Sitzung: 09.11.2021 Rat der Stadt Hitzacker (Elbe)
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 15
Vorlage: 1/0459/2021
Sachverhalt:
Der Rat beschließt
gemäß § 106 Abs. 1 Satz 7 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
über die Vertretung der Stadtdirektorin / des Stadtdirektors. Die Bestimmung
kann durch Abstimmung gem. § 66 NKomVG oder durch Wahl gem. § 67 NKomVG
erfolgen.
Zur
Stellvertreterin oder zum Stellvertreter kann
ü
eine /
ein – auch ehrenamtlich tätige / tätiger - Angehörige / Angehöriger der
Mitgliedsgemeinde oder der Samtgemeinde,
ü
ein
Ratsmitglied oder
ü
die
Bürgermeisterin oder der Bürgermeister selbst
bestellt werden.
Der Rat bestimmt
auch, ob die Vertretung als allgemeine Vertretung oder nur als
Verhinderungsvertretung tätig wird und ob die Funktion ehrenamtlich oder als
Ehrenbeamtin / Ehrenbeamter wahrgenommen wird. Im Hinblick auf Art. 33 Abs. 4
GG („die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe
in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem
öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen“) sollte die Wahrnehmung im Ehrenbeamtenverhältnis
die Regel sein.
In diesem Fall
sollte die Berufung in das Ehrenbeamtenverhältnis für die Dauer der Wahlperiode
durch Aushändigung der Ernennungsurkunde, die von der Bürgermeisterin / dem
Bürgermeister und der Stadtdirektorin / dem Stadtdirektor zu unterzeichnen ist,
erfolgen.
In der bisherigen Wahlperiode ist Herr Rene Kern mit der Stellvertretung beauftragt worden. Es wird vorgeschlagen, erneut so zu verfahren.
Fachbereichsleiter Rhode erklärt kurz den Sachverhalt.
Ohne weitere Diskussion fasst der Rat der Stadt Hitzacker (Elbe) folgenden
Beschluss:
a)
Die
Vertretung wird als allgemeine wahrgenommen.
b)
Die
Funktion wird im Ehrenbeamtenverhältnis wahrgenommen.
c)
Die
Bestimmung der Stellvertretung soll durch Beschluss erfolgen.
d)
Die
Vertretung des Stadtdirektors der Stadt Hitzacker (Elbe) nimmt Herr Rene‘ Kern
wahr.