Sitzung: 10.11.2021 Rat der Gemeinde Jameln
Beschluss: Kenntnis genommen
Abstimmung: Ja: 11
Vorlage: 1/0469/2021
Herr Rhode
erläutert den Sachverhalt. Ratsmitglieder sind gem. §§ 60, 103 NKomVG in der
ersten Sitzung von der bisherigen Bürgermeisterin / dem bisherigen
Bürgermeister förmlich zu verpflichten, ihre Aufgaben nach bestem Wissen und
Gewissen wahrzunehmen und die Gesetze zu beachten. Ferner sind die
Ratsmitglieder über Ihre Pflichten nach §§ 40-42 NKomVG zu belehren.
Dies gilt
unabhängig davon, ob sie als Mitglieder vorangegangener Vertretungen der
Kommune bereits einmal verpflichtet worden sind.
Die Verpflichtung
muss zu Beginn der ersten Sitzung nach der Wahl durchgeführt werden. Rückt ein
Abgeordneter erst später nach oder ist er in der konstituierenden Sitzung nicht
anwesend, erfolgt die Verpflichtung in der ersten Sitzung, an der der neue
Abgeordnete teilnimmt.
Mit der
Verpflichtung wird den Abgeordneten der Vertretung die Erklärung abverlangt,
dass sie ihre Aufgaben nach besten Wissen und Gewissen (unparteiisch; dieses
Wort soll mit der aktuellen NKomVG-Novelle gestrichen werden (siehe unten))
wahrnehmen und die Gesetze beachten, wobei Gesetze im Sinne von Rechtsnormen zu
verstehen ist.
Unter einer förmlichen
Verpflichtung wird der Ausspruch der Verpflichtungsformel in öffentlicher
Sitzung verstanden, den die Abgeordneten durch Nachsprechen,
Zustimmungserklärung oder Handschlag annehmen. In der Vergangenheit hatte sich
in der Gemeinde Jameln der Handschlag bewährt. In der jetzigen Corona-Pandemie
sollte ggf. von dieser Variante abgewichen werden. Das Verfahren bestimmt die
bisherige Bürgermeisterin / der bisherigen Bürgermeister.
Zur Verpflichtung
nach § 60 NKomVG hinzu tritt wie oben bereits dargelegt die Pflichtenbelehrung
nach § 54 Abs. 3 in Verbindung mit § 43 NKomVG. Mit ihr weist die bisherige
Bürgermeisterin / der bisherige Bürgermeister die Abgeordneten auf die Ihnen
nach den §§ 40 bis 42 NKomVG obliegenden Pflichten hin.
Die Belehrung ist
aktenkundig zu machen. Dies wird durch das Sitzungsprotokoll gewährleistet.
Begründung zum Wegfall der „unparteiischen
Aufgabenerfüllung“ in der Belehrungsformel:
Die Aufgabe der
Mandatsträger, Vertreter aller Einwohnerinnen und Einwohner zu sein, kann ohne
Bindungen an unterschiedliche Gruppen in der Kommune, wie z. B. Parteien,
Vereine, Kirchen oder Bürgerinitiativen, nicht wahrgenommen werden. Derartige
Bindungen geben regelmäßig keinen Anlass, an der Unbefangenheit der
Abgeordneten zu zweifeln (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl., § 21 Rn 14). Es
ist allerdings nicht von der Hand zu weisen, dass derartige Kontakte die
Meinungsbildung der Abgeordneten beeinflussen. Außerdem sind Abgeordnete durch
ihre Zugehörigkeit zu einer politischen Partei, zu einer bestimmten Berufs-
oder Bevölkerungsschicht in bestimmten Angelegenheiten in besonderer Weise
involviert. In der kommunalen Praxis sind deshalb Zweifel aufgekommen, ob die
Abgeordneten der Verpflichtung auf die unparteiische Wahrnehmung der Aufgaben
in jedem Fall nachkommen können. Aus diesem Grunde entfällt das Wort
„unparteiisch“ in der Belehrungsformel.
Bgm Sperling
verliest die Verpflichtungsformel.
„Hiermit verpflichte ich Sie, ihre Aufgaben
nach bestem Wissen und Gewissen (unparteiisch; dieses Wort ist im neuen Gesetz
gestrichen; Begründung siehe unten) zu erfüllen und die Gesetze zu beachten.
Gem. § 60 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) weise ich
sie darauf hin, gem. § 40 NKomVG die Amtsverschwiegenheit zu wahren, das
Mitwirkungsverbot gem. § 41 NKomVG zu beachten und das Vertretungsverbot
(Treuepflicht) gem. § 42 NKomVG einzuhalten.“
Anschließend
verpflichtet Bgm Sperling die Ratsmitglieder Annemarie Gröning, Olaf Grunzke,
Heinrich Koopmann, Manuela Merke, Robin Fox, Wilhelm Wieckenberg, Herbert
Waltke, Carola Pothmer, Ulrich Rode und Claudia Heimbucher per Faustgruß.