildenden Ausschüsse entsprechend dem Verhältnis der Mitgliederzahl der einzelnen Fraktionen / Gruppen zur Mitgliederzahl aller Fraktionen / Gruppen verteilt wird.

 

Nach der konstituierenden Sitzung sind die Änderung, Auflösung sowie Bildung von Fraktionen und Gruppen in gleicher Weise anzuzeigen.

 

Wird ein Verwaltungsausschuss gebildet, sind für die Wahl der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters nur Fraktionen oder Gruppen vorschlagsberechtigt, auf die mindestens ein Sitz im Verwaltungsausschuss entfällt (§ 105 Abs. 1 NKomVG). Um eine Berechnung für die Sitzverteilung im Verwaltungsausschuss vornehmen zu können, ist es daher erforderlich, vor der Wahl der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters die Zusammensetzung der Fraktionen und Gruppen zu kennen.

 

Die Fraktions- und Gruppensprecher werden nunmehr gebeten, die Bildung der jeweiligen Fraktion / Gruppe unter Nennung des Namens, der Mitglieder, des Vorsitzes sowie des stellvertretenden Vorsitzes schriftlich zu benennen:

 

Rf Merke teilt mit, dass der Fraktion Wählergemeinschaft Jameln die Ratsmitglieder Udo Sperling, Olaf Grunzke, Annemarie Gröning, Robin Fox, Wilhelm Wieckenberg, Heinrich Koopmann und sie selbst, Manuela Merke, angehören.

Fraktionsvorsitzende ist Manuela Merke und stellv. Fraktionsvorsitzende ist ………………………

 

Rh Ulrich Rode teilt mit, dass er und Claudia Heimbucher der Fraktion GRÜNE angehören. Herbert Waltke und Carole Pothmer gehören der Fraktion SOLI an. Bei Fraktionen bilden die Gruppe SoGrün Jameln.

Gruppensprecher ist Ulrich Rode und stellv. Gruppensprecher ist Herbert Waltke.