Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 10

Bgm Schulz erläutert den Sachverhalt. Die Verwaltung hat nochmals die rechtlichen Voraussetzungen und Möglichkeiten für einen Wohnmobilstellplatz zusammengefasst.

Der Bebauungsplan am Schwimmbad legt in diesem Bereich Grünfläche „Schwimmbad“ bzw. am Tennisplatz Grünfläche „Tennisplatz“ fest. Der Flächennutzungsplan stellt ebenfalls Grünfläche „Schwimmbad“ dar. Außerdem gibt es Anpflanzgebote und ein Verbot für Ein- und Ausfahrten. Es wäre in jedem Fall eine Bebauungsplanänderung erforderlich.

Campingplätze haben eine hohen Schutzanspruch, vergleichbar mindestens mit einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet. Durch den Betrieb der Tennisplätze und des Schwimmbades sowie der anliegenden Straße ist die Fläche erheblich mit Lärm belastet. Einen Schutzanspruch eines WA ist durch die geringe Entfernung gar nicht möglich. Auch Schallschutzmaßnahmen auf diese geringe Distanz würden vermutlich kein anderes Ergebnis bringen bzw. sind technisch nicht möglich.

Aus städtebaulichen Gründen ist die Ausweisung eines Campingplatzes an der von der Gemeinde vorgesehenen Stelle daher nicht möglich.

2019 wurde bereits über diese Problematik gesprochen und verabredet, dass zunächst probeweise einige Park(Stellplätze) am Rande des Schwimmbadparkplatzes hergerichtet werden, auch um den tatsächlichen Bedarf auszuloten. Zur Umsetzung ist es nicht gekommen und war auch nicht gewollt.

Die einzige Möglichkeit für die Ausweisung von Stellplätzen im Bereich der jetzigen Liegewiese ist die Ausweisung einer öffentlichen Straßenverkehrsfläche mit besonderer Zweckbindung „Kurzreiseplatz“. Ein Kurzreiseplatz umfasst für Wohnmobile ausgewiesene Stellflächen, die sich meist auf gewidmeten öffentlichen Verkehrsflächen befinden und ist häufig mit Ver- und Entsorgungseinrichtungen ausgestattet. Übernachtungen sind auf 1 bis 2 Nächte begrenzt.

Diese Kategorie von Stellplätzen wird meist in Verbindung mit anderen öffentlichen Stellplätzen angeboten. Diese Anlagen verfügen meist lediglich über eine zentrale Ver-/Entsorgungsmöglichkeit. Vorhandene Sanitäranlagen für öffentliche Parkplätze (P&R Plätze, ZOB, Bahnhof, Messehallen etc.) werden häufig mit genutzt. Die Stellplätze mit einer maximalen Breite von 5,0 m erlauben nur einen begrenzt langen Aufenthalt ohne Campingcharakter (max. 1-2 Tage). Da die Übernachtung eine Sondernutzung einer öffentlichen Verkehrsfläche darstellt, muss diese Sondernutzung durch Satzung mit klaren Regelungen zur Aufenthaltsdauer, zur Nutzung (kein Camping) zur Nachtruhe, und die Gebühr/Nacht oder Tag benennen.

Eine Kurzreiseplatz müsste nach erster Einschätzung und Rücksprache mit einem Planungsbüro keine besonderen Lärmschutzziele einhalten und könnte bauplanungsrechtlich festgesetzt werden.

Dazu wäre eine Änderung des Bebauungsplanes im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB erforderlich. Im Zuge der Änderung müsste auch das Ein- und Ausfahrtsverbot und die Bepflanzungsfestsetzung geändert werden.

Da es sich um Flächen der Samtgemeinde handelt, müsste abgeklärt werden, ob die Samtgemeinde mit der Änderung des Bebauungsplanes und der Bereitstellung der Flächen einverstanden ist.

Der Verwaltungsausschuss hat empfohlen, die Planung des Wohnmobilstellplatzes in Zernien auf der bisherigen Liegewiese des Waldbades durchzuführe. Der Stellplatz ist als Kurzreiseplatz mit 6 Stellplätzen vorzusehen. Die Samtgemeinde Elbtalaue als Eigentümer der Flächen wird gebeten, die Flächen hinsichtlich der Änderung des Bebauungsplanes und für die vorstehende Maßnahme bereitzustellen.

 

Nach Vortrag und kurzer Aussprache fasst der Rat der Gemeinde Zernien den

 

 


Beschluss:

Die Planung des Wohnmobilstellplatzes in Zernien auf der bisherigen Liegewiese des Waldbades ist durchzuführen. Der Stellplatz ist als Kurzreiseplatz mit 6 Stellplätzen vorzusehen. Die Beschlüsse erfolgen vorbehaltlich der Zustimmung der Samtgemeinde Elbtalaue als Eigentümer der Flächen hinsichtlich der Änderung des Bebauungsplanes und der Bereitstellung der Flächen.