Bgm Schulz erläutert den Sachverhalt. Die Verwaltung hat nochmals die
rechtlichen Voraussetzungen und Möglichkeiten für einen Wohnmobilstellplatz
zusammengefasst.
Der Bebauungsplan am Schwimmbad legt in diesem Bereich Grünfläche
„Schwimmbad“ bzw. am Tennisplatz Grünfläche „Tennisplatz“ fest. Der
Flächennutzungsplan stellt ebenfalls Grünfläche „Schwimmbad“ dar. Außerdem gibt
es Anpflanzgebote und ein Verbot für Ein- und Ausfahrten. Es wäre in jedem Fall
eine Bebauungsplanänderung erforderlich.
Campingplätze haben eine hohen Schutzanspruch, vergleichbar mindestens
mit einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet. Durch den Betrieb der
Tennisplätze und des Schwimmbades sowie der anliegenden Straße ist die Fläche
erheblich mit Lärm belastet. Einen Schutzanspruch eines WA ist durch die
geringe Entfernung gar nicht möglich. Auch Schallschutzmaßnahmen auf diese
geringe Distanz würden vermutlich kein anderes Ergebnis bringen bzw. sind
technisch nicht möglich.
Aus städtebaulichen Gründen ist die Ausweisung eines Campingplatzes an
der von der Gemeinde vorgesehenen Stelle daher nicht möglich.
2019 wurde bereits über diese Problematik gesprochen und verabredet,
dass zunächst probeweise einige Park(Stellplätze) am Rande des
Schwimmbadparkplatzes hergerichtet werden, auch um den tatsächlichen Bedarf
auszuloten. Zur Umsetzung ist es nicht gekommen und war auch nicht gewollt.
Die einzige Möglichkeit für die Ausweisung von Stellplätzen im Bereich
der jetzigen Liegewiese ist die Ausweisung einer öffentlichen
Straßenverkehrsfläche mit besonderer Zweckbindung „Kurzreiseplatz“. Ein
Kurzreiseplatz umfasst für Wohnmobile ausgewiesene Stellflächen, die sich meist
auf gewidmeten öffentlichen Verkehrsflächen befinden und ist häufig mit Ver-
und Entsorgungseinrichtungen ausgestattet. Übernachtungen sind auf 1 bis 2
Nächte begrenzt.
Diese Kategorie von Stellplätzen wird meist in Verbindung mit anderen
öffentlichen Stellplätzen angeboten. Diese Anlagen verfügen meist lediglich
über eine zentrale Ver-/Entsorgungsmöglichkeit. Vorhandene Sanitäranlagen für
öffentliche Parkplätze (P&R Plätze, ZOB, Bahnhof, Messehallen etc.) werden
häufig mit genutzt. Die Stellplätze mit einer maximalen Breite von 5,0 m
erlauben nur einen begrenzt langen Aufenthalt ohne Campingcharakter (max. 1-2
Tage). Da die Übernachtung eine Sondernutzung einer öffentlichen Verkehrsfläche
darstellt, muss diese Sondernutzung durch Satzung mit klaren Regelungen zur
Aufenthaltsdauer, zur Nutzung (kein Camping) zur Nachtruhe, und die
Gebühr/Nacht oder Tag benennen.
Eine Kurzreiseplatz müsste nach erster Einschätzung und Rücksprache mit
einem Planungsbüro keine besonderen Lärmschutzziele einhalten und könnte
bauplanungsrechtlich festgesetzt werden.
Dazu wäre eine Änderung des Bebauungsplanes im beschleunigten Verfahren
nach § 13 a BauGB erforderlich. Im Zuge der Änderung müsste auch das Ein- und
Ausfahrtsverbot und die Bepflanzungsfestsetzung geändert werden.
Da es sich um Flächen der Samtgemeinde handelt, müsste abgeklärt werden,
ob die Samtgemeinde mit der Änderung des Bebauungsplanes und der Bereitstellung
der Flächen einverstanden ist.
Der Verwaltungsausschuss hat empfohlen, die Planung des
Wohnmobilstellplatzes in Zernien auf der bisherigen Liegewiese des Waldbades
durchzuführe. Der Stellplatz ist als Kurzreiseplatz mit 6 Stellplätzen
vorzusehen. Die Samtgemeinde Elbtalaue als Eigentümer der Flächen wird gebeten,
die Flächen hinsichtlich der Änderung des Bebauungsplanes und für die
vorstehende Maßnahme bereitzustellen.
Nach Vortrag und kurzer
Aussprache fasst der Rat der Gemeinde Zernien den
Beschluss:
Die Planung des Wohnmobilstellplatzes in Zernien auf
der bisherigen Liegewiese des Waldbades ist durchzuführen. Der Stellplatz ist
als Kurzreiseplatz mit 6 Stellplätzen vorzusehen. Die Beschlüsse erfolgen
vorbehaltlich der Zustimmung der Samtgemeinde Elbtalaue als Eigentümer der
Flächen hinsichtlich der Änderung des Bebauungsplanes und der Bereitstellung
der Flächen.